Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/73: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 13 Seiten
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der OKP erbrachten Leistungen verantwortlich und abrechnungsberechtigt sind.1 Demgegenüber muss eine Organisation eine juristische Person sein, die als solche Rechtspersönlichkeit besitzt.
Im geltenden Recht ist für alle ambulanten Leistungserbringer, die als natürliche Personen zulasten der OKP tätig sein können, auch die Zulassung als Organisation möglich, mit Ausnahme der Apotheker und Apothekerinnen sowie der Zahnärzte und Zahnärztinnen2. Apotheker und Apothekerinnen beziehungsweise Zahnärzte und Zahnärztinnen können somit nicht im Rahmen einer juristischen Person in Form einer Organisation als Leistungserbringer zulasten der OKP tätig werden, weil diesbezüglich im geltenden Recht eine Grundlage fehlt.
Gründe für die Revision
Im Rahmen der KVG-Änderung vom 19. Juni 2020 betreffend die Zulassung von Leistungserbringern (BBl 2020 5513) wurde per 1. Januar 2022 ein formelles Verfahren für die Neuzulassung ambulanter Leistungserbringer eingeführt, das in der Zuständigkeit der Kantone liegt (Inkrafttreten der neuen Artikel 36 ff. KVG und der damit verbundenen Änderungen der KVV und der KLV).3 Die Kantone können zur Tätigkeit zulasten der OKP nur Leistungserbringer zulassen, die gemäss Gesetz beziehungsweise Verordnung als solche vorgesehen sind.
Damit für Apotheker und Apothekerinnen beziehungsweise Zahnärzte und Zahnärztinnen die Rechtsform einer juristischen Person zur Tätigkeit zulasten der OKP zugelassen werden kann, bedarf es der Einführung entsprechender Organisationen in der KVV und einer entsprechenden Änderung der KVV. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat diesbezüglich bereits einen Austausch mit dem Schweizerischen Apothekerverband (pharmaSuisse) und mit der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft (SSO) geführt.
2.1.2 Rechnungsstellung bei Analysen
Einleitung
Im Bereich der Laboratorien wurden mit der KVV-Änderung vom 6. Juni 2003 (AS 2003 3251) erstmals allgemeine Regeln zur Rechnungsstellung festgelegt (in Kraft seit dem 1. Januar 2004). Sie besagen, dass bei Analysen die Rechnungsstellung an den Schuldner der Vergütung ausschliesslich durch das Laboratorium, das die Analyse durchgeführt hat, erfolgt. Pauschaltarife nach Artikel 49 KVG bleiben diesbezüglich vor-
1 Vgl. erläuternder Bericht vom 23. Juni 2021 zur Änderung der KVV und KLV, S. 4f., abrufbar unter www.bag.admin.ch > Versicherungen > Krankenversicherung > Abgeschlossene Neuerungen und Revisionen > Zulassung: Ausführungsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 des KVG (Zulassung von Leistungserbringern und Spitalplanungskriterien).
2 Zahnärzte und Zahnärztinnen sind in Artikel 35 Absatz 2 KVG nicht ausdrücklich als Leistungserbringer genannt, zumal sie nur einen kleinen Teil ihrer Leistungen unter bestimmten Bedingungen zulasten der OKP erbringen (siehe Art. 31 KVG). Für diejenigen Leistungen, die von der OKP übernommen werden, sind die Zahnärzte und Zahnärztinnen den Ärztinnen und Ärzten gleichgestellt, bilden aber eine in Artikel 36 und 36a KVG geregelte eigenständige Kategorie. – Vgl. erläuternder Bericht vom 23. Juni 2021 zur Änderung der KVV und KLV, S. 11.
3 Für bereits zugelassene Leistungserbringer gilt der Besitzstand gemäss Absatz 2 der Übergangsbestimmungen zur KVG-Änderung vom 19. Juni 2020: Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben a–g, m und n KVG, die nach bisherigem Recht zur Tätigkeit zulasten der OKP zugelassen waren, gelten im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 36 KVG als vom Kanton zugelassen, auf dessen Gebiet sie ihre Tätigkeit ausübten.