Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/68: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Beherbergungswirtschaft und Entwurf für ein neues Bundesgesetz über das Impulsprogramm zur Modernisierung von Beherbergungsbetrieben in saisonalen Feriengebieten · 66 Seiten

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Absatz 4: Während der Laufzeit des Impulsprogramms kann jeder Beherbergungsbetrieb nur einmal gefördert werden. Mit dieser Beschränkung wird verhindert, dass jährlich anfallende Unterhaltsarbeiten von grossen Beherbergungsbetrieben gefördert werden. Zudem wird sichergestellt, dass der Mitteleinsatz fokussiert erfolgt und das Impulsprogramm auch einen Impuls bei energetischen Sanierungen auslöst, da diese für die Teilnahme am Impulsprogramm vorausgesetzt werden.

Für die Definition eines Betriebes wird das Betriebs- und Unternehmensregister (BUR) verwendet. Darin wird ein Betrieb als «örtliche Einheit» definiert. Die «örtliche Einheit» entspricht einer räumlich eindeutig abgrenzbaren Arbeitsstätte, wo eine Tätigkeit ausgeübt wird. Sinnvoll eigenständig betreibbare Beherbergungsbetriebe weisen eine eigene BUR-Nummer aus. Die Verwendung der BUR-Nummer hat den Vorteil, dass Unternehmen, die mehrere Betriebe führen, nicht aufgrund der Unternehmensstruktur diskriminiert werden. Beispielsweise sind die Jugendherbergen in der Schweiz im Eigentum der Schweizerischen Stiftung für Sozialtourismus mit Sitz in Zürich. Die einzelnen Jugendherbergen sind über die ganze Schweiz verteilt. Die Verwendung der BUR ermöglicht es, dass mehr als eine Jugendherberge vom Impulsprogramm profitieren kann.

Absatz 5 nennt ausdrücklich die Möglichkeit zur Doppelförderung, indem gleichzeitig Darlehen der SGH oder der NRP und A-Fonds-perdu-Beiträge aus dem Impulsprogramm gewährt werden können. Damit wird eine vom Subventionsgesetz abweichende Bestimmung geschaffen (Art. 2 Abs. 2 SuG). Diese Mehrfachleistungen sind aus tourismuspolitischer Sicht erwünscht. Sie sind wichtig, damit ein zusätzlicher Investitionsschub ausgelöst wird und die gewünschte Wirkung des Impulsprogrammes effektiv erreicht wird. Andernfalls dürfte das Impulsprogramm lediglich die Darlehen der SGH und der NRP konkurrenzieren respektive ablösen.

Art. 4 Nachweis eines energetisch vorbildlichen Gebäudezustands

Artikel 4 legt die Art des Nachweises fest, mit dem der energetische Gebäudezustand nachgewiesen werden soll. Grundsätzlich soll der schweizweit anerkannte Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK) als Nachweis verwendet werden. Dabei wird vom Gesuchsteller ein GEAK mit dem Nachweis einer entsprechenden Klasse für eine Teilnahme am Impulsprogramm vorausgesetzt (vgl. Ziff. 1.5.3). In Fällen, wo der vorausgesetzte energetische Gebäudezustand erst durch das vorliegende Gesamtsanierungsprojekt erreicht wird, wird der Nachweis eines GEAK Plus vorausgesetzt. Der GEAK Plus beinhaltet neben dem Gebäudeenergieausweis einen Beratungsbericht, aus dem ersichtlich wird, welche GEAK-Klassen mit der angestrebten Sanierung erreicht werden. Nach den abgeschlossenen Sanierungsarbeiten muss der aufdatierte GEAK nachgereicht werden.

Als Nachweis eines energetisch vorbildlichen Gebäudezustands gelten Minergie-Nachweise im Rahmen dieses Gesetzes als äquivalent zum GEAK. Die Minergie-Baustandards stellen weitergehende Anforderungen als der GEAK. Sie entsprechen grundsätzlich mindestens einer GEAK-Klasse B (Gesamtenergie) oder höher. Mit der Anerken-