Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/72: Änderung des Heilmittelgesetzes (HMG) · 92 Seiten
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Verschreibungen verwendeten Systeme erlassen, insbesondere zu den Datenformaten und Übermittlungsschnittstellen (Abs. 7). Damit wird sichergestellt, dass die Wahl des Leistungserbringers nicht durch technische Hindernisse eingeschränkt wird, dass also jede von einer Ärztin bzw. einem Arzt ausgestellte elektronische Verschreibung in jeder Apotheke bzw. Drogerie in der Schweiz elektronisch eingelesen und eingelöst werden kann.
Mittels einer digitalen Anwendung nach Wahl der Ärztin oder des Arztes wird die Verschreibung elektronisch ausgestellt. Für die Übermittlung des Dokuments der elektronischen Verschreibung kann die Ärztin oder der Arzt verschiedene Übermittlungswege wählen. Ist die Ärztin oder der Arzt einer nach EPDG zertifizierten Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft angeschlossen, ist sie oder er bereits verpflichtet, die elektronische Verschreibung im EPD abzulegen, sofern die Patientin bzw. der Patient über ein solches verfügt (s. Erläuterungen zu Ziff. 1.2.2). Unabhängig davon, ob das Dokument im EPD abgelegt wird oder nicht, ist für die elektronische Verschreibung das entsprechende Austauschformat zu verwenden, sobald dies rechtlich verankert ist. Artikel 51 Absatz 4 VAM wird entsprechend angepasst werden müssen.
Bst. c.: Die technischen Lösungen für die elektronische Verschreibung müssen zu jedem Zeitpunkt gewährleisten, dass Informationen über den aktuellen Status der Verschreibung abgerufen werden können. Der Bundesrat regelt die entsprechenden Anforderungen (Abs. 7).
Es sind beispielsweise vollständige Einlösungen, Teileinlösungen oder für ungültig erklärte Verschreibungen elektronisch festzuhalten. So können unzulässige Arzneimittelabgaben verhindert werden. Wird eine Verschreibung als Ausdruck in Papierform zur Verfügung gestellt, so muss über maschinenlesbare Komponente (z.B. QR-Code) der Status der Verschreibung abgerufen werden können.
Abs. 7: Der Bundesrat hat bereits Anforderungen für die bisher wahlweise mögliche elektronische Verschreibung (Art. 51 Abs. 2 VAM) und deren Format (Art. 51 Abs. 4 VAM) erlassen. Mit der neuen Delegationsnorm erhält der Bundesrat die explizite Kompetenz, weitere Anforderungen an die für die Ausstellung und Einlösung der Verschreibungen zu verwendenden Systemen zu erlassen. Mit diesen Anforderungen soll sichergestellt werden, dass die Personen, die Verschreibungen ausstellen oder einlösen, ihren Verpflichtungen nach Absatz 6 nachkommen können.
Art. 26a Medikationsplan und Medikationsabgleich
Abs. 1: Der Medikationsplan ist eine Liste der verschriebenen oder abgegebenen Arzneimittel, welche die Patientin oder der Patient aktuell einnimmt bzw. einnehmen soll, inklusive der Arzneimittel, die durch Gesundheitsfachpersonen angewendet werden. Bei multimorbiden Patientinnen und Patienten bzw. Patientinnen und Patienten mit einer Polymedikation ist das Risiko grösser, dass sich mehrere Wirkstoffe bei gleichzeitiger Einnahme gegenseitig im Organismus beeinflussen. Das Ziel des Medikationsplans ist es, die Medikationssicherheit, die Akzeptanz und die Adhärenz der Therapie (d. h. die Einhaltung der Therapie durch Patientinnen und Patienten) vor allem bei dieser Patientengruppe zu erhöhen. Um mehr Transparenz bei der Medikation zu schaffen und dadurch das Risiko von Interaktionen bei einer Polymedikation früh erkennen sowie diesem Risiko entgegenwirken zu können, sollen Gesundheitsfachpersonen einen Medikationsplan bereits ab der Einnahme eines Arzneimittels erstellen, unabhängig von der Zeitdauer, über welche das Arzneimittel eingenommen wird.