Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/68: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Beherbergungswirtschaft und Entwurf für ein neues Bundesgesetz über das Impulsprogramm zur Modernisierung von Beherbergungsbetrieben in saisonalen Feriengebieten · 66 Seiten
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Die Regelung von Absatz 5 wird aus der Verordnung ins Gesetz übertragen. Interessenkonflikte stellen ein potenzielles Risiko für die SGH dar. Jedes Mitglied des Verwaltungsrates der SGH hat seine persönlichen und geschäftlichen Verhältnisse so zu ordnen, dass Interessenkonflikte mit der Gesellschaft vermieden werden.
Absatz 6 verpflichtet die Mitglieder des Verwaltungsrates ihre Interessenbindungen gegenüber dem Wahlorgan – dem Bundesrat oder der Mitgliederversammlung – offenzulegen. Veränderungen der Interessenbindungen während der Mitgliedschaft werden laufend dem Präsidenten oder der Präsidentin gemeldet. Der Präsident oder die Präsidentin melden Veränderungen ihrer Interessenbindungen dem Vize-Präsidenten oder der Vize-Präsidentin. Die Interessenbindungen der Mitglieder des Verwaltungsrates werden im Geschäftsbericht offengelegt.
Art. 15 Aufgaben des Verwaltungsrates
Artikel 15 wird aus der Verordnung in das Gesetz übertragen. Er beschreibt die Aufgaben des Verwaltungsrates, die nicht übertragbar und nicht entziehbar sind.
Art. 16 Revisionsstelle
Mit dem Grundsatz nach Artikel 16 wird klargestellt, dass sämtliche Normen des Aktienrechts zur Revisionsstelle sinngemäss anwendbar sind. Damit wird die Rechtsentwicklung im Privatrecht automatisch nachvollzogen.
Die Wahl der Revisionsstelle wird durch die Mitgliederversammlung vorgenommen (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. e).
Absatz 3: In Analogie zu Artikel 697a Absatz 1 OR hat das WBF ein Recht auf Sonderprüfung. Das WBF bestimmt Inhalt und Umfang der Prüfung. Die SGH hat vollumfänglich mitzuwirken. Die Kosten dieser Aufsichtsmassnahme trägt die SGH (in Analogie zu Art. 697g Abs. 2 OR, wonach die Gesellschaft die Kosten trägt, wenn die Generalversammlung der Sonderprüfung zugestimmt hat).
Art. 17 Rechnungslegung
Artikel 17 ist neu. Der Artikel entspricht den Standards des Bundes für ausgelagerte Einheiten. Die Bestimmungen zur Rechnungslegung waren bei der SGH bisher in der Verordnung geregelt.
Art. 18 Verantwortlichkeit
Artikel 18 regelt die Verantwortlichkeiten. Die Bestimmung ist analog zum Aktienrecht gemäss Artikel 754 und 755 OR.
Art. 19 Personal
Das Personal der SGH wird nach OR angestellt. Dies gilt auch für die obersten Kader und das in vergleichbarer Höhe entlöhnte Personal.