Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/68: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Beherbergungswirtschaft und Entwurf für ein neues Bundesgesetz über das Impulsprogramm zur Modernisierung von Beherbergungsbetrieben in saisonalen Feriengebieten · 66 Seiten
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Buchstabe c legt fest, dass ein Teil der Mitglieder des Verwaltungsrates durch die Mitgliederversammlung gewählt wird. Der Präsident und die Hälfte der übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates werden durch den Bundesrat gewählt (vgl. Art. 14). Mit der Aufteilung der Zuständigkeiten für die Wahl wird dem Aspekt des Public-Private-Partnerships Rechnung getragen.
Buchstabe d legt fest, dass die Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrates durch die Mitgliederversammlung genehmigt wird. Dabei sind die Bestimmungen von Artikel 6a Absatz 1 bis 5 BPG47 sinngemäss anzuwenden.
Buchstabe h: Die Mitgliederversammlung beschliesst über die Verwendung des Jahresergebnisses, insbesondere über den Anteil des Jahresergebnisses, der den Reserven zugewiesen wird. Bezüglich der Höhe und der Bildung von Reserven soll sich die SGH an den entsprechenden Bestimmungen für privatrechtliche Gesellschaften orientieren. Eine allfällige Gewinnausschüttung kann der Mitgliederversammlung nur beantragt werden, wenn der Bundesrat einer solchen vorgängig zugestimmt hat (vgl. Art. 10 Abs. 6).
Buchstabe i legt fest welche Beschlüsse durch die Mitgliederversammlung gefasst werden müssen und nicht an andere Instanzen übertragen oder der Mitgliederversammlung entzogen werden können.
Absatz 2 regelt die Anfechtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er entspricht sinngemäss Art. 706 Abs. 1 OR der Regelung für eine Aktiengesellschaft.
Art. 14 Verwaltungsrat
Absatz 1 wird von der Verordnung in das Gesetz übertragen. Die SGH ist eine kleine und leistungsfähige Organisation. Derzeit beschäftigt sie 10,2 Vollzeitäquivalente48. Das komplexe Tätigkeitsfeld erfordert einen kompetenten Verwaltungsrat, der stark ins Tagesgeschäft involviert ist. Damit die nötigen Kompetenzen eingebunden werden können, besteht der Verwaltungsrat der SGH aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin und bis zu acht weiteren Mitgliedern. Insgesamt muss eine ungerade Zahl resultieren. Die genaue Zahl wird vom Bundesrat in der Verordnung festgelegt (Absatz 2).
Der Bund ist der hauptsächliche Geldgeber der SGH. Daher wird mit Absatz 3 dem Bundesrat die Kompetenz zur Wahl der Hälfte der Mitglieder zusätzlich zum Präsidenten respektive der Präsidentin des Verwaltungsrates zugesprochen.
Absatz 4 wird neu eingeführt. Die Beschränkung der Amtsdauer und der Wiederwahlmöglichkeiten entspricht den Governancestandards des Bundes.
47 SR 172.220.1
48 SGH (2023).