Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/68: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Beherbergungswirtschaft und Entwurf für ein neues Bundesgesetz über das Impulsprogramm zur Modernisierung von Beherbergungsbetrieben in saisonalen Feriengebieten · 66 Seiten

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Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland45 und des Zweitwohnungsgesetz46).

Absatz 3 spezifiziert, dass die Beratungstätigkeit der SGH kostendeckend erbracht werden muss. Diese Bestimmung wird aus der Verordnung ins Gesetz übertragen und stellt sicher, dass die SGH nicht wettbewerbsverzerrend im Beratungsmarkt auftritt. Mittels Spartenrechnung wird sichergestellt, dass Quersubventionen ausgeschlossen sind. Die gewerblichen Leistungen der SGH machen allerdings nur einen geringen Teil der Aktivitäten und des Umsatzes der SGH aus. Die SGH strebt nur eine Kostendeckung und keine Gewinne mit den gewerblichen Leistungen an.

5. Abschnitt: Organisation und Personal

Art. 9 Rechtsform

Die SGH wird neu als öffentlich-rechtliche Körperschaft bezeichnet. Die bisherige Bezeichnung als «öffentlich-rechtliche Genossenschaft» war irreführend, da die SGH nur wenig mit einer privatrechtlichen Genossenschaft gemeinsam hat, unter anderem fehlt ihr das für Genossenschaften massgebende Kopfstimmrecht. Die Bezeichnung als öffentlich-rechtliche Körperschaft ist passender. Öffentlich-rechtliche Körperschaften sind mitgliedschaftlich organisiert und beruhen auf öffentlichem Recht. Sie erfüllen als mit Hoheitsgewalt ausgestattete Verwaltungsträger öffentliche Aufgaben. Diese Charakteristika sind bei der SGH erfüllt. Für die SGH und ihre Mitglieder ergeben sich durch diesen Wechsel der Bezeichnung keine materiellen Auswirkungen. Die SGH bleibt eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Mit dem öffentlich-rechtlichen Rechtskleid der SGH wird der SGH als dezentrale Verwaltungseinheit und dem erheblichen finanziellen Engagement des Bundes angemessen Rechnung getragen. Gleichzeitig werden die privaten Partner massgeblich einbezogen, da die Führungsverantwortung bei den Organen der SGH liegt. Dieses Modell erlaubt es dem Bund gebührend Einfluss zu nehmen und lässt gleichzeitig den privaten Akteuren und Akteurinnen genügend Spielraum für eine dynamische Entwicklung.

Die Rechtsform der SGH weicht vom Idealtyp gemäss Governance Standards des Bundes ab, da sie keine Anstalt des Bundes und keine privatrechtliche Aktiengesellschaft ist. (Die Aufsicht und Steuerung entspricht aber den Govenance-Leitsätzen des Bundes). Die Abweichung bei der Rechtsform ist historisch aus der Entstehung der SGH bedingt. Die Organisation der SGH hat sich jedoch sehr bewährt und ist bei den privaten Partnern der SGH gut akzeptiert. Die SGH konnte dank ihrer mitgliedschaftlichen Organisation Vertrauensstrukturen am Markt, insbesondere bei den Banken und in der Beherbergungsbranche aufbauen. Diese Vertrauensstrukturen und die Akzeptanz der SGH im Markt gilt es zu wahren. Andernfalls dürfte die Förderwirkung der SGH unnötig

45 SR 211.412.41

46 SR 702