Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/68: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Beherbergungswirtschaft und Entwurf für ein neues Bundesgesetz über das Impulsprogramm zur Modernisierung von Beherbergungsbetrieben in saisonalen Feriengebieten · 66 Seiten

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Absatz 2 präzisiert, dass für die obersten Kader und das in vergleichbarer Höhe entlöhnte Personal sowie die Mitglieder des Verwaltungsrates bezüglich Entlöhnung die Vorgaben von Artikel 6a Absätze 1 bis 5 des Bundespersonalgesetzes zu berücksichtigen sind.

6. Abschnitt: Finanzierung

Art. 20 Finanzierung

Der Artikel zur Finanzierung wird neu formuliert, um die Transparenz in der Finanzierung und über die Unterstützung durch den Bund zu erhöhen.

Absatz 1 geht spezifisch auf die Finanzierung der gesetzlich übertragenen Aufgaben der SGH ein. Die SGH finanziert ihre gesetzliche Aufgabe der Darlehensgewährung durch die Einnahmen aus der Darlehenstätigkeit und durch die Einnahmen von Finanzanlagen. Die gewerblichen Leistungen der SGH (die Beratungstätigkeiten) werden nicht als Finanzierungsquelle aufgeführt, da die SGH in der Beratung lediglich kostendeckend arbeitet und keine Gewinne anstrebt.

Die Einnahmen aus der Darlehenstätigkeit ergeben sich aus der Zinsdifferenz (Darlehenszins abzüglich Refinanzierungskosten) sowie aus Darlehenskommissionen. Die SGH legt ihre freien Mittel an (vgl. Abs. 3). Aus den Anlagen können der SGH Erträge zufliessen, die sie für ihre Aufgabe der Finanzierungstätigkeit verwenden kann.

Die SGH hat grundsätzlich alle Betriebskosten selbst zu tragen und die notwendigen Rückstellungen für allfällige Verluste zu bilden. Dieser Grundsatz der Eigenwirtschaftlichkeit ist breit im Gesetz verankert, ohne explizit erwähnt zu werden. Beispielsweise darf die SGH Darlehen nur an zahlungsfähige und kreditwürdige Betriebe vergeben und muss bei der Beurteilung der Finanzierungsmöglichkeiten strenge Massstäbe anwenden. Die SGH berücksichtigt zudem die Risikokosten auf den von ihr gewährten Darlehen in den Zinskonditionen. Zu diesem Zweck verfügt die SGH über ein geeignetes Ratingsystem sowie ein wirksames Risikomanagement und Wertberichtigungs- und Rückstellungssystem.

Für die Vergabe von Darlehen durch die SGH kann der Bund der SGH zinslose Darlehen gewähren (Absatz 2). Das Darlehen des Bundes an die SGH beträgt zurzeit 236 Millionen Franken. Der Verzicht des Bundes auf eine Verzinsung des Bundesdarlehens ermöglicht es der SGH die finanziellen Lasten für die ihr übertragengen Aufgabe zu decken. Nur so kann die SGH der Beherbergungswirtschaft zinsgünstige Darlehen zur Übernahme erhöhter Risiken anbieten, ohne dass die nachhaltige Finanzierung der SGH gefährdet wird. Der Zinsverzicht des Bundes entspricht somit auch einem Fördereffekt. Er trägt unmittelbar dazu bei, die Zinsen für die Darlehen der SGH an die Beherbergungswirtschaft zu senken.

Absatz 3: Die SGH legt das vom Bund zur Verfügung gestellte Kapital an, wenn sie es gerade nicht für die Vergabe von Darlehen benötigt. Der Bundesrat kann Vorgaben zur Anlagestrategie der SGH festlegen. Die Anlagestrategie der SGH soll konservativ und