Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 129 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 117Fedlex · Ergebnisbericht

Aktenzeichen: ASTRA-24-06.1-4/1/12/2/25

Siehe Bemerkungen zu einigen Punkten in vorangegangenen Artikeln. MyBuxi

Grundsätzliche Ablehnung (im Fragebogen «Nein» angekreuzt bzw. entsprechend geäussert)

ZH, BE, UR, SZ, OW, GL, SO, BS, BL, SG, AG, NE, FDP, economiesuisse, AGVS, DTC, Routier, L-Drive, VFAS, LOXO, Mobility, Swissmoves

Aus Sicht der FDP sollten nur dann neue Straftatbestände geschaffen werden, wenn diese nicht be- FDP, DTC, reits durch die bestehenden Strafbestimmungen des StGB und des SVG abgedeckt sind. Doppelspu- Mobility rigkeiten im Bereich der FDV erwecken den Eindruck einer „Kriminalisierung“ neuer Technologien.

Eine solche Regelung entspricht nicht der bisherigen Haltung der Schweiz im Bereich AF, die mit

realistischen Risikoabwägungen in den Pilotversuchen gute Rahmenbedingungen geboten hat.

Eine Operatorin oder ein Operator, der mehrere Fahrzeuge aus der Ferne überwacht, kann [keine LOXO Massnahmen] auslösen, das muss das Automatisierungssystem übernehmen.

Weiter sollte die Möglichkeit von Administrativmassnahmen geschaffen werden. Auch hier wäre eine ZH, OW, BS, Regelung auf Gesetzesstufe notwendig. SG, NE, UR,

SZ, SO, BL, AG,

Kommt es mit einem Fahrzeug mit automatisiertem Fahren zu einem strafrechtlich relevanten Vorfall, AG so wird dessen Beurteilung ohne Beizug der Daten des Fahrmodusspeichers nicht möglich sein. Es

ist daher zwingend, dass die Behörden diesen ohne Beizug der Hersteller im Einzelfall auslesen und

auswerten können.

Es erscheint fraglich, ob die vorsätzlichen Handlungen gemäss Art. 44 Abs. 1 und Abs. 2 als Übertre- BE, ZH, UR, tungen angemessen bestraft werden, oder ob diese nicht als Vergehen ausgestaltet werden sollten OW, BS, BL, (analog zu Art. 90 Abs. 2 SVG). SG, NE, AG

Dazu gehört etwa, wenn Fahrzeuglenkende das Lenkrad trotz Aufforderung nicht rückübernehmen ZH, OW, BS, und das Fahrzeug auf der Autobahn stehen bleibt (Art. 44 Abs. 1 Bst. g AFV). BL, SG NE,

Ähnlich verhält es sich auch mit Art. 44 Abs. 1 Buchstabe b, Abs. 2 Buchstabe b, Buchstabe e und f, OW, BS, BL, i und j. SG

Es sollte – wie bei anderen Straftatbeständen – zwischen fahrlässig und vorsätzlich begangenen De- BE, GL, AG likten unterschieden werden.

Zudem ist unklar, ob eine parallele Anwendbarkeit der SVG Strafbestimmungen möglich ist. Z.B. ZH, OW, BS; wenn das Fahrzeug trotz Aufforderung nicht übernommen wird und es zu einem schweren Unfall SG, BL, SO, kommt. Kommt nur der Übertretungstatbestand zur Anwendung oder auch Art. 90 SVG? Die Konkur- AG, NE renz zu den Straftatbeständen des SVG sollte (zumindest in den Erläuterungen) ausgeführt werden.

Grundsätzlich sollten die «ordentlichen», im SVG festgelegten Strafbestimmungen gelten. SO

Es fehlt eine Unternehmensstrafnorm für den Fall, dass es aufgrund eines fehlerhaften Automatisie- ZH, UR, OW, rungssystems zu Personenschäden kommt. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit auf Gesetzesstufe BS, BL, NE, für juristische Personen, welche autonome Fahrzeuge entwickeln und im öffentlichen Verkehr zulas- AG sen wollen, scheint notwendig. Der Hinweis im erläuternden Bericht auf Art. 11 StGB dürfte nicht

genügen. Es muss daher eine Unternehmensstrafnorm auf Stufe Gesetz geschaffen werden.

Es gehören auch Fahrzeughalter und -betreiber bestraft, die Fahrzeuge nicht genügend warten, un- Routiers genügend ausgebildete Operatoren einsetzen, zu wenige Operatoren für zu viele Fahrzeuge einset-

zen oder einen Betrieb zulassen, der den organisatorischen Anforderungen nicht genügt.

Im Erläuterungsbericht steht zudem Folgendes: «Insbesondere die Halterinnen und Halter von füh- BS rerlosen Fahrzeugen müssen sich gegebenenfalls auch strafbares Handeln der Operatorinnen oder

Operatoren, aber auch der übrigen Angestellten anrechnen lassen.» Aus unserer Sicht ist die straf-

rechtliche Verfolgung aus beweisrechtlichen Gründen sehr schwierig und wird wohl aufwendige Er-

mittlungen voraussetzen.

Fraglich bzw. nicht realistisch ist wohl, dass die kantonale Strafverfolgungsbehörde gegen internatio- BE nale Hersteller vorgeht – eine internationale Strafverfolgung scheint nicht umsetzbar.

Im Bericht wird nicht darauf eingegangen, ob sich jemand strafbar macht, der automatisierte Fahrsys- ZH, OW, BS, teme manipuliert oder auf diese einen Cyberangriff lanciert. BL, SG, NE

Bezüglich die Manipulation von Automatisierungssystemen oder Cyberangriffe ist zu erwähnen, dass ZH, OW, SG Art. 143bis StGB zwar einen Straftatbestand vorsieht, dieser jedoch keinen Bezug zur Gefahr der NE Verkehrsteilnehmer herstellt. U.E. wäre im SVG ein Spezialstraftatbestand zu schaffen.

Gewisse Sachverhalte können vielleicht nicht wirklich geprüft werden (Beispiel: Art. 44 Abs. 1 Bst. e: Swissmoves

117/129 ASTRA-D-63D73401/674