Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 129 Seiten

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Aktenzeichen: ASTRA-24-06.1-4/1/12/2/25

Absatz 1 könnte wie folgt einfacher formuliert werden (wobei die Aussage je nach der Interpretation Post, SAAM, von «manuell» problematisch sein kann: «Wer ein führerloses Fahrzeug manuell bedient, gilt als fahr- AMAG VBZ zeugführende Person»

Art. 34 Abs. 2: Dieser Artikel ist nicht sehr klar, besonders die Tatsache, dass «es [das Fahrzeug] nur VD im Rahmen der erweiterten Funktionskontrolle manuell bedient werden» darf. Was bedeutet das?

Absatz 2 könnte wie folgt vereinfacht werden: «Verfügt das Fahrzeug über keine konventionelle Steu- Post, SAAM, ervorrichtung, darf es nur für die erweiterte Funktionskontrolle sowie nach den Vorgaben des Herstel- AMAG, VBZ lers manuell bedient werden.»

Absatz 2 übergeht allerdings, dass die «Vorgaben des Herstellers» ihrerseits sich an rechtliche Nor- Post, SAAM, men halten müssen, welche zumindest im Bericht erwähnt sein müssten, da es sonst an einem be- AMAG, VBZ stimmbaren normativen Gehalt fehlt. Abgesehen davon verstecken sich hinter dieser Verweisung

problematische Distanzbeschränkungen des EU-Rechts, die nicht praxistauglich sein dürften, was

wiederum die Grundfrage des Verhältnisses zum MRA aufwirft.

Grundsätzliche Ablehnung (im Fragebogen «Nein» angekreuzt bzw. entsprechend geäussert)

DTC, SBV, CHO

Es fehlt die Bemerkung, dass das Automatisierungssystem dann nicht mehr eingreifen darf. CHO

Diese Bestimmung ist wichtig für das Verständnis des Begriffs des fFz, weshalb bei den Erläuterun- DTC gen der Definition in Art. 2 darauf Bezug genommen werden sollte. Dabei sollte auch die Bedeutung

des «Fahrzeugs mit dualem Fahrmodus» erläutert werden, da der Leser sonst Art. 34 nicht so recht

versteht.

Zu klären wäre auch, was «manuell» im Verhältnis zum AS bedeutet, da Steuerbefehl und Ausführung DTC des Steuerbefehls nicht dasselbe sind, weshalb auch ein manueller Steuerbefehl unter der Ausfüh-

rungskontrolle des AS stehen kann bzw. sollte.

Absatz 1 könnte wie folgt einfacher formuliert werden (wobei die Aussage je nach der Interpretation DTC von «manuell» problematisch sein kann: «Wer ein führerloses Fahrzeug manuell bedient, gilt als fahr-

zeugführende Person»

Absatz 2 könnte wie folgt vereinfacht werden: «Verfügt das Fahrzeug über keine konventionelle Steu- DTC ervorrichtung, darf es nur für die erweiterte Funktionskontrolle sowie nach den Vorgaben des Herstel-

lers manuell bedient werden.»

Absatz 2 übergeht allerdings, dass die «Vorgaben des Herstellers» ihrerseits sich an rechtliche Nor- DTC men halten müssen, welche zumindest im Bericht erwähnt sein müssten, da es sonst an einem be-

stimmbaren normativen Gehalt fehlt. Abgesehen davon verstecken sich hinter dieser Verweisung

problematische Distanzbeschränkungen des EU-Rechts, die nicht praxistauglich sein dürften, was

wiederum die Grundfrage des Verhältnisses zum MRA aufwirft.

Frage 34: Sind Sie mit den gemeinsamen Anforderungen an die Operatorin oder den Operator und die Person, die das führerlose Fahrzeug manuell bedient, einverstanden, insbesondere bezüglich der Vorschriften über den Führerausweis sowie über die Schulung und Weiterbildung (Art. 35)?

Grundsätzliche Zustimmung (im Fragebogen «Ja» angekreuzt bzw. entsprechend geäussert)

ZH, BE, NW, GL, FR, SH, AI, SG, GR, AG, TI, VD, SP, SSV, economiesuisse, ACVS, KKPKS, KKJPD, KSSD,

SVSP, AGVS, auto-schweiz, TCS, VFAS, BFU, Post, DTC, FRS, IG DHS, Routiers, L-Drive, Pro Velo,

RoadCross, SAAM, Suva, Swissdrive, VCS, VfV, AMAG, FOR, Greenpeace, KpOW, LOXO, Mobility, MyBuxi,

PPU, Swissmoves, TPG, VBZ

Die Begriffe «spezifische Schulung» und «weiterbilden» bedürfen einer Ergänzung, damit sich der Swissmoves Sinn erschliesst. Diese Begriffe unterscheiden sich nämlich grundsätzlich.

Die Bestimmung von Art. 35 Abs. 2 AFV, wonach die Operatorin beziehungsweise der Operator oder NW, SH, SG, die Person, die das führerlose Fahrzeug manuell bedient, fahrfähig sein muss und ihre Tätigkeit nicht AG, ACVS, unter Alkoholeinfluss ausüben darf, sollte präzisiert werden. FOR, KpOW

Es erscheint sinnvoll, hier auf die Regelung gemäss VRV zu verweisen und zu klarzustellen, dass NW, SH, diese Verkehrsregeln auch für Operierenden anwendbar sind. Falls nicht sollte zumindest ein klarer ACVS, Wert bzw. ein Alkoholverbot definiert werden. KpOW, FOR

Damit klar ist, welche Grenzwerte gelten, sollte in AFV auf Art. 2a VRV verwiesen werden. ZH

103/129 ASTRA-D-63D73401/674