Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 129 Seiten

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Aktenzeichen: ASTRA-24-06.1-4/1/12/2/25

(analog von Zulassung von «gebrauchten Neuwagen» aus dem Ausland zur Umgehung von CO2 Sank-

tionen).

Die Kriterien für die Gesuchsbeurteilungen müssen noch konkretisiert werden. UR, NW,

SH, AR, AI, VS, NE, GE, ACVS, asa, KpOW

Die Kriterien für die Beurteilung von Gesuchen für die Genehmigung von Einsatzbereichen betreffend ZG führerlose Fahrzeuge müssen durch ein vom Bund autorisiertes Kompetenzzentrum noch konkretisiert

werden.

Das ASTRA muss die Beurteilungskriterien für die Gesuche in den zwingenden Bestimmungen für die VD Kantone konkretisieren.

Auch die Genehmigung sollte durch diese zentrale Stelle erfolgen. Dadurch wird die einheitliche Um- ZG setzung dieser Projekte sichergestellt.

Solche Gesuche sollten zentral beim ASTRA bearbeitet werden. Die kantonalen Zulassungsbehörden TI sollten aufgefordert werden, im Rahmen dieser Gesuche Informationen bereitzustellen, und nicht um-

gekehrt. Damit soll eine landesweit einheitliche Bearbeitung gewährleistet werden.

Man beachte jedoch, dass bei den Kantonen möglicherweise andere Behörden für diese Genehmigun- VD gen zuständig sind.

Den Kantonen muss genügend Zeit eingeräumt werden, um die Zuständigkeiten zu regeln. Allenfalls NW, SH, sind auch kantonale Gesetzesänderungen nötig, welche einige Zeit in Anspruch nehmen. GR,

KKPKS, KKJPD ACVS, FOR, KpOW,

Absatz 1: Diese etwas umständlich formulierte Absatz könnte wie folgt vereinfacht werden: SAAM, A-

MAG «Natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz bzw. Sitz oder Niederlassung in der Schweiz können

beim Zulassungskanton oder der zuständigen Armeebehörde ein Gesuch um Bewilligung des Einsatz-

gebiets für führerlose Fahrzeuge stellen»

Absatz 2 «Das Gesuch kann mehrere Fahrzeuge des gleichen Typs betreffen» SAAM, A-

MAG E contrario braucht es für unterschiedliche Fahrzeugtypen mehrere Gesuche? Welcher Zweck wird

damit verfolgt? Der Bericht sollte sich dazu äussern.

Absatz 3 lit. a: sollte besser zum Ausdruck bringen, dass nicht jede Einzelstrecke des Einsatzgebietes SAAM, Adokumentiert werden muss. MAG

Vorschlag: «Beschreibung des Einsatzgebietes und seiner Begrenzung, der wesentlichen Fahrstrecken

und der besonders anspruchsvollen Stellen sowie der weiteren Gegebenheiten (Artikel 4 Absatz 4.»

Art. 39 Abs. 3 lit. a: Ersetzen des Worts «Fahrstrecken» mit «Einsatzgebiet» Post, A-

MAG Mit Hinweis auf unsere einleitenden Ausführungen erachten wir es als zentral, dass hier nicht von

«Fahrstrecken» die Rede ist. Um das Potential von autonomen Verkehren zu nutzen und sinnvolle

Anwendungen zu ermöglichen, darf nicht davon ausgegangen werden, dass die Fahrzeuge wie bei-

spielsweise im Linienverkehr auf fixen Strecken unterwegs sind. Schon bei einer einfachen Umleitung

könnte es sonst schon zu Problemen kommen. Mit der aktuellen Formulierung bestünde das Risiko

einer strengen Auslegung, wonach nur Verkehre auf fixen Strecken zugelassen werden, nicht aber

solche in bestimmten abgegrenzten Gebieten. Der Begriff «Fahrstrecken» sollte unbedingt ersetzt wer-

den, beispielsweise durch den Begriff «Einsatzgebiet».

Art. 39, Abs. 3 Bst. a Post, A-

MAG «Beschreibung des Einsatzbereichs, dessen Genehmigung beantragt wird, einschliesslich seiner Fahr-

strecken seines Einsatzgebiets, seiner Begrenzungen sowie Angaben zu besonders anspruchsvollen

Stellen und den zu erwartenden Gegebenheiten nach Artikel 4 Absatz 4.»

Abs. 3 Bst. a: Kommt nur zur Anwendung, wenn die Kapazität des Automatisierungssystems nicht dem LOXO Einsatzbereich entspricht.

Abs. 3 Bst. b: Die Gefahrenstellen für jede Strecke eines grossen ODD zu bezeichnen, ist praktisch LOXO unmöglich. Wir schlagen vor, die Gefahrenkategorien für die verschiedenen Streckenabschnitte zu ver-

allgemeinern.

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