Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/68: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Beherbergungswirtschaft und Entwurf für ein neues Bundesgesetz über das Impulsprogramm zur Modernisierung von Beherbergungsbetrieben in saisonalen Feriengebieten · 66 Seiten

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empfänger glaubhaft geltend machen kann, dass das Förderobjekt nach dem Unterbruch wieder als Teil des Beherbergungsbetriebs genutzt wird. Die Zeit des Nutzungsunterbruchs wird an die 15 Jahre der Geltungsdauer der Auflage angerechnet.

Absatz 2: Wird das Förderobjekt umgenutzt, ist die Nutzungspflicht nicht mehr erfüllt. Der Empfänger der A-Fonds-perdu-Beiträge hat die Förderbeiträge gemäss Artikel 29 des Subventionsgesetzes zurückzuzahlen. Der zurückzuzahlende Betrag wird linear berechnet und entspricht einem Fünfzehntel des Förderbetrages für jedes seit der letzten Auszahlung der Fördermittel vergangene oder angefangene Kalenderjahr.

Art. 9 Informationspflicht

Absatz 1 legt fest, dass der im Rahmen des Impulsprogrammes geförderte Beherbergungsbetrieb Informationspflichten hat. Die Informationspflicht ist analog zur Informationspflicht für Darlehensempfänger (vgl. Art. 6 FBG). Zudem ermöglicht Absatz 1 der SGH Kontrollen durchzuführen und in die Bücher des geförderten Betriebes Einsicht zu nehmen.

Absatz 2 sieht eine zusätzliche Informationspflicht vor. Sie betrifft die Pflicht zur Nutzung des Gebäudes als Beherbergungsbetrieb gemäss Artikel 8, wonach das Förderobjekt während 15 Jahren weiterhin als Beherbergungsbetrieb genutzt werden muss. So haben Empfänger von A-Fonds-perdu-Beiträgen gegenüber der SGH einmal jährlich schriftlich nachzuweisen, dass sie ihre Betriebe weiterhin als Beherbergungsbetriebe nutzen.

Art. 10 Überwachung

Artikel 10 beschreibt, dass die SGH die unterstützten Investitionsvorhaben überwacht. Hierfür kann die SGH auch Dienstleistungen Dritter beanspruchen (Banken, Bautreuhänder etc.). Die SGH hat zudem die Einhaltung der Pflicht zur Nutzung des Gebäudes als Beherbergungsbetriebs jährlich zu prüfen. Die SGH soll hierzu jährlich eine Bestätigung bei den unterstützten Beherbergungsbetrieben einfordern, die belegt, dass das unterstützte Gebäude weiterhin als Teil des Beherbergungsbetriebs genutzt und betrieben wird.

Art. 11 Aufgaben des Vereins GEAK

Artikel 11 überträgt dem Verein GEAK Aufgaben. Der Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK) als schweizweit einheitliches Instrument zur Bewertung der Qualität der Gebäudehülle, der Gesamtenergiebilanz und der direkten CO2-Emissionen hat sich bewährt und die Abstützung auf den Verein GEAK ist aus der Energiepolitik bekannt.

Die Aufgaben des Vereins GEAK sehen wie folgt aus: Der Verein GEAK stellt sicher, dass der Gebäudeenergieausweis der Kantone die spezifischen Eigenheiten von Beherbergungsbetrieben, wie beispielsweise Wellnessanlagen, abbilden kann. Zudem entwickelt der Verein GEAK ein Weiterbildungsangebot für GEAK-Experten im Bereich Beherbergungsgebäude. Mit dieser zusätzlichen Schulung wird sichergestellt, dass