Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/68: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Beherbergungswirtschaft und Entwurf für ein neues Bundesgesetz über das Impulsprogramm zur Modernisierung von Beherbergungsbetrieben in saisonalen Feriengebieten · 66 Seiten

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gefährdet werden. Mit dem Wechsel der Bezeichnung wird die Organisation und die mitgliedschaftliche Struktur der SGH nicht verändert.

Die Organisation und die Organe der SGH werden in den folgenden Artikeln festgelegt und in den Statuten präzisiert. Daher wird neu auf einen Verweis auf das Privatrecht, wie er im geltenden Erlass noch vorkommt, verzichtet.

Der Sitz der SGH wird im geltenden Erlass im Zielartikel festgelegt und auf Zürich fixiert. Diese Festlegung ging auf die Gründung der SGH im Jahr 1967 zurück als zwei Gesellschaften zusammengeführt wurden, deren eine den Sitz in Zürich und die andere in Bern hatten. Auf die genaue Festlegung des Sitzes wird neu verzichtet. Es wird lediglich festgehalten, dass der Sitz in der Schweiz sein muss. Der Sitz soll in den Statuten der SGH festgelegt werden.

Mit dem Wechsel der Bezeichnung der SGH werden auch verschiedene Begriffe angepasst. So heisst es etwa neu Grundkapital statt Genossenschaftskapital, Mitgliederversammlung statt Generalversammlung oder Verwaltungsrat statt Verwaltung.

Absatz 2 regelt, dass sich das Grundkapital der SGH aus dem Erwerb von Anteilen durch die Mitglieder ergibt. Das Grundkapital hat keine fixe Grösse. Seit ihrer Gründung im Jahr 1967 hat sich das Grundkapital der SGH durch den Beitritt neuer Mitglieder mehr als verdoppelt. Die Vorgaben zum Grundkapital werden gegenüber dem geltenden Recht flexibilisiert indem nicht mehr festgehalten wird wie viel Grundkapital der Bund beisteuert. Der Bund hält eine Minderheitsbeteiligung. Er strebt bis auf weiteres keine Mehrheitsbeteiligung an der SGH an. Damit der Bund im Fall einer Sanierung der SGH aber genügend Spielraum hat, wird das im geltenden Erlass aufgeführte Prinzip der Minderheitsbeteiligung nicht mehr im Gesetz fixiert. Der Nennwert eines Anteils am Grundkapital wird auf Stufe der Statuten festgelegt.

Art. 10 Mitglieder

Artikel 10 verdeutlicht die mitgliedschaftliche Struktur der SGH. Die Bestimmungen werden aus den bestehenden Statuten ins Gesetz übertragen. Der SGH können natürliche und juristische Personen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts beitreten (Abs. 1). Der Bund ist ein Mitglied der SGH (Abs. 2). Er hält somit Anteile am Grundkapital der SGH (vgl. auch Erläuterungen zu Art. 9 Abs. 2). Die Mitgliedschaft erfolgt durch den Erwerb von Anteilen am Grundkapital (Abs. 4) nach der Bewilligung durch den Verwaltungsrat der SGH (vgl. Art. 15 lit. k). Die Aufnahme kann verweigert werden, wenn triftige Gründe gemäss Absatz 7 Buchstabe c vorliegen. Da die Zahl der Mitglieder nicht beschränkt ist (Abs. 3), kann das Grundkapital der SGH laufend ausgebaut werden. Die SGH führt ein Register der Mitglieder (Abs. 5) und hält die jeweiligen Anteile der Mitglieder am Grundkapital fest.

Absatz 6 legt fest, dass die Mitglieder der SGH Anspruch auf eine Beteiligung am Bilanzgewinn haben. Dieser Anspruch wird aus dem geltenden Gesetz übernommen und neu präzisiert. Im geltenden Gesetz wird festgehalten, dass die Verzinsung des Grundkapitals 4 Prozent nicht übersteigen darf. Die Möglichkeit der Gewinnausschüttung trägt massgeblich zur Attraktivität der SGH als Public-Private-Partnership für private