Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/73: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 13 Seiten
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2.1.4 Meldepflicht Ausgleichsbetrag
Einleitung
Die soziale Krankenversicherung wird nach dem Bedarfsdeckungsverfahren finanziert. Das Bundesgesetz vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG; SR 832.12) sieht vor, dass die Prämien die erwarteten Kosten decken müssen. Bei der Festsetzung der Prämien des Folgejahres stützen sich die Versicherer auf die Zahlen der Vorjahre, die Hochrechnungen des laufenden Jahres und die Schätzungen für das Folgejahr. Da die letzten beiden Komponenten naturgemäss gewisse Unsicherheitsfaktoren beinhalten, lässt es sich nicht ausschliessen, dass die genehmigten Prämien im Nachhinein nicht ganz den effektiven Kosten entsprechen. Während allfällige Gewinne vollumfänglich in die Reserven der Versicherer fliessen, werden allfällige Verluste von den Reserven gedeckt.
Die Versicherer können freiwillig Reserven abbauen, sofern sie nach dem Abbau in jedem Fall über eine Solvenzquote von mindestens 100% verfügen. Der Abbau erfolgt in erster Linie durch eine knappe Kalkulation der Prämien. Wenn die Versicherer nach der knappen Kalkulation ihrer Prämien immer noch über übermässige Reserven verfügen, können sie den Versicherten einen Ausgleichsbetrag zahlen. Der festgelegte Betrag wird nach einem angemessenen, vom Versicherer bestimmten Schlüssel auf die Versicherten im örtlichen Tätigkeitsgebiet des Versicherers verteilt. Der Versicherer zieht den Ausgleichsbetrag von der genehmigten Prämie ab und weist ihn auf der Prämienrechnung gesondert aus (Art. 26 Abs. 5 der Verordnung vom 18. November 2015 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung KVAV; SR 832.121).
Die Versicherer legen die Versicherungsprämien unabhängig vom Einkommen einheitlich pro Person nach Alterskategorie (Kinder, junge Erwachsene und Erwachsene), Wohnregion und gewähltem Versicherungsmodell und gewählter Franchisehöhe sowie allfälliger Unfalleinschluss fest. Als soziales Korrektiv zur Einheitsprämie sieht das KVG vor, dass die Kantone Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen die Prämien verbilligen.
Versicherer richten den freiwilligen Reserveabbau via Ausgleichsbetrag auch Versicherten aus, deren Prämien vom Kanton verbilligt wurden. Der Versicherer hat aktuell keine gesetzliche Verpflichtung, diese Ausgleichszahlungen dem Kanton zu melden, auch wenn der Kanton die Prämien von gewissen Versicherten ganz oder teilweise verbilligt hat.
Gründe für die Revision
Die Kantone beantragen, die Versicherer zu verpflichten, ihnen den Ausgleichsbetrag zusätzlich zur genehmigten Prämie zu melden. Diese Anpassung ermöglicht den Kantonen den Ausgleichsbetrag bei der Bemessung der Prämienverbilligung zu berücksichtigen, sofern die kantonale Gesetzgebung dies vorsieht.
2.2 Änderung der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV)
Die vorgenannten Änderungen der KVV bedingen einen Nachvollzug der KLV durch das EDI betreffend die Organisationen der Apotheker und Apothekerinnen.