Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/68: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Beherbergungswirtschaft und Entwurf für ein neues Bundesgesetz über das Impulsprogramm zur Modernisierung von Beherbergungsbetrieben in saisonalen Feriengebieten · 66 Seiten

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Akteure und Akteurinnen bei. Allerdings wird mit Verzinsung des Grundkapitals dem massgeblichen finanziellen Engagement des Bundes nicht gebührend Rechnung getragen. Daher soll bei einer allfälligen Gewinnausschüttung in Zukunft das Bundesdarlehen ebenfalls berücksichtigt und dem Grundkapital gleichgestellt werden. Der Verwaltungsrat muss eine allfällige Gewinnausschüttung zuerst beim Bundesrat beantragen, bevor er sie der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegen darf. Dies dient der politischen Steuerung der Fördertätigkeit der SGH. Die Höhe einer allfälligen Gewinnausschüttung ist zudem abhängig von der finanziellen Lage (insbesondere Liquidität) und der Risikofähigkeit (insbesondere Reserven) der SGH.

Absatz 7 beschreibt in welchen Fällen die Mitgliedschaft erlischt. Der Ausschluss eines Mitgliedes (Buchstabe c) ist nur aus triftigen Gründen möglich. Das heisst, wenn ein Mitglied gegen die Interessen der SGH handelt oder die SGH schädigt.

Absatz 8 legt fest, in welcher Höhe die Anteile der austretenden Mitglieder zurückbezahlt werden. Der zurückzubezahlende Betrag wird am Verhältnis zum vorhandenen bilanzmässigen Reinvermögen berechnet, das zum Zeitpunkt des Erlöschens der Mitgliedschaft vorhanden ist. Die Anteile werden maximal bis zum Nominalwert zurückbezahlt. Allfällige Forderungen der SGH gegenüber ausscheidenden Mitgliedern können mit den zur Rückzahlung gelangenden Anteilen verrechnet werden. Die Anteile werden erst zurückgezahlt, wenn das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied seine sämtlichen Verbindlichkeiten gegenüber der SGH erfüllt hat.

Absatz 9 regelt, dass keine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten der SGH besteht. Es besteht keine Nachschusspflicht.

Art. 11 Organe

Artikel 11 legt die Organe der SGH fest. Es bleiben dieselben wie bisher.

Art. 12 Mitgliederversammlung

Absatz 1 legt fest, dass die Mitgliederversammlung das oberste Organ der SGH ist.

Absatz 2 regelt, dass die Mitglieder in der Mitgliederversammlung gemäss ihren Anteilen am Grundkapital Stimmen besitzen.

Absatz 3 legt die notwendigen Quoren für die Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung fest. Die Bestimmung wird aus den bestehenden Statuten in das Gesetz übertragen.

Art. 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Artikel 13 regelt die Aufgaben der Mitgliederversammlung der SGH. Die Bestimmungen wurden aus der Verordnung ins Gesetz übertragen. Im Folgenden wird auf einige Buchstaben in Absatz 1 spezifisch eingegangen.