Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/70: Parlamentarische Initiative. Flugtransporte bei Lebensmitteln deklarieren · 13 Seiten
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Flugtransports fallen würden. Es verbietet im Warenverkehr zwischen der Schweiz und der EU neue mengenmässige Einfuhrbeschränkungen oder Massnahmen gleicher Wirkung. Ausnahmen sind zwar möglich, aber nur wenn dieselben Voraussetzungen erfüllt sind, die auch nach dem WTO-Recht erfüllt sein müssen (Vorliegen eines Ausnahmegrundes, Diskriminierungsverbot, Verhältnismässigkeit).
Das Agrarabkommen findet auf die hier diskutierten Produkte Anwendung. Es verpflichtet die Parteien unter anderem, ihre Bemühungen fortzusetzen, um den Handel mit Agrarerzeugnissen schrittweise weiter zu liberalisieren und sich aller Massnahmen zu enthalten, welche die Verwirklichung der Ziele des Abkommens gefährden könnten (Art. 14 Abs. 2).
Wie bereits oben unterstrichen wurde, kann davon ausgegangen werden, dass der Handel mit der EU nicht oder nur wenig betroffen wäre. Lebensmittel aus dem EU-Raum werden kaum per Luftfracht in die Schweiz eingeführt.
Übrige Abkommen mit anderen Vertragspartnern
Die übrigen Abkommen mit Vertragspartnern ausserhalb der EU und der Europäischen Freihandelsassoziation beinhalten ebenfalls Marktzugangsverpflichtungen. Ausserdem gelangen die relevanten Bestimmungen des WTO-Rechts zur Anwendung.
Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse
Nach Artikel 4 des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) sind technische Vorschriften so auszugestalten, dass sie nicht zu technischen Handelshemmnissen führen. Dazu sind die technischen Vorschriften auf diejenigen der wichtigsten Handelspartner der Schweiz abzustimmen. Im Lebensmittelbereich ist der wichtigste Handelspartner die EU (2019 stammten 74 % der importierten Landwirtschaftsprodukte aus der EU). Abweichungen von diesem Grundsatz sind nur zulässig, wenn überwiegende öffentliche Interessen sie erfordern, sie weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels darstellen und sie verhältnismässig sind. Die Kommission ist der Ansicht, dass weitergehende Schritte unternommen werden müssen, um die Schweizer Klimaziele zu erreichen.
6.3 Erlassform
Gemäss Artikel 164 Absatz 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Beim vorliegenden Entwurf handelt es sich um die Revision eines Artikels des LMG. Der Entwurf folgt daher dem üblichen Gesetzgebungsverfahren.