Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/73: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 13 Seiten

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Erläuterungen

1 Ausgangslage

Am 18. Juni 2021 hat das Parlament die Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) betreffend Massnahmen zur Kostendämpfung Paket 1a verabschiedet. Mit dieser KVG-Änderung, die am 1. Januar 2023 in Kraft trat, hat der Gesetzgeber den Patientenpauschaltarif für ambulante Behandlungen gesetzlich geregelt, der auf einer einheitlichen, gesamtschweizerisch vereinbarten Tarifstruktur beruhen soll. Diese Bestimmung findet sich in Artikel 43 Absätze 5, 5terund 5quaterKVG. Im Nachgang zum Inkrafttreten der KVG-Änderung zu den Pauschalen im ambulanten Bereich zeigte sich, dass eine Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) bezüglich der Rechnungsstellung für die Analysen erforderlich ist.

Der Bundesrat nimmt zudem die Gelegenheit wahr, weitere Anpassungen in der KVV vorzusehen. Unter anderem möchte der Bundesrat den Versicherten mehr Freiheiten, zum Beispiel bei unvorhergesehenen Ereignissen (Wohnortswechsel in eine höhere Prämienregion, Arbeitslosigkeit, Weiterbildung u.a.), zugestehen. Wenn sie in der Versicherung mit wählbaren Franchisen und freier Wahl der Leistungserbringer sind, sollen sie unterjährig in eine Versicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer wechseln können. Schliesslich haben die Kantone beantragt, die Versicherer zu verpflichten, ihnen den Ausgleichsbetrag des freiwilligen Reserveabbaus zusätzlich zur genehmigten Prämie zu melden. Ebenso wird der Katalog der möglichen Organisationen der Leistungserbringer, welche zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) tätig sein wollen, weitergeführt. Dies bedingt eine Anpassung der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) durch das Eidgenössische Departement des Innern (EDI).

Diese Änderungen sollen per 1. Juli 2024 in Kraft treten.

2 Grundzüge der Vorlage

2.1 Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)

2.1.1 Organisationen der Apotheker und Apothekerinnen sowie Organisationen der Zahnärzte und Zahnärztinnen

Einleitung

Die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP dient einerseits der Bestimmung der Leistungserbringer, die für ihre Tätigkeit im Rahmen der OKP Rechnung stellen dürfen, und andererseits der Bestimmung der Leistungserbringer, die auch gegenüber der Krankenversicherung für die erbrachte Leistung die Verantwortung tragen. In diesem Sinne haben solche Leistungserbringer Rechtspersönlichkeit aufzuweisen. Bei der Kategorie von Leistungserbringern, die direkt zulasten der OKP tätig sein können (Art. 35 Abs. 2 Bst. a–d KVG), und jenen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin selbständig und auf eigene Rechnung Leistungen erbringen (Art. 35 Abs. 2 Bst. e KVG, 1. Teilsatz), handelt es sich um natürliche Personen, die für die zulasten