Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 129 Seiten
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Aktenzeichen: ASTRA-24-06.1-4/1/12/2/25
Bei Fahrzeugen für den Personentransport muss nachgewiesen werden, dass diese Fahrzeuge den Fussver-Ansprüchen der Hindernisfreiheit gerecht werden. Wir schlagen vor, dass unter Absatz 1 der Aufzäh- kehr, SBV lungspunkt g hinzugefügt wird: g) Bei Fahrzeugen für den Personentransport ist ein Nachweis zur Er-
füllung der Anforderungen an Transportdienstleistungen gemäss BehiG zu erbringen.
Abs. 4 sollte gestrichen werden. Sämtliche Voraussetzungen sollten für jeden Fahrzeugtyp gesondert ZH, BS, BL geprüft werden können.
Wir beantragen, Abs. 4 ersatzlos zu streichen. Gerade bei neuen oder anderen Fahrzeugtypen müssen TG die Angaben gemäss Abs. 3 lit. a und lit. e gemacht werden. Sämtliche Voraussetzungen sollten für
jeden Fahrzeugtyp gesondert geprüft werden können.
Schweiz finden wir gut. Wir finden, dass kein Jekami erlaubt ist und dass demokratische Strukturen CHO diese genehmigen müssen. Es darf kein rein administrativer Vorgang sein. Immerhin wird systematisch
die Bevölkerung gefährdet (ansonsten wäre es ja Autonomie-Level 5). Die Haftungssituation des Her-
stellers muss analog zu Eisenbahnunternehmen geregelt werden. Die Haftungsfähigkeit des Herstellers
im Land ist nachzuweisen.
Frage 38: Sind Sie mit der Regelung zur Behandlung und Beurteilung von Gesuchen für die Genehmigung von Einsatzbereichen einverstanden, insbesondere zu den Nachweiskriterien, zum Zustimmungserfordernis mitbetroffener Kantone und beim Einbezug von Nationalstrassen des ASTRA und dem Anhörungsrecht von Armee, BAV und BAZG (Art. 40)?
Grundsätzliche Zustimmung (im Fragebogen «Ja» angekreuzt bzw. entsprechend geäussert)
ZH, BE, UR, SZ, OW, NW, GL, FR, SH, AR, AI, GR, AG, TI, VD, VS, NE, GE, JU, economiesuisse, asa, KKJPD, KKPKS, auto-schweiz, TCS, VFAS, FRS, IG DHS, L-Drive, RoadCross, SAAM, VfV, AMAG, LOXO, Mobility,
Swissmoves, TPG
Damit automatisierte Fahrzeuge eingesetzt sowie Innovationen in diesem Bereich stattfinden kön- Swissmoves nen, müssen die Verwaltungsverfahren allerdings innert angemessener Frist abgewickelt werden.
Diese Bestimmung könnte einfacher formuliert und der Titel besser auf den Inhalt («Zuständigkeit SAAM für Entscheid, Zustimmung und Anhörung weiterer Behörden») abgestimmt werden.
Wir begrüssen diese Bestimmung. Allerdings stellen wir fest, dass grenzüberschreitende Projekte TPG (etwa Schweiz–Frankreich) nicht erwähnt werden. Zu diesem Thema wäre eine Ergänzung ange-
bracht.
Es wird zudem auf die Ausführungen bei der Frage 1 verwiesen. AG
Die Ausgestaltung und Entwicklung von führerlosen Fahrzeugen sind äusserst dynamisch. Damit SH Kantone ihrer Bewilligungs- und Zulassungsrolle gerecht werden, bedarf dies Fachwissen und
Kompetenzen, die aktuell nicht flächendeckend bei Kantonen vorhanden sind. Die Koordination
mit anderen Kantonen oder dem ASTRA ist unabdingbar und zu entwickeln.
Solche Gesuche sollten zentral beim ASTRA bearbeitet werden. Die kantonalen Zulassungsbe- TI hörden sollten aufgefordert werden, im Rahmen dieser Gesuche Informationen bereitzustellen,
und nicht umgekehrt. Damit soll eine landesweit einheitliche Bearbeitung gewährleistet werden.
Man beachte jedoch, dass bei den Kantonen möglicherweise andere Behörden für diese Geneh- VD migungen zuständig sind.
Die vorgeschlagenen Anforderungen an die gesuchstellenden Personen unter Abs. 4 sind nach- SH vollziehbar und bieten genügend Spielraum, um auf die rasche Entwicklung Rücksicht zu nehmen.
Absatz 1 Vorschlag: «Für die Gesuchsbehandlung und die Bewilligung des Einsatzgebiets ist der SAAM, AMAG Zulassungskanton zuständig. Ist das Einsatzgebiet von Armeefahrzeugen auf bundeseigene Are-
ale beschränkt, die vom VBS verwaltet werden, liegt die entsprechende Zuständigkeit bei der Zu-
lassungsbehörde der Armee».
Im Bericht sollte darauf hingewiesen werden, dass insbesondere im Interesse der sozialen Ak-
zeptanz auf kantonaler Ebene der Einbezug der betroffenen Gemeinden von grosser Bedeutung
ist, da diese die Einstellung der Bevölkerung zu AV entscheidend mitprägen werden.
Absatz 3: Lässt offen, ob es ein bundeseigenes Areal sein muss oder nicht. Zudem wird für den SAAM, AMAG unbefangenen Leser nicht wirklich klar, was sich national bzw. international worauf erstrecken
muss, und wer von den drei Behörden dann kumulativ oder alternativ anzuhören ist.
Es steht ausdrücklich «Linienverkehr». Es ist jedoch möglich, auch Bedarfsverkehr/On-Demand Post zu konzessionieren (vgl. Art. 6 lit. c der Verordnung über die Personenbeförderung, SR 745.11).
110/129 ASTRA-D-63D73401/674