Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 129 Seiten

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Aktenzeichen: ASTRA-24-06.1-4/1/12/2/25

Weiter sollte die Möglichkeit von Administrativmassnahmen geschaffen werden. Auch hier wäre eine LU, ZG, SH, Regelung auf Gesetzesstufe notwendig. AR, AI, VD,

VS, GE, JU, NW, SH, GR, TG, asa, ACVS, KKPKS, KKJPD, KSSD, SSV, SVSP, FOR, KpOW

Im Bericht wird nicht darauf eingegangen, ob sich jemand strafbar macht, der automatisierte Fahrsys- NW, SH, teme manipuliert oder auf diese einen Cyberangriff lanciert. GR, TG,

ACVS, KKPKS, KKJPD, KSSD, SSV, SVSP, KpOW, FOR

Bezüglich die Manipulation von Automatisierungssystemen oder Cyberangriffe ist zu erwähnen, dass NW, SH, Art. 143bis StGB zwar einen Straftatbestand vorsieht, dieser jedoch keinen Bezug zur Gefahr der GR, TG, Verkehrsteilnehmer herstellt. U.E. wäre im SVG ein Spezialstraftatbestand zu schaffen. ACVS,

KKPKS, KKJPD, KpOW, FOR

Art. 44 Abs. 1 Bst. c nAFV ist interpretationsbedürftig formuliert. Art. 9 nAFV umfasst mehrere Pflich- LU ten und nicht nur die ausdrücklich in der Strafbestimmung erwähnte Pflicht, die Person, welcher ein

Fahrzeug mit einem Automatisierungssystem überlassen wird, über das Vorhandensein eines sol-

chen Systems zu informieren. Es stellt sich daher die Frage, ob gestützt auf den Verweis auf Art. 9

nAFV die weiteren Pflichten ebenfalls strafbewährt sein sollen oder nicht.

Die Formulierung zum Strafbestand in Art. 44 Abs. c. («über das Vorhandensein nicht informiert»), SVV erachten wir als sinnvoller, als die Formulierung in Artikel 9, wo auch auf das Überlassen der Ge-

brauchsanweisung hingewiesen wird.

So erscheint Art. 44 Abs. 2 lit. j AFV mit Blick auf das Gefahrenpotential als unangemessen. Das TG Strafmass sollte mit Art. 91 und 91a SVG betreffend Fahrunfähigkeit in Einklang stehen. Aus dem

gleichen Grund erachten wir Art. 44 Abs. 1 lit. b und g, Abs. 2 lit. b, e, f und i AFV hinsichtlich des

Strafmasses als unangemessen.

Der Teilsatz "oder unter Alkoholeinfluss stehen" in der Strafbestimmung in Absatz 2 Bst. j ist in dieser LU Form überflüssig. Denn fahrunfähig im Sinne von Art. 91 SVG ist auch, wer unter Alkoholeinfluss

steht. Sollte für Operatorinnen und Operatoren ein totales Alkoholverbot (0.1 Promille) gelten, müsste

dies explizit erwähnt werden.

Nicht explizit erwähnt ist, dass Konstellationen wie zu befolgende Anordnungen von Ordnungskräften LU entweder speziell geregelt sind, indem eine Bereitschaft verlangt wird, solche Anordnungen befolgen

zu können, oder vom Automatisierungssystem erkannt werden, wodurch dieses zur Übernahme der

Fahrzeugbedienung auffordert.

Ein Verweis auf die Produktesicherheitsgesetzgebung, die aktuell mit Blick auf die Anwendung von GR, FOR Systemen mit künstlicher Intelligenz (KI) überarbeitet wird, wäre hilfreich. Allenfalls müssten gewisse

Regeln aus der Produktesicherheitsgesetzgebung, die die Hersteller, die Inverkehrbringer und die

Verwender in die Pflicht nehmen, adaptiert oder sinngemäss übernommen werden.

Diese sehr lange Liste von detaillierten Straftatbeständen offenbart eine gewisse «Kriminalisie- Post, SAAM, rungstendenz» des automatisierten Fahrens, die einerseits unverhältnismässig erscheint und ander- AMAG, TPG seits beim Publikum den Eindruck erweckt, dass AV per se gefährlich sind und man sich darauf bes-

ser nicht einlassen sollte. Es sollten für Fehlverhalten (ohne Unfallfolgen) nur dann als abstrakte

Gefährdungsdelikte neue Straftatbestände geschaffen werden, wenn nachgewiesen ist, dass diese

mit den bisherigen Strafbestimmungen des StGB und SVG nicht bereits abgedeckt sind. Dies wäre

im Bericht entsprechend darzulegen.

Dieser Katalog ist so nicht brauchbar. Es entsteht der Eindruck, als würde einfach willkürlich jeder CHO mit einer Busse belegt, der irgendetwas falsch macht. Der Einzige, der kaum mit Busse zu rechnen

hat, ist der Hersteller. Wir glauben auch, dass es bei Grobfahrlässigkeit bis Mutwilligkeit geben

kann, wie sie Hersteller von autonomen Fahrzeugen schon anderswo gezeigt haben, eher Gefäng-

nis angemessen wäre. Autonomes Fahren kann nur funktionieren, wenn primär der Hersteller in der

Verantwortung ist. Alle anderen haben weder die Informationen noch den notwendigen Zugriff auf

das Fahrzeug. Der ganze Katalog ist neu aufzubauen.

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