Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/73: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 13 Seiten

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hen. Das ergibt sich aus der Auslegung der Artikel zu den besonderen Versicherungsformen im 2. Abschnitt in der KVV, wo der Begriff ordentliche Versicherung mehrmals verwendet wird (Art. 93, 95-100 KVV). Der Wechsel von der ordentlichen Versicherung in eine Versicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer ist gemäss Artikel 100 Absatz 2 KVV jederzeit möglich.

Unter dem Begriff «besondere Versicherungsform» ist die Versicherung mit wählbaren Franchisen, Bonusversicherung und Versicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer zu verstehen. Versicherte in den besonderen Versicherungsformen können erst auf Ende des Kalenderjahres wechseln. Dies gilt insbesondere für Versicherte in einer Versicherung mit wählbaren Franchisen (Art. 93 – 95 KVV) und freier Wahl der Leistungserbringer. Sie haben aktuell keine Möglichkeit, unterjährig in eine Versicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer zu wechseln. Dies soll geändert werden.

Gründe für die Revision

Anlässlich einer Auslegungsanfrage im Parlament (18.1084) wurde der Bundesrat gebeten, Artikel 100 Absatz 2 KVV genauer zu erläutern. Dabei wurde festgestellt, dass versicherte Personen, die in einer Versicherung mit wählbaren Franchisen versichert sind, nicht die Möglichkeit haben, unterjährig in eine Versicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer (umgangssprachlich alternative Versicherungsmodelle AVM: z.B. Hausarztmodell, HMO, Telefonmodell) zu wechseln, selbst wenn sie die Versicherung mit freier Wahl der Leistungserbringer haben.

Der Bundesrat steht Versicherungslösungen mit alternative Versicherungsformen positiv gegenüber und möchte den Versicherten mehr Freiheiten, zum Beispiel bei unvorhergesehenen Ereignissen (Wohnortswechsel in eine höhere Prämienregion, Arbeitslosigkeit, Weiterbildung u.a.), zugestehen. Die KVV soll entsprechend geändert werden. Es wird damit für alle Versicherten in einer Versicherung mit freier Wahl der Leistungserbringer (unabhängig davon, ob sie in der ordentlichen oder der Versicherung mit wählbaren Franchisen sind) die Möglichkeit geschaffen, beim eigenen Versicherer unterjährig (und nicht erst Ende des Kalenderjahres) in eine Versicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer zu wechseln. Der unterjährige Wechsel zu einem anderen Versicherer bleibt weiterhin nicht möglich. Ebenso ist es weiterhin nicht möglich, innerhalb der Versicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer unterjährig zu wechseln (von einem alternativen Versicherungsmodell in ein anderes alternatives Versicherungsmodell).

Mit der Anpassung wird es den Versicherten mit freier Arztwahl erleichtert, sich für ein kostensparendes Modell zu entscheiden. Die Flexibilisierung soll jedoch nicht auf unterjährige Wechsel zu anderen Versicherern oder auf Wechsel zwischen Modellen ausgedehnt werden, weil für die Festsetzung der Prämien mit vollständigen Kalenderjahren gerechnet wird.

Die Umsetzung erfordert eine Änderung von Artikel 100 Absatz 2 KVV. Der Satzteil "von der ordentlichen Versicherung" wird aufgehoben. Gleichzeitig wird präzisierend eingefügt, dass nur von der Versicherung ohne eingeschränkte Wahl der Leistungserbringer unterjährig in eine Versicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer gewechselt werden kann.