Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/68: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Beherbergungswirtschaft und Entwurf für ein neues Bundesgesetz über das Impulsprogramm zur Modernisierung von Beherbergungsbetrieben in saisonalen Feriengebieten · 66 Seiten

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Absatz 6 wird neu eingefügt. Zur Schwerpunktsetzung in der Förderung soll die SGH in ihren Darlehenskonditionen finanzielle Anreize setzen können. Dazu setzt sie bereits heute das sogenannte Konzept der besonderen Förderwürdigkeit um. Konkret gewährt die SGH günstigere Konditionen, wenn ein Vorhaben besonders förderwürdig ist oder besonders förderwürdige Elemente aufweist (vgl. auch Ziff. 1.3.2). Besonders förderwürdige Vorhaben haben einen positiven überbetrieblichen Effekt oder eine positive Wirkung auf den Strukturwandel in dem sie die Wettbewerbsfähigkeit von Destinationen stärken (z.B. durch Leadbetriebe in Randregionen, Saisonverlängerung), die Wettbewerbsfähigkeit der Beherbergungswirtschaft verbessern (z.B. durch herausragende Innovationskraft, Jungunternehmen, Nachfolgeregelungen) zur Stärkung der sozialen Nachhaltigkeit beitragen (z.B. Stärkung der regionalen Wertschöpfungskette durch Zusammenarbeit mit lokalen Produzierenden anderer Branchen z.B. aus der Landwirtschaft, Investitionen in die Barrierefreiheit, Investitionen in Personalunterkünfte und Arbeitsplatzattraktivität) oder die ökologische Nachhaltigkeit verbessern (z.B. Förderung Kreislaufwirtschaft, Verbesserung Energieeffizienz).

Zu den möglichen Vorzugskonditionen gehören Zinsreduktionen, verlängerte Laufzeiten der Darlehen oder eine Befreiung von der Amortisationspflicht in den Startjahren (z.B. in den ersten 3 bis 5 Jahren). Die SGH soll ihren Ermessensspielraum beim Konzept der besonderen Förderwürdigkeit behalten. Das heisst, dass die SGH weiterhin selber festlegt, wie sie den Beitrag einzelner Darlehen zur nachhaltigen Entwicklung und zur Wettbewerbsfähigkeit mit Vorzugskonditionen honorieren will und wie sie dies finanziert. Im Rahmen der Aufsicht des WBF über die SGH wird festgehalten, wie die Berichterstattung über die Umsetzung des Konzeptes zu erfolgen hat. In diesem Rahmen soll auch ein Richtwert für das maximale Volumen an Darlehen mit besonderen Förderwürdigkeit vereinbart werden (z.B. 20%). Sie stellen somit eine Ausnahme und nicht die Regel dar.

Absatz 7 wird ebenfalls neu eingeführt und ergänzt Absatz 6. Die Kumulation von Leistungen für identische Aufwendungen ist unerwünscht. Daher untersagt Artikel 12 des Subventionsgesetzes sogenannte Mehrfachleistungen grundsätzlich. Bei den üblichen Darlehen der SGH (ohne besondere Förderwürdigkeit) stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit von mehrfachen Leistungen nicht, da die SGH Ergänzungsfinanzierungen leistet. Ihre Darlehen (ohne Vorzugskonditionen) sind jeweils auch gegenüber Förderinstrumenten anderer Politikbereiche (z.B. Gebäudeprogramm von Bund und Kantonen, Rückerstattung der CO2-Abgabe mit Verminderungsverpflichtung nach Art. 31 CO2-Gesetz43) höchstens eine Ergänzung und somit klar davon abgegrenzt. Für Kombinationen von Darlehen der SGH mit Bundesförderinstrumenten, bei denen eine Förderung für das gleiche Vorhaben aus gleichem Grund denkbar ist, wurden Vorkehrungen getroffen, um Mehrfachleistungen zu vermeiden. So ist z.B. das Zusammenspiel der SGH mit der NRP in einem Merkblatt explizit geregelt.

Im Rahmen des Konzepts der besonderen Förderwürdigkeit können Mehrfachleistungen jedoch aus tourismuspolitischer Sicht erwünscht sein. Das ist z.B. dann der Fall, wenn ein Vorhaben holistisch auf die nachhaltige Entwicklung ausgerichtet ist oder die

43 SR 641.71