Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 129 Seiten

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Aktenzeichen: ASTRA-24-06.1-4/1/12/2/25

Szenario: ein Fahrzeug eines Mobilitätsservice bleibt «liegen». Aus technischenGründen kann es MyBuxi nicht von einem Teleoperator erreicht werden (Ausfall Mobilfunknetz), im Fahrzeug befinden sich

keine Personen mit Fahrausweis (oder sind nicht einsatzfähig). Was gilt jetzt?

Grundsätzliche Ablehnung (im Fragebogen «Nein» angekreuzt bzw. entsprechend geäussert)

LU, UR, SZ, OW, ZG, SO, BS, BL, AR, TG, VS, NE, GE, JU, asa, Fussverkehr, SBV, SVV

Operatorinnen und Operatoren sollten mindestens die Führerausweiskategorie B besitzen, auch für LU, UR, OW, Fahrzeuge mit geringer zulässiger Geschwindigkeit SO, AR, TG,

VS, ZG, NE, GE, JU, SZ, asa

Art. 35 Abs. 2 AFV: Wie kann dieser Soll-Zustand (nüchtern) von der Kantonspolizei überprüft werden, BS, BL wenn der Operator z.B. in einem anderen Kanton verweilt? Erst bei einer Auffälligkeit respektive bei

einem Ereignis könnte die Behörde aktiv werden. Bis der zuständige Operateur gefunden und ein

Rechtshilfegesuch erlassen wurde und die dortige Polizei ausgeruckt wäre, sind vermutlich schon

wichtige Stunden vergangen.

Die Bestimmung ist unklar: Gelten für diese Personen die Bestimmungen, welche für andere gewerb- SO liche Chauffeure gelten? Oder die Bestimmungen für Neulenker? Oder die allgemeinen Regelungen?

Die Beschränkung des Tätigkeitsverbots auf Alkoholeinfluss in Absatz 2 ergibt keinen Sinn, da auch LU, BS, BL Betäubungsmittel und Medikamente diese Tätigkeit beeinflussen können. Wir schlagen daher vor, SO, ZG, den Satz wie folgt zu ändern: "Die Tätigkeit darf nicht in fahrunfähigem Zustand ausgeübt werden." SVV

Präzisierung von Art. 35 Abs. 2: gelten die identischen Werte betreffend Alkoholisierung wie für Len- UR ker und Lenkerinnen von Motorfahrzeugen oder ist 0.0 mg/l angestrebt (Sanktion?)

Für den polizeilichen Vollzug ist die Kontrolle der Fahrberechtigung/Fahrfähigkeit der Operatoren nur OW TG, NE schwer möglich, weil die Überwachung aus Distanz erfolgt.

Um die Kontrollen sicherzustellen, wäre eine Rechtsgrundlage für Betriebskontrollen analog dem ARV OW, NE, TG 1 bzw. SKV vorzusehen.

Die Strafbarkeit gemäss Art. 44 Buchstabe j nAFV sieht in jedem Fall nur eine Übertretung vor. Hier OW, BS, BL, sollte mehr differenziert werden. SO

In dieser Form wären von der Ausbildungspflicht in Absatz 3 und 4 auch Verkehrsexperten und - LU expertinnen erfasst. Dieser Zusatzaufwand wäre aufgrund der kleinen Menge dieser Fahrzeuge nicht

zu rechtfertigen. Wir schlagen daher vor, die Verkehrsexperten und -expertinnen von dieser Pflicht

auszunehmen. Alternativ könnte vorgeschrieben werden, dass bei einer Fahrzeugprüfung entspre-

chend ausgebildete Personen anwesend sein müssen.

Auch Fragen, ob es zu einem Führerausweisentzug führen kann, sollten noch mal aufgenommen BS werden.

Wenn automatisierte Fahrzeuge Personen transportiert, benötigen Operator:innen zusätzlich die Be- Fussverkehr, rechtigung für berufsmässige Personentransporte. SBV

Frage 35: Sind Sie damit einverstanden, dass bei führerlosen Fahrzeugen ohne Fahrerplatz das Gewicht für die Fahrzeugführerin oder den Fahrzeugführer nicht in das Leergewicht eingerechnet wird (Art. 36)?

Grundsätzliche Zustimmung (im Fragebogen «Ja» angekreuzt bzw. entsprechend geäussert)

ZH, BE, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, FR, SO, SH, BL, AR, AI, SG, GR, AG, TG, TI, VD, VS, NE, GE, JU, SP, SSV, economiesuisse, ACVS, asa, KKPKS, KKJPD, KSSD, SVSP, AGVS, auto-schweiz, Post, DTC, FRS, Fussverkehr, IG DHS, Routiers, L-Drive, RoadCross, SAAM, SBV, Swissdrive, TCS, VFAS, SVV, VfV, AMAG, FOR, KpOW, Mobility, MyBuxi, Swissmoves, TPG

Allerdings sollte in Art. 7 Abs. 1 Bst. c VTS auf diesen Artikel Bezug genommen werden. LU

Der Inhalt dieser Bestimmung versteht sich wohl von selbst. Keine Behörde dürfte für fFz ohne Fahrer- Post, DTC, sitz bei der Bestimmung des Leergewichts des Fahrzeuges nach Art. 7 Abs. I lit. c VTS für den nicht SAAM, existierenden Fahrer 75kg einberechnen wollen. Der Artikel könnte daher gestrichen werden. AMAG,

Mobility

Es muss mindestens die Kategorie B vorhanden sein auch für geschwindigkeitsreduzierte Fahrzeuge. SO

105/129 ASTRA-D-63D73401/674