Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/73: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 13 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht

Artikel 106c Absatz 1 KVV: Meldepflicht Ausgleichsbetrag

Bei Artikel 106c Absatz 1 KVV wird ein neuer Satz ergänzend eingeführt. Dieser hält fest, dass der Versicherer dem Kanton nebst der genehmigten Prämie ausserdem den Ausgleichsbetrag nach Artikel 26 Absatz 4 KVAV mitteilt. Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 1995 (KLV; SR 832.112.31).

3.2 Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 1995 (KLV; SR 832.112.31)

Artikel 4a Absatz 1 KLV: Organisationen der Apotheker und Apothekerinnen

Der neue Artikel 41 KVV betreffend die Organisationen der Apotheker und Apothekerinnen macht eine Änderung von Artikel 4a Absatz 1 KLV erforderlich, damit dort auch die Organisationen aufgeführt werden. Demgegenüber erfordert der neue Artikel 43 KVV betreffend die Organisationen der Zahnärzte und Zahnärztinnen keine Anpassung der Artikel 17 bis 19b KLV über die zahnärztlichen Behandlungen.

4 Auswirkungen

4.1 Auswirkungen auf den Bund

Organisationen der Apotheker und Apothekerinnen sowie Organisationen der Zahnärzte und Zahnärztinnen

Mit der Einführung von Organisationen der Apotheker und Apothekerinnen sowie der Zahnärzte und Zahnärztinnen ist für sämtliche ambulanten Leistungserbringer, die als natürliche Personen zulasten der OKP tätig sein können, auch die Zulassung als Organisation möglich. Die Einführung der genannten Organisationen hat keine Auswirkungen auf den Bund.

Rechnungsstellung bei Analysen

Die Ergänzung von Artikel 59 Absatz 3 KVV, wonach Analysen bei der Anwendung von Patientenpauschaltarifen im ambulanten Bereich nach Artikel 43 Absätze 5 - 5quater KVG nicht separat in Rechnung zu stellen sind, kann sich kostendämpfend auswirken. Mit der Förderung der ambulanten Pauschale ist nämlich mittelfristig ein allgemeiner Kostendämpfungseffekt zugunsten der OKP zu erwarten. Daher kann in Bezug auf die finanziellen und personellen Auswirkungen des Bundes (aber auch für die weiteren Akteure) auf die bestehende Umsetzung des Kostendämpfungspakets 1a betreffend ambulante Pauschalen verwiesen werden.

Unterjähriger Wechsel

Die Änderung hat keine Auswirkungen auf den Bund. Hingegen wird im Interesse der Versicherten eine Massnahme getroffen, die es ihnen erlaubt, zum Beispiel bei unvorhergesehenen Ereignissen (Wohnortswechsel in eine höhere Prämienregion, Arbeitslosigkeit, Weiterbildung u.a.), unterjährig in die Versicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer zu wechseln.

Meldepflicht Ausgleichsbetrag

Die Änderung hat keine Auswirkungen auf den Bund.