Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 129 Seiten
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Aktenzeichen: ASTRA-24-06.1-4/1/12/2/25
Abs. 3 Bst. f: Das Auslassen der Klassen L und T sowie von Motorkarren gemäss VTS ist unter keinen LOXO Umständen gerechtfertigt. Diese Schweizer Fahrzeugklassen waren immer ein Vorteil für uns und das
darf sich bei den automatisierten Fahrzeugen nicht ändern. Für diese Fahrzeugklassen verfügen wir
über fachkundige technische Dienste, die gleichzeitig von der KBA in Deutschland akkreditierte Organe
für die Reglementierung automatisierter Fahrzeuge, insbesondere UNECE 155-R157, sind – zum Bei-
spiel das bereits bestehende kombinierte Angebot von CertX und FAKT.
lit. b: Wer die schriftliche (?) Bestätigung des Herstellers unterschreibt, hat dieser selber zu entscheiden SAAM, A- und kann in der Verordnung nicht rechtsgültig auf den Importeur als Stellvertreter des Herstellers be- MAG schränkt werden. Dieser Aspekt richtet sich nach dem Privatrecht.
Vorschlag: «Beurteilung der Übereinstimmung des Einsatzgebietes mit dem bauartbedingen Einsatz-
bereich der Fahrzeuge; Darlegung der beurteilten Szenarien und Gefahrenstellen; Bestätigung der Eig-
nung des Einsatzgebietes durch den Hersteller.»
lit. c: Diese Angaben sollten sich bereits aus dem ODD und der Typengenehmigung für die Zulassung SAAM, Ades Fahrzeugs ergeben. MAG
lit. d und e werden im Bericht nicht erläutert, was zu ergänzen wäre. Allenfalls bessere Formulierung SAAM, Asuchen. MAG
lit. f: vgl. dazu die Ausführungen zu Art. 11. SAAM, A-
MAG
Absatz 3 Buchstabe f dieses Artikels verlangt explizit eine EU-Übereinstimmungsbescheinigung, mit TCS der Konsequenz, dass nur Fahrzeuge mit EU-Typengenehmigung infrage kommen.
Nach Meinung des TCS sollte die Bestimmung offener sein und auch Fahrzeuge mit aussereuropäi-
scher Herkunft zulassen – zumindest bei batteriebetriebenen Elektrofahrzeugen (energieeffizienter An-
trieb ohne Schadstoff‑ und Treibhausgas-Emissionen bei der Nutzung). Ein Importeur muss sich bei
solchen Fahrzeugen aus Gründen der (Produkt-)Haftung entsprechend versichern.
Mit Art. 39 Abs. 5 wird der beurteilenden Behörde das Recht eingeräumt, zusätzliche und ergänzende Post, A-Angaben einzufordern. Der Regulator hatte hier sicher die Absicht, dass die Liste in Art 39 noch nicht MAG abschliessend einzuschätzen sei. Jedoch öffnet er hier Tür und Tor, so dass ein förderaler Flickentep-
pich entsteht und Bewilligungsprozesse mit zusätzlichen (möglicherweise sogar willkürlichen und über-
triebenen) Anforderungen belegt werden.
Es wäre wünschenswert, dass solche zusätzlichen (lokalen) in der Verordnung nicht enthaltenen An- Post, Aforderungen, generell nicht zulässig oder nur in Absprache oder unter Anhörung der ASTRA-Begleit- MAG gruppe und dessen Empfehlung (zu Ergänzen in Art. 39 analog Art.40 Abs. 6) aufgestellt werden dürf-
ten.
Abs. 4 sollte gestrichen werden. Sämtliche Voraussetzungen sollten für jeden neuen Fahrzeugtyp ge- NW, SH, prüft werden können. ACVS,
FOR, KpOW, SSV, KSSD, SVSP6
Grundsätzliche Ablehnung (im Fragebogen «Nein» angekreuzt bzw. entsprechend geäussert)
ZH, LU, SO, BS, BL, SG, TG, DTC, Fussverkehr, SBV, CHO, MyBuxi, RZU
Absatz 1: Diese etwas umständlich formulierte Absatz könnte wie folgt vereinfacht werden: DTC
«Natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz bzw. Sitz oder Niederlassung in der Schweiz können
beim Zulassungskanton oder der zuständigen Armeebehörde ein Gesuch um Bewilligung des Einsatz-
gebiets für führerlose Fahrzeuge stellen»
Absatz 2 «Das Gesuch kann mehrere Fahrzeuge des gleichen Typs betreffen» DTC
E contrario braucht es für unterschiedliche Fahrzeugtypen mehrere Gesuche? Welcher Zweck wird
damit verfolgt? Der Bericht sollte sich dazu äussern.
Absatz 3 lit. a: sollte besser zum Ausdruck bringen, dass nicht jede Einzelstrecke des Einsatzgebietes DTC dokumentiert werden muss. Vorschlag: «Beschreibung des Einsatzgebietes und seiner Begrenzung,
der wesentlichen Fahrstrecken und der besonders anspruchsvollen Stellen sowie der weiteren Gege-
benheiten (Artikel 4 Absatz 4.»
lit. b: Wer die schriftliche (?) Bestätigung des Herstellers unterschreibt, hat dieser selber zu entscheiden DTC und kann in der Verordnung nicht rechtsgültig auf den Importeur als Stellvertreter des Herstellers be-
schränkt werden. Dieser Aspekt richtet sich nach dem Privatrecht.
6 108/129 ASTRA-D-63D73401/674