Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/73: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 13 Seiten

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behalten. Die hier vorgeschlagene Änderung der KVV ergänzt diese Bestimmung. Damit soll der am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Regelung zu den ambulanten Pauschalen (AS 2021 837; BBI 2019 6071) Rechnung getragen werden.

Nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 KVG erstellt das EDI eine Liste der Analysen mit Tarif (AL)4. Diese bildet den Anhang 3 der KLV und enthält die von der Krankenversicherung im Rahmen der OKP als Pflichtleistung zu vergütenden ambulant durchgeführten Analysen. Die AL stellt eine Positivliste dar, das heisst einzig die darin aufgeführten Analysen dürfen von der Krankenversicherung vergütet werden (Art. 34 Abs. 1 KVG). Ferner zählen Laboratorien zu den Leistungserbringern nach KVG. Im Bereich der Analysen ist der Kreis der Personen, die Leistungen zulasten der OKP erbringen oder abrechnen dürfen, abschliessend geregelt.5

Die in Artikel 42 Absatz 3 KVG geregelte Rechnungsstellung ist ein wichtiges Instrument der Wirtschaftlichkeitskontrolle, weshalb auf Verordnungsebene festgelegt wurde, dass die Rechnung unter anderem das Kalendarium der Behandlungen sowie die erbrachten Leistungen zu enthalten haben (vgl. Art. 59 KVV). Besonderes Gewicht kommt der Bezeichnung des Rechnungsstellers zu. Leistungen zulasten der OKP können dem Patienten nur vom tatsächlichen Leistungserbringer in Rechnung gestellt werden (Art. 42 Abs. 3 KVG). Sowohl die Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 35 ff. KVG, die Rechnungsstellung und Tarifierung nach Artikel 42 ff. KVG als auch die Wirtschaftlichkeitskontrolle und Qualitätssicherung nach Artikel 56 ff. KVG knüpfen sich an den Begriff des Leistungserbringers an.

Das Gesetz definiert in Artikel 42 Absätze 1 und 2 KVG, wer gegenüber dem Leistungserbringer der Honorarschuldner ist. Grundsätzlich schulden die versicherten Personen den Leistungserbringern eine Vergütung für die Leistung. Die versicherten Personen haben gegenüber dem Versicherer einen Anspruch auf Rückerstattung (System des Tiers garant). Es ist jedoch möglich, vertraglich von diesem Grundsatz abzuweichen: Der Versicherer und der Leistungserbringer können vereinbaren, dass der Versicherer der Schuldner der Vergütung ist (Art. 42 Abs. 2 KVG; System des Tiers payant).

Die an den Honorarschuldner gerichtete Rechnung in Zusammenhang mit einer Laboranalyse muss von dem Leistungserbringer (Arzt, Privatlaboratorien, Apotheker, Spitäler) ausgestellt werden, der die Analyse tatsächlich durchgeführt hat (Art. 42 Abs. 3 KVG und Art. 59 Abs. 1 und 3 KVV). Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Analyse von einem Privatlaboratorium im Auftrag eines Arztes oder eines Spitals durchgeführt wurde. Eine Ausnahme bilden Laboranalysen, die im Rahmen einer stationären Behandlung durchgeführt werden. In diesem Fall stellt das vom Spital beauftragte Privatlaboratorium dem Auftrag gebenden Spital gemäss Artikel 49 KVG direkt Rechnung. Eine wahrheitsgetreue Rechnungsstellung setzt nicht nur voraus, dass der Leistungserbringer, der die Leistung tatsächlich erbracht hat, die Rechnung ausstellt und als Gläubiger auf der Rechnung erscheint, sondern auch, dass der Rechnungsbetrag der Wahrheit entspricht. Dies ist besonders wichtig, weil eine Ärztin oder Arzt verpflichtet ist, die direkten oder indirekten Vergünstigungen, die er von einem Laboratorium im

4 Anhang 3 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31).

5 Gegenüber der OKP zugelassen werden können Praxis-, Spital- und Privatlaboratorien sowie die Offizin eines Apothekers. Alle bedürfen einer (gesundheitspolizeilichen) Zulassung nach kantonalem Recht, der zweckentsprechenden Einrichtung, des geeigneten Fachpersonals und sie müssen Qualitätssicherungsmassnahmen vorsehen (Art. 53 KVV). Führen sie Untersuchungen zur Erkennung übertragbarer Krankheiten durch, bedürfen sie darüber hinaus der Anerkennung des Bundesamtes für Gesundheit. Aus- und weiterbildungsspezifische Anforderungen für die leitenden Personen gelten insbesondere bei Privatlaboratorien und teilweise bei Spitallaboratorien (Art. 54 Abs. 2 - 3 KVV; Art. 42 - 43 KLV).