Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/73: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 13 Seiten

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Die Einführung von Organisationen der Apotheker und Apothekerinnen sowie der Zahnärzte und Zahnärztinnen ist in erster Linie eine strukturelle Frage hinsichtlich der Leistungserbringer. Sie dient nicht dazu, das Volumen an Leistungen zulasten der OKP zu erhöhen. Es ist deshalb nicht mit Mehrkosten aufgrund dieser Änderung zu rechnen. Vielmehr gelten für in diesen Organisationen beschäftigte Personen die gleichen Voraussetzungen wie bei selbständiger Berufsausübung, was der Regelung für Organisationen anderer Leistungserbringer entspricht.

Rechnungsstellung bei Analysen

Allfällige Kostenfolgen betreffen vor allem den Initialaufwand für die Einführung von Patientenpauschaltarifen sowohl auf Seiten der Tarifpartner als auch der involvierten Behörden. Daher kann in Bezug auf die Auswirkungen auf die bestehende Umsetzung des Kostendämpfungspakets 1a betreffend ambulante Pauschalen verwiesen werden.

Unterjähriger Wechsel

Die Einführung der unterjährigen Wechselmöglichkeit von der Versicherung mit freier Wahl der Leistungserbringer in eine Versicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer hat vor allem Auswirkungen auf die versicherten Personen, die diesen Wechsel vornehmen. Sie können ihre Prämienbelastung senken, indem sie sich einschränken. Versicherungen mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer senken Kosten und ermöglichen eine bessere Koordination.

Meldepflicht Ausgleichsbetrag

Die Änderung hat keine Auswirkungen auf die Volkswirtschaft.

4.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft, die Umwelt und andere Auswirkungen

Es sind bei allen Bestimmungen keine Auswirkungen auf die Gesellschaft zu erwarten.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die vorliegenden Änderungen der KVV haben keine relevanten Auswirkungen ausserhalb der Schweiz.

5.2 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Die Einfügung von Artikel 41 KVV (Organisationen der Apotheker und Apothekerinnen) sowie Artikel 43 KVV (Organisationen der Zahnärzte und Zahnärztinnen) stützt sich auf Artikel 36a KVG; die Änderung von Artikel 59 Absatz 3 KVV auf Artikel 42 Absatz 3 KVG. Die Änderung von Artikel 100 Absatz 2 KVV stützt sich auf Artikel 41 Absatz 4 KVG (und Art. 62 KVG). Die Änderung von Artikel 106c Absatz 1 KVV stützt sich auf Artikel 65 KVG (und Art. 14 KVAG sowie Art. 26 KVAV).

5.3 Subdelegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Der neue Artikel 41 KVV betreffend die Organisationen der Apotheker und Apothekerinnen macht eine Änderung von Artikel 4a Absatz 1 KLV durch das EDI erforderlich. Diese Änderung stützt sich auf Artikel 33 Buchstabe b KVV.