Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 129 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 106Fedlex · Ergebnisbericht

Aktenzeichen: ASTRA-24-06.1-4/1/12/2/25

Grundsätzliche Ablehnung (im Fragebogen «Nein» angekreuzt bzw. entsprechend geäussert)

-

keine

Frage 36: Sind Sie mit der Regelung betreffend die Bedienelemente von führerlosen Fahrzeugen einverstanden (Art. 37)?

Grundsätzliche Zustimmung (im Fragebogen «Ja» angekreuzt bzw. entsprechend geäussert)

ZH, BE, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, FR, SO, SH, AR, AI, BL, SG, GR, AG, TG, TI, VD, VS, NE, GE, JU, SP, SSV, economiesuisse, ACVS, asa, KKPKS, KKJPD, KSSD, SVSP, AGVS, auto-schweiz, TCS, VFAS, BFU, Post, FRS, Fussverkehr, IG DHS, Routiers, L-Drive, RoadCross, SAAM, SBV, Suva, Swissdrive, SVV, VfV, AMAG, FOR,

KpOW, LOXO, Mobility, MyBuxi Swissmoves, TPG, VBZ

Im Fahrzeugausweis sollte angegeben werden, ob und welche Bedienelemente vorhanden sind. AG

Dies müsste im aktuellen Fahrzeugausweis unter Bemerkungen aufgeführt und entsprechende Codes BE müssten bereitgestellt werden oder vorzugsweise bei der Typengenehmigung hinterlegt sein.

Die AFV legt nicht explizit fest, ob führerlose Fahrzeuge manuell bedient werden können müssen. Falls VD dem so ist (was anscheinend implizit erwünscht wäre), muss Artikel 37 Absatz 2 geändert werden: «ob

[...] das Fahrzeug über Bedienelemente [...] verfügt» suggeriert, dass dies nicht nötig ist.

Fahrzeuge ohne AV wurden bis anhin nicht «bedient», sondern «gesteuert», während Fahrzeuge mit Post, AV eher wie Computer bedient werden. Es wäre daher verständlicher, die Bestimmung wie folgt zu SAAM, Aformulieren: «Verfügt ein führerloses Fahrzeug über keine konventionelle Steuervorrichtung, gibt die MAG, VBZ Zulassungsbehörde im Fahrzeugausweis an, über welche Bedienelemente das Fahrzeug zur Vor-

nahme von Fahrmanövern verfügt».

Grundsätzliche Ablehnung (im Fragebogen «Nein» angekreuzt bzw. entsprechend geäussert)

LU, DTC, SVV, CHO

Absatz 2 ist unnötig und daher zu streichen. Diese Informationen sind bereits in der Bedienungsanlei- LU tung festgehalten.

Bedienungselemente wären immer sinnvoll. So haben auch Trolleybusse einen Notmotor. CHO

Fahrzeuge ohne AV wurden bis anhin nicht «bedient», sondern «gesteuert», während Fahrzeuge mit DTC AV eher wie Computer bedient werden. Es wäre daher verständlicher für den Leser, die Bestimmung

wie folgt zu formulieren: «Verfügt ein führerloses Fahrzeug über keine konventionelle Steuervorrich-

tung, gibt die Zulassungsbehörde im Fahrzeugausweis an, über welche Bedienelemente das Fahrzeug

zur Vornahme von Fahrmanövern verfügt».

Frage 37: Sind Sie mit der Regelung zum Gesuch für die Genehmigung von Einsatzbereichen einverstanden, insbesondere zu dessen Inhalt und zum geforderten Bezug der gesuchstellenden Person zur Schweiz (Art. 39)?

Grundsätzliche Zustimmung (im Fragebogen «Ja» angekreuzt bzw. entsprechend geäussert)

BE, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, FR, SH, AR, AI, GR, AG, TI, VD, VS, NE, GE, JU, SP, SSV, economiesuisse,

ACVS, asa, KKPKS, KKJPD, KSSD, SVSP, AGVS, auto-schweiz, VFAS, BFU, FRS, IG DHS, Routiers, L-Drive, Pro Velo, RoadCross, SAAM, VCS, VfV, AMAG, FOR, Greenpeace, KpOW, LOXO, Mobility, PPU, Swissmoves, TPG

Der Begriff Genehmigung soll durch Bewilligung ersetzt werden. SSV,

KSSD, SVSP5

Es sollte eine Bewilligung eingeholt werden müssen, nicht nur eine Genehmigung. Mit der Bewilligung NW, SH, können auch Auflagen verknüpft werden, mit der Genehmigung nicht (vgl. Bemerkungen zu Frage 1). ACVS,

FOR, KpOW,

ev. präzisieren, ob dies direkt mit Niederlassung / Wohnsitz in der Schweiz möglich ist oder erst nach BE einer gewissen Frist. Eine Frist würde ein Missbrauchspotential seitens der Zulassungsstelle verringern

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