Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/72: Änderung des Heilmittelgesetzes (HMG) · 92 Seiten

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Die Pflicht zur Erstellung und Aktualisierung eines Medikationsplans ändert nichts an den bestehenden Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Gesundheitsfachpersonen bezüglich Verschreibung, Abgabe oder Anwendung von Arzneimitteln.

Gesundheitsfachpersonen werden verpflichtet, bei der Verschreibung, Abgabe oder Anwendung eines Arzneimittels und bevor sie ein Arzneimittel in den Medikationsplan eintragen, einen Medikationsabgleich durchzuführen, d.h. die Arzneimittelverordnungen einer Patientin oder eines Patienten mit allen von ihr oder ihm eingenommenen Arzneimitteln zu vergleichen.

Der Medikationsabgleich und dessen Dokumentation sowie die Erstellung bzw. Aktualisierung des Medikationsplans beziehen sich auf Personen, welche Arzneimittel verschreiben, abgeben oder anwenden (vgl. Art. 24−26 HMG). Dies beinhaltet auch die Abgabe via Versandhandel nach Artikel 27 HMG. Wie bei der sog. «Abgabe unter Kontrolle» dürfen ausgebildete Fachpersonen den Medikationsplan erstellen bzw. aktualisieren, wenn eine abgabeberechtigte Person diese Tätigkeit beaufsichtigt.

Abs. 2: Der Medikationsplan muss den Patientinnen und Patienten in einem elektronisch lesbaren Format zur Verfügung gestellt werden. Er kann entweder elektronisch übermittelt oder in Papierform ausgehändigt werden. Der Medikationsplan soll jeweils in den Anwendungen, die den Gesundheitsfachpersonen zur Verfügung stehen, bearbeitet und anschliessend für die Patientinnen und Patienten wieder ausgedruckt bzw. elektronisch zur Verfügung gestellt werden können. Bei der Aktualisierung ist insbesondere darauf zu achten, dass die Patientinnen und Patienten jeweils den aktuellen Plan zur Verfügung haben. Für die elektronische Übermittlung ist das EPD zu bevorzugen, wobei zu beachten ist, dass Gesundheitsfachpersonen, die einer nach EPDG zertifizierten Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft angeschlossen sind, ohnehin bereits verpflichtet sind, behandlungsrelevante Dokumente, wie den Medikationsplan, im EPD abzulegen (s. Erläuterungen zu Ziff. 1.2.2). Gleich wie bei der elektronischen Verschreibung (vgl. Erläuterungen zu Art. 26 Abs. 6) sind auch hier die jeweiligen Datenbearbeitende dafür verantwortlich, dass die Datenschutzgesetzgebung eingehalten wird. Zudem kann die Patientin oder der Patient entscheiden, welche Gesundheitsfachpersonen die vollständige Einsicht bzw. den Bearbeitungszugriff auf den Medikationsplan erhalten.

Abs. 3: Der Bundesrat kann bestimmte Gesundheitsfachpersonen von der Pflicht zur Erstellung oder Aktualisierung eines Medikationsplans oder zur Durchführung und Dokumentation eines Medikationsabgleichs befreien. Dadurch wird sichergestellt, dass nur jene Gesundheitsfachpersonen diese Tätigkeiten ausführen, die über die notwendige fachliche Kompetenz verfügen, um eine Interaktionsanalyse mit allen Arzneimitteln durchzuführen.

Abs. 4: Für das Erstellen und Aktualisieren des Medikationsplans müssen Systeme angewendet werden, die untereinander interoperabel sind.

Absatz 5 delegiert dem Bundesrat die Kompetenz zur Regelung verschiedener Aspekte.

Bst. a: Zunächst werden auf Verordnungsstufe die erforderlichen Daten sowie die Arten der Arzneimittel, welche im Medikationsplan aufzuführen sind, geregelt. Ein Medikationsplan enthält zumindest folgende Daten: Name und Vorname der Patientin oder des Patienten, Geschlecht, Geburtsjahr, Name des Präparats (Produktname) oder Wirkstoffname(n), Wirkstoffmenge pro Einheit (Dosis pro Einheit), Darreichungsform, Dosierung, Anwendungsanweisungen, Anwendungsdauer, Behandlungsgrund,