Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/73: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 13 Seiten
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3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
3.1 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102)
Artikel 41: Organisationen der Apotheker und Apothekerinnen
Artikel 41 legt die Zulassungsvoraussetzungen für Organisationen der Apotheker und Apothekerinnen fest. Es gelten sinngemäss dieselben Voraussetzungen wie für Organisationen der Chiropraktik (Art. 44a KVV) oder der Hebammen (Art. 45a KVV). Organisationen der Apotheker und Apothekerinnen müssen hierbei nach der Gesetzgebung des Kantons, in dem sie tätig sind, zugelassen sein (Bst. a), und müssen ihren örtlichen, zeitlichen, sachlichen und personellen Tätigkeitsbereich festgelegt haben (Bst. b). Organisationen der Apotheker und Apothekerinnen haben ihre Leistungen durch Personen zu erbringen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a KVV erfüllen (Art. 41 Bst. c). Zudem müssen sie über die Einrichtungen verfügen, die für ihre Leistungserbringung notwendig sind (Bst. d), und müssen die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g KVV7 erfüllen (Bst. e).
Artikel 43: Organisationen der Zahnärzte und Zahnärztinnen
Artikel 43 legt die Zulassungsvoraussetzungen für Organisationen der Zahnärzte und Zahnärztinnen fest. Es gelten sinngemäss dieselben Voraussetzungen wie für Organisationen der Chiropraktik (Art. 44a KVV) oder der Hebammen (Art. 45a KVV). Organisationen der Zahnärzte und Zahnärztinnen müssen hierbei nach der Gesetzgebung des Kantons, in dem sie tätig sind, zugelassen sein (Bst. a), und müssen ihren örtlichen, zeitlichen, sachlichen und personellen Tätigkeitsbereich festgelegt haben (Bst. b). Organisationen der Zahnärzte und Zahnärztinnen haben ihre Leistungen durch Personen zu erbringen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 42 Buchstaben a und b KVV erfüllen (Art. 43 Bst. c). Zudem müssen sie über die Einrichtungen verfügen, die für ihre Leistungserbringung notwendig sind (Bst. d), und müssen die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g KVV8 erfüllen (Bst. e).
Artikel 59 Absatz 3 KVV: Rechnungsstellung bei Analysen
Aufgrund der oben erwähnten Gründe ist Artikel 59 KVV zu ergänzen, indem in Absatz 3 ein zusätzlicher Vorbehalt betreffend Patientenpauschaltarife im ambulanten Bereich (Art. 43 Abs. 5 - 5quaterKVG) eingefügt wird.
Artikel 100 Absatz 2 KVV: Unterjähriger Wechsel
In Artikel 100 Absatz 2 KVV wird der Begriff «ordentliche Versicherung» gestrichen. Zudem wird präzisierend ergänzt, dass nur diejenigen Versicherten jederzeit wechseln können, die in einer Versicherung ohne eingeschränkte Wahl der Leistungserbringer sind. Somit wird sichergestellt, dass Personen die eine freie Wahl der Leistungserbringer und eine wählbare Franchise gewählt haben, unterjährig in eine Versicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer bei ihrem bestehenden Versicherer wechseln können.
7 Bezüglich Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g KVV siehe erläuternder Bericht vom 23. Juni 2021 zur Änderung der KVV und KLV, S. 24–26.
8 Bezüglich Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g KVV siehe erläuternder Bericht vom 23. Juni 2021 zur Änderung der KVV und KLV, S. 24–26.