Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/68: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Beherbergungswirtschaft und Entwurf für ein neues Bundesgesetz über das Impulsprogramm zur Modernisierung von Beherbergungsbetrieben in saisonalen Feriengebieten · 66 Seiten

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nung der Äquivalenz wird vermieden, dass energetisch vorbildliche Beherbergungsbetriebe mit einem Minergie-Baustandard zusätzlich noch einen GEAK ausstellen lassen müssen. Damit wird ein effizienter Zugang zum Förderprogramm sichergestellt.

Buchstabe a: Im Impulsprogramm wird der energetisch vorbildliche Gebäudezustand durch freiwillige, d.h. über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehende Massnahmen definiert. Die zu erreichenden GEAK-Klassen für einen energetisch vorbildlichen Standard werden in der Verordnung definiert. Es werden Klassen für die Kategorie Gesamtenergieeffizienz und CO2-Emissionen definiert (vgl. Ziff. 1.5.3). Die zu erreichende Klasse hängt vom Alter des Gebäudes ab, da sich die gesetzlichen Vorschriften im Laufe der Jahre verändert haben.

Buchstabe b: Die Erreichung eines energetisch vorbildlichen Gebäudezustandes kann für ältere Gebäude äusserst herausfordernd sein. Wenn Gebäude mit einer Baubewilligung bis zum 31. Dezember 1991 keinen energetisch vorbildlichen Gebäudezustand erreichen, jedoch nachweisen können, dass sie dennoch ein Minimum an freiwilligen energetischen Massnahmen umgesetzt haben, können sie zu einem tieferen Fördersatz gefördert werden. Der Bundesrat legt die GEAK-Klassen fest, mit denen die Umsetzung von minimalen freiwilligen Massnahmen nachgewiesen werden muss. Für diese Gebäude gelten tiefere GEAK-Klassen als Voraussetzung für eine Förderung als beim energetisch vorbildlichen Gebäudezustand.

Art. 5 Anrechenbare Investitionskosten

Absatz 1 definiert die anrechenbaren Investitionskosten. Dazu zählen jegliche Erneuerungen von betriebsnotwendigen Sachanlagen (Immobilien und Mobilien) jedoch ohne die Kosten für die Erneuerung von energetischen Bauteilen. Zu den betriebsnotwendigen Sachanlagen zählen Bauten, Räumlichkeiten, Installationen und Einrichtungen, die zu Hotels oder strukturierten Beherbergungsbetrieben gehören. Die energetischen Bauteile nach Artikel 1 der Verordnung über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien53 werden durch das Impulsprogramm nicht gefördert und zählen somit auch nicht zu den anrechenbaren Investitionskosten. Damit wird insbesondere eine Doppelförderung mit der Energiepolitik vermieden und der Ausrichtung des Impulsprogramms auf «touristische Investitionen» Rechnung getragen.

Absatz 2: Erhält ein Investitionsprojekt Bundessubventionen aus weiteren Politikbereichen, gilt es diese ebenfalls von den Investitionskosten abzuziehen, um die Einhaltung des Subventionsgesetzes sicherzustellen. Einzig Darlehen von der SGH und der NRP sind nicht von den anrechenbaren Investitionskosten abzuziehen (vgl. Art. 3 Abs. 5), weil dies sonst die Finanzierungslücke des Investitionsvorhabens erhöhen würde.

53 SR 642.116.1