Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/68: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Beherbergungswirtschaft und Entwurf für ein neues Bundesgesetz über das Impulsprogramm zur Modernisierung von Beherbergungsbetrieben in saisonalen Feriengebieten · 66 Seiten
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touristische Wertschöpfungskette ganzheitlich (inkl. indirekte und induzierte Effekte) berücksichtigt wird. Die Mehrfachleistung besteht hier in der zusätzlichen Vergünstigung der Darlehenskonditionen (z.B. Zinsvorteil) auf den Ergänzungsfinanzierungen der SGH. Da die Ergänzungsfinanzierung selbst keine Mehrfachleistung darstellt, sind die potentiellen Mehrfachleistungen vernachlässigbar. Für solche Fälle sollen mit Absatz 6 Mehrfachleistungen im Rahmen des Konzepts der besonderen Förderwürdigkeit zugelassen werden. Damit wird eine vom Subventionsgesetz abweichende Bestimmung geschaffen (Art. 2 Abs. 2 SuG).
Art. 5 Gewährung
Artikel 5 wird neu eingefügt.
Absatz 1 wird aus der Verordnung ins Gesetz übertragen. Aufgrund der beschränkten verfügbaren Mittel handelt es sich dabei um einen zentralen Grundsatz, der im Gesetz festgehalten werden soll.
Absatz 2 spezifiziert, dass der Entscheid der SGH über die Gewährung eines Darlehensgesuches die Form einer Verfügung trägt und somit vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechtbar ist, weil die SGH eine Vorinstanz nach Artikel 33 Buchstabe h des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG)44 ist. Damit wird der Rechtsschutz gewährleitstet. Der Entscheid über die Annahme oder Ablehnung eines Darlehensgesuches hat die SGH auf den Zweck der Investition (Art. 2 Abs. 1) und die Erfüllung der Voraussetzungen (Art. 3) zu stützen.
Absatz 3 legt fest, dass die Darlehensbedingungen selbst keine Verfügung darstellen, sondern zwischen der SGH und dem Beherbergungsbetrieb in öffentlich-rechtlichen Verträgen vereinbart werden. Bei Streitigkeiten zu den Verträgen ist gemäss Artikel 35 VGG das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Zu den Darlehensbedingungen, die in den öffentlich-rechtlichen Verträgen vereinbart werden gehören insbesondere der effektive Darlehensbetrag, die Zinsen und Amortisationen sowie die Sicherheiten.
Art. 6 Informations- und Sorgfaltspflicht
Der Inhalt von Artikel 6 entspricht Artikel 9 des geltenden Erlasses. Er wird sprachlich modernisiert und präzisiert. Die SGH hatte bereits bisher die Möglichkeit, Kontrollen durchzuführen und in die Bücher Einsicht zu nehmen. Diese Möglichkeiten sind vor dem Hintergrund der erhöhten Risiken der Darlehen der SGH zentral. Neu wird präzisiert, dass der Darlehensnehmende auch eine Informationspflicht hat. Die Informationspflicht gilt für die gesamte Laufzeit des Darlehens. Die Informationspflichten richten sich nach Artikel 15c des Subventionsgesetzes. Der SGH sind insbesondere alle Auskünfte zu erteilen, die zur Beurteilung der Werthaltigkeit der Sicherheiten und der Ertragslage des Beherbergungsbetriebes aber auch zum Darlehensnehmer selbst notwendig sind. Dazu können auch Kontrollen vor Ort durchgeführt werden. Bei Missachtung der Informations- und Sorgfaltspflichten kann die SGH das Darlehen künden und
44 SR 173.32