Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/72: Änderung des Heilmittelgesetzes (HMG) · 92 Seiten

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Datum des Eintrags und Name der Person, durch welche der Medikationsplan erstellt und/oder aktualisiert wurde.

Um dem Ziel der Verbesserung der Medikationssicherheit durch Vermeidung von Interaktionen zwischen gleichzeitig einzunehmenden Arzneimitteln nachzukommen, sollen grundsätzlich sämtliche Arzneimittel, welche potentiell Interaktionen mit anderen Arzneimitteln aufweisen, im Medikationsplan aufgenommen werden. Dies umfasst zunächst verschreibungspflichtige Arzneimittel, inklusive jener, welche ohne Verschreibung von Apothekern und Apothekerinnen abgegeben werden dürfen (Art. 24 Abs. 1 Bst. a HMG). Auch Arzneimittel, deren Abgabe eine Fachberatung voraussetzt, müssen erfasst sein (Art. 25 HMG). Gemäss Artikel 23 Absatz 2 Satz 2 HMG sind die Artikel 24–27 sowie 30 HMG für frei verkäufliche Arzneimittel (Arzneimittel der Kategorie E; vgl. Art. 44 VAM) nicht anwendbar; somit sind diese Arzneimittel auch nicht in den Medikationsplan aufzunehmen. Der Bundesrat kann auch jene Arten der Arzneimittel auf Verordnungsebene umschreiben, die nicht in einem Medikationsplan erfasst werden müssen (so könnte es beispielsweise angezeigt sein, Arzneimittel der Komplementärmedizin auszuschliessen).

Bst. b: Auch beim Medikationsplan darf die Wahl des Leistungserbringers nicht durch technische Hindernisse eingeschränkt werden (vgl. zur elektronischen Verschreibung die Erläuterungen zu Art. 26 Abs. 6). Es ist sicherzustellen, dass jeder Medikationsplan von allen Gesundheitsfachpersonen eingelesen und aktualisiert werden kann. Dies bedeutet, dass die verschiedenen elektronischen Systeme der Gesundheitsfachpersonen untereinander interoperabel sein müssen. Damit dies gewährleistet wird, soll der Bundesrat die Anforderungen an die Interoperabilität der für die Erstellung und Aktualisierung der Medikationspläne verwendeten Systeme, insbesondere die Datenformate und Übermittlungsschnittstellen, regeln.

Die Erstellung und Aktualisierung des Medikationsplans sollen in einer digitalen Anwendung nach Wahl der Gesundheitsfachpersonen erfolgen. Unabhängig davon, ob der Medikationsplan im EPD abgelegt wird oder nicht, soll bei der Erstellung das vom EDI gestützt auf Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b EPDV geregelte Austauschformat («Medication Card document») verwendet werden. Anschliessend kann der Medikationsplan elektronisch zur Verfügung gestellt oder auf Papier ausgehändigt werden (vgl. Erläuterungen zu Abs. 2).

Die Papierversion enthält keine handschriftlichen Notizen; sie ist ein Ausdruck des elektronisch erstellten bzw. aktualisierten Medikationsplans. Darüber hinaus muss die Papierversion maschinenlesbar sein, damit der Medikationsplan elektronisch eingelesen und bearbeitet werden kann (z.B. QR-Code).

Art. 26b Elektronische Systeme zur Berechnung von Arzneimitteldosierungen

Abs. 1: Damit Medikationsfehler in der Pädiatrie, d. h. bei der Behandlung von Personen unter 18 Jahren, reduziert werden können, wird mit der Einführung von Artikel 26b die Verwendung von elektronischen Systemen zur Berechnung von Arzneimitteldosierungen in Einrichtungen, die stationäre pädiatrische Behandlungen durchführen, zur Pflicht erklärt (s. hierzu die Erläuterungen in Ziff. 1.3). Basierend auf Angaben wie z. B. Geschlecht, Gewicht, Körpergrösse und anderen Faktoren (Indikation, Wirkstoff etc.) berechnen diese Tools Dosierungsempfehlungen und zeigen passende Arzneimittel zu den eingegebenen Medikationsdaten. Sofern die im System eingegebenen Daten von einem Dritten verwaltet bzw. gespeichert werden (z.B. webbasierte An-