Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/68: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Beherbergungswirtschaft und Entwurf für ein neues Bundesgesetz über das Impulsprogramm zur Modernisierung von Beherbergungsbetrieben in saisonalen Feriengebieten · 66 Seiten

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den gesamten Darlehensbetrag ohne Kündigungsfrist als fällig erklären. Die Informationspflichten und Kündigungsgründe werden als Bestandteil der Darlehensverträge geregelt.

Art. 7 Massnahmen zur Vermeidung von Darlehensverlusten

Artikel 7 wird aus der Verordnung ins Gesetz übertragen. Die Bestimmung über Massnahmen zur Vermeidung von Darlehensverlusten gibt der SGH die nötige Flexibilität im Umgang mit notleidenden Betrieben. Zu den Massnahmen zur Vermeidung von Darlehensverlusten gehören Amortisationssistierungen, Zinseingeständnisse, Sanierungskonzepte, Umschuldungskonzepte und Teilverzichte. Diese Massnahmen sind nur möglich sofern die Aussicht besteht, dass das Engagement der SGH ganz oder teilweise gerettet werden kann, die (neue) Trägerschaft über eine genügende Solvenz verfügt und von einer nachhaltigen Sanierung ausgegangen werden kann. Zudem dürfen solche Massnahmen nur in Ergänzung zu ähnlichen Massnahmen der privaten Kapitalgeber erfolgen.

Amortisationssistierungen kann die SGH auch zur Überbrückung von kurzfristigen Liquiditätsengpässen gewähren, die aufgrund von saisonalen Schwankungen oder höherer Gewalt (z.B. Naturereignisse, Sperrung Zufahrtsstrasse zur Destination, wesentliche Stornierungen) erfolgen.

Zudem kann die SGH notleidende Betriebe mit eigenen Beratungsleistungen, durch Vermittlung von Fachleuten oder Beratung bei Umschuldung unterstützen. Je nach eigener Interessenlage kann die SGH ihre Honorarforderung für die Unterstützung anpassen. Massnahmen nach Artikel 7 können nur unter Einhaltung der von der SGH geforderten Eigenwirtschaftlichkeit sowie unter Vermeidung von Strukturerhaltung umgesetzt werden.

4. Abschnitt: Gewerbliche Leistungen

Art. 8

Die Möglichkeit, dass die SGH gewerbliche Leistungen, insbesondere Beratung, erbringen kann, wird beibehalten. Die Bestimmung wird neu in einem eigenen Abschnitt festgehalten.

Absatz 2 nennt explizit die Beratung in Investitions-, Finanzierungs- und damit verbundenen Strategiefragen zur Beherbergungswirtschaft. Die SGH bietet bereits heute privaten Akteuren und Akteurinnen und öffentlichen Gebietskörperschaften solche Beratung an. Die Beratungstätigkeit der SGH ist auf Fragen mit direktem Bezug zur Beherbergungswirtschaft beschränkt. Dies umfasst neben Investitions- und Finanzierungsfragen auch Beratungen zu Strategiefragen mit einem direkten Bezug zu Investitions- und Finanzierungsfragen. Die Beratung der SGH umfasst insbesondere Bewertungen, Machbarkeitsstudien, Plausibilisierungen von Projekten und Businessplänen, Impulsprogramme und Gutachtertätigkeiten (z.B. im Rahmen des Bundesgesetzes über den