Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 129 Seiten

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Aktenzeichen: ASTRA-24-06.1-4/1/12/2/25

e) das Auslösen eines Risikominimierungsmanövers und nötigenfalls die Deaktivierung des Auto-

matisierungssystems;

f) die Sicherstellung, dass vor der Aufhebung eines risikominimalen Zustandes des Fahrzeugs die

Störungsursache beseitigt ist;

g) die Kontaktaufnahme mit den Personen im Fahrzeug, wenn dieses ein Risikominimierungsma-

növer ausgeführt hat sowie die Einleitung der erforderlichen Verkehrssicherheitsmassnahmen;

i) die Entgegennahme von Meldungen über die audiovisuelle Schnittstelle des Fahrzeugs sowie

das Ergreifen der erforderlichen Massnahmen».

Nota zu d: Es sollte erlaubt sein, dass das Fahrzeug bereits bevor es z.B. auf einer Unfallstelle Post, SAAM, Aangehalten hat und durch den nachfolgenden Verkehr blockiert worden ist, den Operator anzufra- MAG, VBZ gen, ob es bei der nächsten Gelegenheit auf eine andere Strasse ausweichen soll. Das würde

auch dem Verkehrsfluss dienen.

Nota zu e: Ob der Operator ein Risikominimierungsmanöver «auslösen» kann bzw. darf, wäre im Post, SAAM, A-Bericht entsprechend zu erläutern und begründen, da er nach lit. c und d nur überprüfen und vor- MAG, VBZ schlagen darf; insofern besteht hier ein Widerspruch. Diese Manöver sollten vom Fz. automatisch

ausgeführt werden.

Für die Sicherstellung von genügenden Kenntnissen und Verantwortungsbewusstsein ist ein Routiers «Operatorenausweis» entsprechend dem Führerschein zu machen. Dazu gehört eine staatliche

Prüfung

Was gilt bei einem Ausfall der Datenübertragungseinrichtungen? (z. B. Mobilfunknetze) MyBuxi

Grundsätzliche Ablehnung (im Fragebogen «Nein» angekreuzt bzw. entsprechend geäussert)

LU, UR, ZG, BS, BL, DTC, CHO, LOXO, Swissmoves

Die Reaktionszeit des Operators muss definiert werden. BS, LU, UR, BL,

BS, ZG

Die Operatorinnen und Operatoren nehmen eine zentrale Aufgabe wahr. Sie müssen entspre- LU, UR chend für ihre Aufgabe geschult werden. Das scheint mit den neuen Bestimmungen so erfüllt. Es

fehlt jedoch die klare Zuweisung der Verantwortlichkeiten im Sinne von Art. 26 und Art. 31 SVG.

Auch hier wird der Hersteller zu stark aus der Pflicht entlassen. Grundsätzlich obliegt es dem CHO Fahrzeug und damit dem Hersteller, sinnvolle Manöver durchzuführen.

Nota zu Abs. 1: Die Beschränkung des Arbeitsortes von Operatoren auf das schweizerische Ge- DTC biet könnte vor allem in Grenzstädten problematisch sein.

Abs. 1: Automatisierte Fahrzeuge sind eine Antwort auf den Mangel an Chauffeurinnen und Chauf- LOXO feuren in der Schweiz. Die Vorschrift, dass sich die Operatorinnen und Operatoren (aus der Ferne)

in der Schweiz befinden müssen, wird zu einem neuen Mangel führen. Wir schlagen vor, diese

Verpflichtung für Operatorinnen und Operatoren aus der Ferne zu streichen.

Abs. 2 Bst. e: Die Auslösung eines Manövers zur Risikominimierung liegt primär im Zuständig- LOXO keitsbereich des Automatisierungssystems. Operatorinnen und Operatoren werden mehrere Fahr-

zeuge gleichzeitig überwachen und können nicht gleichzeitig alle Risiken für jedes Fahrzeug er-

kennen. Sobald das Automatisierungssystem dies jedoch anfordert, müssen die Operatorinnen

und Operatoren das nötige Manöver auslösen.

e. Sie müssen ein Manöver zur Risikominimierung auslösen und das Automatisierungssystem de-

aktivieren, wenn dies erforderlich ist das Automatisierungssystem dies erfordert.

Diese Bestimmung könnte wie folgt einfacher formuliert werden: DTC

«Operatorinnen und Operatoren üben ihre Tätigkeit in der Schweiz aus, sei es ausserhalb oder

innerhalb des führerlosen Fahrzeugs, sowie nach Massgabe der Gebrauchs- und Bedienungsan-

leitung des Herstellers. Sie nehmen namentlich folgende Aufgaben und Pflichten wahr:

a) die Überprüfung der erforderlichen Infrastruktur bei Arbeitsaufnahme;

b) die Aktivierung und Deaktivierung des Automatisierungssystems gemäss den Vorgaben des

Herstellers. Vor der Inbetriebnahme des Fahrzeugs stellen sie sicher, dass dieses sich im geneh-

migten Einsatzbereich befindet und die erweiterte Funktionskontrolle (Art. 32 Abs. 2) erfolgt ist.

c) die Überprüfung, Bestätigung oder Ablehnung der vom Automatisierungssystem vorgeschlage-

nen Fahrmanöver;

d) das Vorschlagen von Fahrmanövern, wenn das stillstehende Fahrzeug solche anfordert; e) das

Auslösen eines Risikominimierungsmanövers und nötigenfalls die Deaktivierung des Automatisie-

rungssystems;

101/129 ASTRA-D-63D73401/674