Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 129 Seiten
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Aktenzeichen: ASTRA-24-06.1-4/1/12/2/25
Art. 44 Abs.1 b: schützt Unwissenheit vor Strafe? Unabhängig, ob eine Person es weiss oder nicht, BE sollte in diesem Fall eine Busse möglich sein.
In Art. 44 Abs. 1 lit. c fehlt ein Straftatbestand bezüglich "zur Verfügung stellen der Gebrauchs- und BS Bedienungsanleitung» Dies muss noch ergänzt werden, da diese Pflichtverletzung sonst nicht straf-
bar ist.
L-drive Schweiz beantragt, Art. 44 Abs. 1 Bst. c wie folgt zu ergänzen: c. jemandem ein Fahrzeug mit L-Drive Automatisierungssystem überlässt und diese Person nicht über das Vorhandensein des Automatisie-
rungssystems informiert und instruiert (Art. 9)
L-drive Schweiz beantragt, Art. 44 Abs. 1 Bst. d Ziff. 1 wie folgt zu ergänzen: d. 1. die Vertragspartei
nicht explizit über die bestimmungsgemässe Verwendung des Automatisierungssystems und die Auf-
zeichnungsfunktion des Fahrmodusspeichers aufklärt und instruiert (Art. 21 Abs. 1), oder
Art. 44 Abs. 1 lit. c und d Ziff. 1 und 2 AFV sind aus unserer Sicht nicht verhältnismässig. AGVS
Wir beantragen die Streichung von Art 44, Abs 1, Bst d VFAS, eco-
nomiesuisse
Art. 44 Abs. 1 lit. f und g: Hier stellt sich generell die Frage, wie dies in der Praxis kontrolliert werden BS soll.
Art. 44 Abs 1 h: wo liegt die Problematik, dass Personen / Tiere sich beim Parkvorgang im Fahrzeug BE befinden?
Art. 44 Abs. 1 Bst. h: Bei aktuellen Parkierungsassistentsystemen (Automatisierungsstufe 2) kann Swissmoves man während des Manövers im Fahrzeug bleiben. Das dürfte hier nicht anders gehandhabt werden,
da keinerlei Automatisierungsstufe angegeben ist und Stufe 3 oder höher grundsätzlich alle Bedin-
gungen von Stufe 2 einschliessen sollte.
Art. 44 Abs. 2 Bst. h: LOXO ist ein automatisiertes Fahrzeug mit audiovisueller Schnittstelle, über die Swissmoves Dritte durch das Öffnen einer Box Waren entgegennehmen können. In diesem Fall darf die Kommu-
nikation der Dritten mit der Schnittstelle nicht von einer Operatorin oder einem Operator in Empfang
genommen werden. Dies kann das Fahrzeug selber handhaben.
Art. 44 Abs. 1 Bst. i: Gemäss diesem Artikel steht der Fahrzeugbetrieb unter der Aufsicht einer Ope- Swissmoves ratorin oder eines Operators. Dies impliziert eine Eins-zu-eins-Beaufsichtigung, was allerdings den
Entwicklungen im Bereich automatisierte Fahrzeugflotten entgegensteht. Tatsächlich ist geplant, dass
ein Operationszentrum eine Flotte mit mehreren Fahrzeugen überwacht. Die Operatorinnen und Ope-
ratoren werden hinzugezogen, sobald ein Fahrzeug eine manuelle Fahrmassnahme fordert.
Weiter wird ein Operator gemäss Art 44 Abs. 2 Buchstabe i. und j. bessergestellt als ein Lenker, BS, BL obschon er die gleichen Voraussetzungen erfüllen sollte wie der Lenker.
Art. 44 Abs. 2 Bst. j: «alors qu’ils» (Plural) [in der französischen Fassung] Swissmoves
Frage: 43: Sind Sie mit der Ausnahmebestimmung für besondere Einzelfälle und der Bildung einer Begleitgruppe durch das ASTRA einverstanden (Art. 45)?
Grundsätzliche Zustimmung (im Fragebogen «Ja» angekreuzt bzw. entsprechend geäussert)
ZH, BE, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, FR, SO, BL, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, TI, VD, VS, NE, GE, JU, SP, economiesuisse, ACVS, asa, KKJPD, KKPKS, AGVS, auto-schweiz, Post, DTC, FRS, IG DHS, Routiers, L-Drive, Pro Velo, RoadCross, SAAM, TCS, VFAS, VCS, VfV, AMAG, FOR, Greenpeace, KpOW, LOXO, Mobility, PPU, RZU, Swissmoves, TPG, VBZ, CHO
Die Koordination zwischen den Kantonen und dem ASTRA muss gut aufgebaut werden, da dies UR, SZ, NW, ein wichtiger Erfolgsfaktor für die Umsetzung dieser Verordnung ist. ZG, SO, SH,
AR, GR, VS, NE, JU, asa
Bei der Begleitgruppe sollten neben den Vertretern der Zulassungsbehörden, der Polizei, der Be- SP, Pro Velo, hörden für Bau, Raumplanung und der Umwelt auch die Branche des öffentlichen Verkehrs, Blin- VCS, Greendenorganisationen, die Städte, Fussverkehr Organisationen und Umweltorganisationen im Ver- peace, PPU kehrsbereich – wie der VCS – angehören und entsprechend explizit in Absatz 2 genannt werden.
Änderungsantrag: «Absatz 2 Das ASTRA bildet eine Begleitgruppe, die die Kantone bei der Beur-
teilung der beantragten Einsatzbereiche für führerlose Fahrzeuge und des beantragten Betriebs
von Parkierungsflächen für das automatisierte Parkieren unterstützt. Der Begleitgruppe gehören
Vertreter der Zulassungsbehörden, der Polizei, der Behörden für Bau, Raumplanung und Umwelt,
118/129 ASTRA-D-63D73401/674