Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/68: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Beherbergungswirtschaft und Entwurf für ein neues Bundesgesetz über das Impulsprogramm zur Modernisierung von Beherbergungsbetrieben in saisonalen Feriengebieten · 66 Seiten
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Art. 6 Höhe und Bemessung der A-Fonds-perdu-Beiträge
Buchstabe a definiert den Fördersatz sowie die maximale Fördersumme für energetisch vorbildlich sanierte Beherbergungsbetriebe. Das Impulsprogramm soll einen Investitionsschub bei mittelgrossen Beherbergungsbetrieben auslösen. Dazu ist ein angemessener Anreiz notwendig. Daher beträgt der Fördersatz bis zu 30 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten. Der Förderbetrag von bis zu 1,2 Millionen Franken garantiert, dass mittlere Betriebe (16 - 60 Zimmer) relativ gesehen am stärksten vom Impulsprogramm profitieren können (vgl. Ziff. 1.5.1).
Buchstabe b definiert eine Ausnahmeregelung für ältere Gebäude, für welche die Erreichung eines energetisch vorbildlichen Gebäudezustands eine grosse Herausforderung darstellt. Die Ausnahmeregelung ist nur für Gebäude gültig, die eine Baubewilligung bis zum 31.12.1991 nachweisen können. Um auch bei diesen älteren Betrieben einen Anreiz für energetische Sanierungen zu schaffen, sind sie zu einem tieferen Fördersatz förderberechtigt, wenn sie trotz grossen Herausforderungen dennoch ein Minimum an freiwilligen energetischen Massnahmen umsetzen. Das zu erreichende energetische Minimum wird in der Verordnung geregelt. In der Verordnung wird präzisiert, welche Klassen für den reduzierten Fördersatz gelten.
Sowohl bei Buchstabe a als auch bei Buchstabe b wird die minimale Fördersumme definiert. Damit soll ein fokussierter Mitteleinsatz sichergestellt werden und verhindert werden, dass Kleinstinvestitionen gefördert werden, die eher dem baulichen Unterhalt zuzuordnen sind. Damit können auch Mitnahmeeffekte verhindert werden.
Art. 7 Gewährung von Beiträgen
Absatz 1: Aufgrund der beschränkt verfügbaren Mittel besteht kein Anspruch auf die Gewährung der Investitionshilfen im Rahmen des Impulsprogrammes.
Art. 8 Pflicht zur Nutzung des Gebäudes als Beherbergungsbetrieb
Absatz 1: Das geförderte Gebäude muss nach der getätigten Investition mindestens 15 Jahre weiter als Teil des Beherbergungsbetriebs bewirtschaftet werden (15 Jahre ab dem Zeitpunkt der letzten Auszahlung der Fördermittel). 15 Jahre entsprechen etwa der Hälfte der durchschnittlichen Lebensdauer einer Investition. Mit dieser Pflicht zur Nutzung des Gebäudes als Beherbergungsbetrieb wird verhindert, dass Fördermittel für ein touristisches Angebot ausbezahlt werden, welches nur kurz oder gar nicht touristisch genutzt wird.
Der Empfänger der A-Fonds-perdu-Beiträge hat die Nutzungspflicht zu erfüllen auch bei einer Übertragung des Eigentums am Förderobjekt. Die Nutzungspflicht geht im Falle des Todes des Subventionsempfängers an die Erbmasse weiter.
Wird die Nutzung vorübergehend eingestellt, z.B. aufgrund von umfassenden länger dauernden Bauarbeiten, gilt die Nutzungspflicht dann als erfüllt, wenn der Subventions-