Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/70: Parlamentarische Initiative. Flugtransporte bei Lebensmitteln deklarieren · 13 Seiten

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4 Umsetzung der Deklarationspflicht für Flugtransporte

4.1 Unter die Deklarationspflicht fallende Sachverhalte

Im Rahmen der Vorprüfung analysierte die Kommission, welche Produkte von der Deklaration umfasst werden sollten. Beispielsweise gestaltet es sich schwierig, bei Lebensmitteln, die auf dem Landweg in die Schweiz gelangen, zu überprüfen, ob sie nicht per Flugzeug in ein Drittland transportiert worden sind. Die Einführung einer Deklarationspflicht für Lebensmittel, die nicht direkt mit dem Flugzeug in die Schweiz eingeführt wurden, könnte für Schweizer Importeure und die kantonalen Kontrollstellen Vollzugskosten verursachen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass im Rahmen der geltenden Regelungen zur Rückverfolgbarkeit Informationen zur Transportart nicht über die ganze Transportkette weitergegen werden müssen. Gestützt auf das Postulat 17.3505 Vonlanthen («Die Chancen der Kreislaufwirtschaft nutzen. Prüfung steuerlicher Anreize und weiterer Massnahmen»), das vom Parlament am 13. September 2017 angenommen wurde, veröffentlichte das Bundesamt für Umwelt (BAFU) am 30. November 2022 den Bericht «Deklarationspflicht ‹Flugtransporte›: Abschätzung, Umweltauswirkung und Kosten»1. Laut diesem Bericht könnte die Deklarationspflicht auf Lebensmittel beschränkt werden, die mit dem Flugzeug direkt in die Schweiz geflogen werden. Eine Deklarationspflicht von Direktimporten in die Schweiz per Flugzeug ist umsetzbar. Die Person, welche die Lebensmittel einführt, wäre verpflichtet, im Rahmen ihrer Selbstkontrollpflicht abzuklären, mit welchem Transportmittel das Lebensmittel eingeführt wurde.

Anzumerken ist, dass bei einer Umsetzung in der hier vorgeschlagenen Form davon ausgegangen werden kann, dass der Handel mit der EU nicht oder nur wenig betroffen wäre. Lebensmittel aus dem EU-Raum werden kaum per Luftfracht in die Schweiz eingeführt.

4.2 Unter die Deklarationspflicht fallende Lebensmittel

Im Bestreben, Handelshemmnisse gegenüber unseren wichtigsten Handelspartnern zu vermeiden (vgl. Art. 4 des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse, SR 946.51) sowie aus Gründen der Verhältnismässigkeit ist angezeigt, die Deklarationspflicht auf die Produktkategorien zu fokussieren, deren Lufttransport die höchsten Treibhausgasemissionen verursachen. Weiter wird der Vollzug durch die Beschränkung der Deklarationspflicht auf nicht verarbeitete Erzeugnisse vereinfacht. Folgende Produkte werden von der Deklarationspflicht erfasst:

a. Fleisch

b. Früchte

c. Gemüse

d. Fisch

Die folgenden Zahlen verdeutlichen, dass eine beachtliche Menge an frischen Lebensmitteln direkt per Flugzeug in die Schweiz importiert wird: Laut den vorliegen-

1 https://www.aramis.admin.ch/Default?DocumentID=70210&Load=true