Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/68: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Beherbergungswirtschaft und Entwurf für ein neues Bundesgesetz über das Impulsprogramm zur Modernisierung von Beherbergungsbetrieben in saisonalen Feriengebieten · 66 Seiten
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hingegen von der Förderung ausgeschlossen werden. Die Motion verlangt somit letztendlich eine Diskriminierung von ausländischen gegenüber Schweizer Hotelgruppen.
Es wurden verschiedene Ansätze untersucht, wie das Anliegen der Motion umgesetzt werden könnte.27 Die SGH vergibt ihre Darlehen im Regelfall dem Eigentümer oder der Eigentümerin der Immobilie und nur äusserst selten an einen Betreiber oder eine Betreiberin. Ein Abgrenzungsmerkmal auf Ebene des Betriebs zu definieren würde somit in der praktischen Anwendung keinen Sinn machen. Zudem trägt der Eigentümer oder die Eigentümerin der Immobilie das wirtschaftliche Risiko der Investition (Immobilien-, Investitions- und Verschuldungsrisiko). Ob der Eigentümer oder die Eigentümerin den Betrieb selber führt, verpachtet oder den Betrieb per Managementvertrag Dritten überlässt, spielt für die Finanzierung der Immobilie keine Rolle. Ein Abgrenzungsmerkmal auf der Ebene des Betriebs wäre daher auch aus ökonomischen Gründen nicht sinnvoll und würde zu ungewollten Ungleichbehandlungen führen.
Eine Definition von «Individualbetrieben» müsste vor diesem Hintergrund auf die Ebene des Eigentums fokussieren. Es wurde jedoch keine überzeugende und befriedigende Möglichkeit gefunden, wie eine Einschränkung auf «Individualbetriebe» auf Stufe Eigentum gesetzlich geregelt werden könnte. Dies hat vor allem mit den heutigen Geschäftsmodellen in der Hotellerie zu tun. Beispielsweise gehören den internationalen Hotelketten in den allermeisten Fällen die Immobilien nicht, in denen sie ihre Hotels betreiben. Eine Einschränkung auf Stufe Eigentum würde somit die internationalen Ketten meist nicht ausschliessen. Gleichzeitig ist es aber so, dass die SGH Darlehen für Investitionen in Immobilien vergibt und nicht Betriebskredite. Das heisst, die Darlehensnehmer sind in aller Regel die Eigentümer oder Eigentümerin der Immobilien. Internationale Hotelketten können somit auch ohne spezifische Einschränkung sowieso kaum je ein Darlehen von der SGH beziehen.
Zudem würde eine Einschränkung auf «Individualbetriebe» zu unerwünschten Ungleichbehandlungen, Wettbewerbsverzerrungen und unverhältnismässigem Abklärungs- und Kontrollaufwand führen. Auf eine solche Einschränkung soll daher verzichtet werden. Die insgesamt äusserst kritische Einschätzung zu einer Einschränkung der Fördertätigkeit der SGH auf «Individualbetriebe» wurde im Rahmen eines Expertenhearings bestätigt. In diese Richtung äusserten sich auch die Vertreter und Vertreterinnen der beiden Branchenverbände HotellerieSuisse und GastroSuisse.
1.4.1 Finanzielle Auswirkungen der Ausweitung des Förderperimeters
Die Ausweitung des Förderperimeters auf die ganze Schweiz – zur Umsetzung der Motion 22.3021 WAK-N vom 21. Februar 2022 «Gleich lange Spiesse für städtische Individualbetriebe in der Hotellerie» – hätte eine Zusatznachfrage nach Darlehen der SGH zur Folge. Die Motion fordert, dass die Ausweitung des Förderperimeters nicht auf Kosten der Gebiete im bisherigen Förderperimeter erfolgen und die SGH daher mit den zur Umsetzung notwendigen Mitteln ausgestattet werden soll.
27 Hochschule Luzern (2023).