Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/72: Änderung des Heilmittelgesetzes (HMG) · 92 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 57Fedlex · Erläuternder Bericht
Embryonale Stammzellen werden aus überzähligen Embryonen in vitro gewonnen. Embryonale oder fötale Gewebe oder Zellen hingegen stammen von «nicht mehr lebensfähigen» Embryonen oder Föten, also von solchen, die im Rahmen eines Schwangerschaftsabbruchs (grundsätzlich nur bei solchen, die in einem Spital durchgeführt werden) «anfallen» (konkret: Die Zellen oder Gewebe können dem abortierten Fötus oder Embryo «entnommen» werden).
Rechtlich betrachtet erfordern die oben genannten Kategorien eigenständige bzw. besondere Vorschriften, um insbesondere das Schutzniveau in Bezug auf überzählige Embryonen entsprechend dem Stammzellenforschungsgesetz zu gewährleisten. Obwohl es sich hier ebenfalls um menschliche Gewebe oder Zellen handelt, werden die Regelungen aufgrund der Besonderheiten des Ausgangsmaterials in einem eigenen Abschnitt behandelt.
Art. 41f Information und Zustimmung der Spenderin, Unabhängigkeit der
beteiligten Personen und Verbot der Beeinflussung im Hinblick auf die Verwendung von embryonalen oder fötalen Geweben oder Zellen
Die in den Absätzen 1 und 3 statuierten Anforderungen an die Information und Zustimmung orientieren sich an Artikel 39 des nTransplantationsgesetzes 2023 und beziehen sich einzig auf embryonale oder fötale Gewebe oder Zellen, die für die Herstellung von Arzneimitteln für neuartige Therapien verwendet werden, und betreffen einzig die schwangere Frau bzw. die Spenderin. So darf eine schwangere Frau erst angefragt werden, ob embryonale oder fötale Gewebe oder Zellen für die Herstellung von Arzneimitteln für neuartige Therapien verwendet werden dürfen, nachdem sie sich für den Schwangerschaftsabbruch entschieden hat. Die Spenderin muss über die vorgesehene Verwendung umfassend informiert worden sein und frei und schriftlich zugestimmt haben. Zudem regelt Absatz 2 die Unabhängigkeit der beteiligten Personen und das Verbot der Beeinflussung (vgl. die analoge Vorschrift in Art. 41 des Transplantationsgesetzes).
Art. 41g Information und Zustimmung des betroffenen Paars, Unabhängigkeit
der beteiligten Personen und Verbot der Beeinflussung im Hinblick auf die Gewinnung und Verwendung von Stammzellen aus
überzähligen Embryonen
Artikel 41g entspricht im Wesentlichen Artikel 40 des nTransplantationsgesetzes 2023 (im Rahmen dieser Vorlage aufzuheben) und regelt die Information und Zustimmung des betroffenen Paars in Bezug auf Stammzellen aus überzähligen Embryonen, die für die Herstellung von Arzneimitteln für neuartige Therapien verwendet werden sollen. Zudem regelt Absatz 6 die Unabhängigkeit der beteiligten Personen und das Verbot der Beeinflussung (vgl. die analoge Vorschrift in Art. 41 des Transplantationsgesetzes).
Art. 41h Grundsatz und Verbote
Abs. 1: Materiell lehnt sich diese Bestimmung an Artikel 37 Absatz 1 des nTransplantationsgesetzes 2023, der mit dieser Vorlage angepasst wird.
Abs. 2: Die in den Buchstaben a–c aufgelisteten Verbote orientieren sich an jenen in Artikel 37 Absatz 2 des Transplantationsgesetzes bzw. des nTransplantationsgesetzes