Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/73: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 13 Seiten
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4.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Ag-
glomerationen und Berggebiete
Organisationen der Apothekerinnen und Apotheker sowie Organisationen der Zahnärzte und Zahnärztinnen
Die Einführung von Organisationen der Apotheker und Apothekerinnen sowie der Zahnärzte und Zahnärztinnen in der KVV ermöglicht es den Kantonen, auch solche Organisationen als Leistungserbringer zur Tätigkeit zulasten der OKP zuzulassen. Auswirkungen auf Gemeinden, urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete sind nicht zu erwarten.
Rechnungsstellung bei Analysen
Die Änderung bringt für die Kantone keinen zusätzlichen Aufwand mit sich, da ihnen die Kompetenz zur Genehmigung der geltenden kantonalen Tarifverträge bereits unter dem geltenden Recht zusteht. Ebenso sind die kantonalen Behörden unter dem geltenden Recht bereits mit dem Vorbehalt der Sonderregelung für die Rechnungsstellung von stationären Behandlungen nach Artikel 49 KVG vertraut. Es ist daher lediglich darauf zu achten, dass im Rahmen einer Pauschaltarifierung auch allfällige Vergünstigungen berücksichtigt werden und dass die Tarifregelung klar definiert wird. Weiter sind keine Auswirkungen auf die Gemeinden, urbanen Zentren, Agglomerationen und Berggebieten zu erwarten.
Unterjähriger Wechsel
Die Kantone legen innerhalb der bundesrechtlichen Vorgaben (Art. 65 KVG, Art. 10 Abs. 3 Bst. d Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG, SR 831.30) fest, wem sie die Prämien wie stark verbilligen. Die erwähnte Bestimmung des ELG und einige Kantone sehen vor, dass die Kantone höchstens die tatsächliche Prämie verbilligen. Zudem gewährt zum Beispiel ein Kanton den Versicherten, die eine Versicherung mit eingeschränkter Wahl des Leistungserbringers abschliessen, einen Bonus. Der Versicherer muss dem Kanton deshalb die neue Prämie melden, damit dieser die Prämienverbilligung ändern kann. Der unterjährige Wechsel wirkt sich somit auf die Prämienverbilligung der Kantone aus.
Auf die Gemeinden, urbanen Zentren, Agglomerationen und Berggebiete sind keine Auswirkungen zu erwarten.
Meldepflicht Ausgleichsbetrag
Diese Verordnungsänderung wurde von den Kantonen beantragt. Sie ermöglicht den Kantonen den Ausgleichsbetrag bei der Bemessung der Prämienverbilligung zu berücksichtigen, sofern die kantonale Gesetzgebung dies vorsieht.
Weiter sind keine Auswirkungen auf die Gemeinden, urbanen Zentren, Agglomerationen und Berggebiete zu erwarten.