Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/68: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Beherbergungswirtschaft und Entwurf für ein neues Bundesgesetz über das Impulsprogramm zur Modernisierung von Beherbergungsbetrieben in saisonalen Feriengebieten · 66 Seiten

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Bezüglich der Zinssätze soll die SGH wie bisher die Zinsen auf ihren Darlehen selber ansetzen können. Ein anderes Vorgehen ist nicht praktikabel, da rasch gehandelt werden muss, wenn sich auf den Märkten das Zinsniveau ändert. Die SGH ist nicht gewinnorientiert und soll als Förderinstrument möglichst tiefe Zinsen gewähren, um eine hohe Förderwirkung zu erreichen.

Absatz 2 definiert die Referenzpunkte zur Zinsfestsetzung und der Amortisationsbedingungen. Ausgangspunkt für die Zinsfestsetzung ist das allgemeine Zinsumfeld (Buchstabe a). Indikatoren dafür sind die Renditen von Bundesanleihen sowie die marktüblichen Zinsen (der Banken). Da die SGH im Bereich des Risikokapitals operiert, braucht sie einen Risikozuschlag über die Renditen von Bundesobligationen hinaus, die als risikofreie Anlagen gelten. Der Risikozuschlag (Buchstabe b) richtet sich nach der Risikoklasse des Schuldners respektive der Schuldnerin, d.h. nach seinen oder ihren Ausfallrisiken. Das Kreditrisiko wird neu im Gesetz verankert, entspricht aber der langjährigen Praxis der SGH. Dazu kommen ein Betriebskostenzuschlag und eine Marge, die sich an den finanziellen Möglichkeiten der SGH orientiert (Buchstabe c).

Absatz 3 sieht vor, dass die SGH, wenn zweckmässig, in Absprache mit dem Schuldner oder der Schuldnerin an den zukünftigen Ertragspotenzialen beteiligt werden kann. Solche Finanzierungen sollen im Rahmen von Mezzanine-Finanzierungen angeboten werden, deren Verzinsung ganz oder teilweise an den Unternehmenserfolg geknüpft wird. Gewährt die SGH Darlehen mit Gewinnbeteiligung, so kann sie den Zinssatz reduzieren.

Absatz 4 regelt die Eckwerte zur Amortisationsfrist. Die Darlehen werden mit einer Laufzeit von höchstens 20 Jahren vereinbart. Im Durchschnitt beträgt die Amortisationsdauer eines SGH-Darlehens rund 13 Jahre. Vor allem in städtischen Gebieten dürfte häufig eine noch kürzere Amortisationsdauer möglich sein. Unter besonderen Umständen soll die Laufzeit aber verlängert werden können. Etwa für Amortisationssistierungen gemäss Absatz 5, für die Umsetzung des Konzeptes der besonderen Förderwürdigkeit (vgl. Abs. 6 Bst. b) oder zur Vermeidung von Darlehensverlusten gemäss Art. 7. Die vergleichsweise langen Amortisationsfristen sowie die Möglichkeit für Amortisationssistierungen sind neben den günstigen Zinssätzen weitere zentrale Elemente der finanzierungsbezogenen Fördertätigkeit der SGH.

Absatz 5: Die SGH kann Amortisationssistierungen als Förderinstrument einsetzen. So kann sie mit Amortisationssistierungen kleinere Investitionsvorhaben fördern, indem der betroffene Betrieb über zusätzliche freie Mittel für Investitionen verfügt, wenn er die Amortisationen über eine gewisse Zeit nicht leisten muss. Zudem kann die SGH Amortisationssistierungen als flexible Massnahme zur Stützung der Beherbergungsbranche in wesentlichen (konjunkturellen) Krisen (wie z.B. nach der abrupten Aufwertung des Schweizer Franken im Jahr 2015 oder während der Covid-19-Pandemie) gewähren. Für die Aktivierung dieser Stützungsmassnahme in Krisensituationen ist die Zustimmung des WBF erforderlich. So kann sie mit allfälligen weiteren Stützungsmassnahmen des Bundes abgestimmt werden. Amortisationssistierungen kann die SGH auch im Rahmen der besonderen Förderwürdigkeit (vgl. Abs. 6) oder zur Vermeidung von Darlehensverlusten (vgl. Art. 7) gewähren.