Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/68: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Beherbergungswirtschaft und Entwurf für ein neues Bundesgesetz über das Impulsprogramm zur Modernisierung von Beherbergungsbetrieben in saisonalen Feriengebieten · 66 Seiten
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perdu-Beitrag miteingerechnet und zum Eigenkapital dazugezählt. Die SGH prüft die Tragbarkeit nach ihren üblichen Methoden, die sie bei der Darlehensvergabe anwendet (vgl. Art. 3 FBG).
Absatz 2 beschreibt zusätzliche Voraussetzungen (Buchstabe a und b), welche erfüllt sein müssen, wenn das Investitionsvorhaben Gebäude betrifft, welche eine Baubewilligung nach dem 31. Dezember 1991 aufweisen.
Buchstabe a: Die Modernisierung des bestehenden Gebäudeparks der Beherbergungswirtschaft zählt zu den Zielsetzungen des Impulsprogramms. Es besteht Nachholbedarf bei Investitionen in Bezug auf energetische Sanierungen bei den älteren Beherbergungsbetrieben. Daher rechtfertigt sich der Fokus der Förderung auf bestehende Gebäude und der Ausschluss von Neubauten. Dieser Fokus setzt voraus, dass ein «Mindestalter» für die Gebäude definiert wird, um einen Neubau von einem förderberechtigten Gebäude zu unterscheiden. Das betreffende Gebäude muss zum Zeitpunkt der Einreichung des Fördergesuchs mindestens 20 Jahren alt sein, um nicht als Neubau zu gelten. Relevant für diesen Nachweis ist das Datum der Baubewilligung für das Gebäude. Ersatzneubauten können unter gewissen Umständen wirtschaftlicher sein als Gesamt- oder Einzelbauteilsanierungen, weshalb Ersatzneubauten unter strengeren energetischen Voraussetzungen ebenfalls durch das Impulsprogramm gefördert werden sollen.
Buchstabe b: Vom Impulsprogramm sollen nur Beherbergungsbetriebe profitieren können, welche bereits wesentliche energetische Sanierungen vorgenommen haben oder nachweisen können, dass sie im Rahmen des vorliegenden Investitionsprojekts einen energetisch vorbildlichen Gebäudezustand erreichen werden. Dabei ist entscheidend, dass es sich bei den energetischen Investitionen um freiwillige Massnahmen handelt, die über die gesetzlichen Vorschriften hinaus gehen.
Anhand eines Nachweises gilt es den vorausgesetzten energetischen Gebäudezustand zu belegen. Artikel 4 legt die Art des Nachweises fest. Besteht ein Beherbergungsbetrieb aus mehreren Gebäuden, gilt es den Nachweis des vorausgesetzten energetischen Zustands für jedes Gebäude zu erbringen auf das sich das Investitionsvorhaben bezieht. Ist das nicht der Fall, können nur anteilsmässig diejenigen Teile des Vorhabens angerechnet werden, die an Gebäuden vorgenommen werden, für die der Nachweis des vorausgesetzten energetischen Zustands vorliegt.
Absatz 3 beschreibt zusätzliche Voraussetzungen (Buchstabe a oder b), welche erfüllt sein müssen, wenn das Investitionsvorhaben Gebäude betrifft, welche eine Baubewilligung bis zum 31. Dezember 1991 aufweisen. Für ältere Gebäude kann die Erreichung eines energetisch vorbildlichen Gebäudezustands eine grosse Herausforderung darstellen. Aus diesem Grund gibt es für Gebäude mit einer Baubewilligung bis 31.12.1991 zwei Möglichkeiten die Voraussetzungen für die Gewährung von A-Fonds-perdu-Beiträge zu erfüllen. Entweder erfüllen diese Gebäude ebenfalls die Voraussetzung eines energetisch vorbildlichen Gebäudezustands (Buchstabe a) oder sie können nachweislich belegen, dass sie ein Minimum an freiwilligen energetischen Massnahmen umgesetzt haben (Buchstabe b).