Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 129 Seiten
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Aktenzeichen: ASTRA-24-06.1-4/1/12/2/25
Es lässt sich schon heute die begründete Auffassung vertreten, dass mit Autopiloten ausgestattete LB Fahrzeuge aufgrund der Ausstattung mit leistungsfähigen Sensoren, einer sehr hohen Rechner-
leistung und einer den Menschen weit übertreffenden Reaktionszeit in vielen Verkehrssituationen
sicherer sind als die von einem durchschnittlichen Fahrer gelenkten Fahrzeuge.
Es ist bedenklich, dass das psychologische Verhalten der Lenker so wenig berücksich- CHO tigt wird (einfach alles mit Bussen regeln).
Sicherheit und Attraktivität des Langsamverkehrs
Bei der Einführung des automatisierten Fahrens sollten aus Sicht der SP Schweiz die Sicherheit SP und das umweltschonende Verkehren im Vordergrund stehen. Die umweltfreundlichste Art sich
fortzubewegen, ist und bleibt der Langsamverkehr. Aus diesem Grund bestehen wir darauf, dass
der Langsamverkehr nicht durch das automatisierte Fahren gestört werden darf.
Der Schweizerische Gemeindeverband möchte betonen, dass der motorisierte Individualverkehr – ACS ob automatisiert und/oder elektrisch – den Langsamverkehr hinsichtlich Nachhaltigkeit nicht erset-
zen kann.
Die Nutzung von automatisierten Fahrzeugen muss zu einer Erhöhung der Sicherheit für alle Ver- Pro Velo, VCS, kehrsteilnehmenden sein. Sicherheitsgewinne dürfen nicht auf Kosten der vulnerabelsten Ver- SBV, Greenkehrsteilnehmenden erfolgen. Eine Herausforderung des Mischverkehrs wird es sein, dass die au- peace, PPU tomatisierten Fahrzeuge nur bedingt mit Langsamverkehrsteilnehmenden kommunizieren können.
Es ist auch wichtig, dass nicht nur die Sicherheit erhöht wird, sondern auch das Sicherheitsempfin- Pro Velo, VCS, den von Velofahrenden und zu Fussgehenden. Greenpeace,
PPU
Der Fokus muss auf die schwächsten Verkehrsteilnehmenden gelegt werden. Blinde und sehbe- SBV einträchtigte Menschen sind innerhalb der Gruppe der schwachen Verkehrsteilnehmenden noch-
mals besonders gefährdet und dürfen als schwächstes Glied der Kette nicht das Nachsehen haben.
Der Automatisierungsgrad eines Fahrzeuges sollte nicht massgeblich dafür sein, wie die Menschen SBV zu Fuss auf ein Fahrzeug reagieren müssen. Es muss zwingend eine Lösung gefunden werden,
dass Art. 6 Abs. 4 der Verkehrsverordnung (Unbegleiteten Blinden ist der Vortritt stets zu gewähren,
wenn sie durch Hochhalten des weissen Stockes anzeigen, dass sie die Fahrbahn überqueren
wollen.) weiterhin seine Legitimität behält.
Formelles, Sprachliches, Regelungsdichte, Weiterentwicklung der Verordnung
Der Verordnungsentwurf wurde zusammen mit einem eigens einberufenen Expertengremium erar- SBV beitet. Das Expertengremium bestand aus 25 Mitgliedern und war interdisziplinär zusammenge-
setzt. Leider waren keine Vertreterinnen oder Vertreter aus dem Blindenwesen oder generell aus
dem Behindertenbereich vertreten. Ob die Technologie für blinde Menschen und Menschen mit
Sehbehinderung eine Gefahr oder eine Chance darstellt, hängt entscheidend davon ab, wie ihre
Interessen schon in frühen Entwicklungsstadien mit einbezogen werden.
Es wäre unseres Erachtens wichtig, Transparenz über die Zusammensetzung des an der Ausar- SGB beitung des Verordnungsentwurfs beteiligten Expertengremiums zu schaffen.
Allgemein wäre es wünschenswert, dass der Verordnungstext und der Bericht etwas leserfreundli- Post, DTC, cher und verständlicher formuliert wären, da es manchmal nicht einfach ist, Inhalt und Tragweite SAAM, Mobility, des Textes hinreichend zu erfassen, was nicht zuletzt mit der Verwendung uneinheitlicher Begriffe AMAG, VBZ zusammenhängt.
Es ist nicht erforderlich, die teilweise ohnehin komplizierten Formulierungen der Verordnung mit DTC, SAAM zahllosen Genderbegriffen zu belasten, da sie das Verständnis des Inhalts nicht erleichtern, son-
dern erschweren und eigentlich klar ist, dass es um die Bezeichnung einer Funktion (und nicht
eines Geschlechts) geht.
Die Post verfolgt bzgl. der Verwendung von Genderbegriffen eine offene Haltung, weshalb sie dies- Post bezüglich nicht die Haltung von SAAM vertritt.
Die Abkürzung der neuen Verordnung (AFV) ist schon im Gebrauch, und zwar für "Automatische BE, SO, AG Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung".
Die Terminologie der Vorlage sollte mit der Terminologie von EU/UN-Erlassen übereinstimmen, da Autoschweiz, in der Vorlage oft auf eben diese Dokumente verwiesen wird. VFAS, AMAG
Es wäre hilfreich klarzustellen, in welchem Verhältnis die globale einseitige autonome Übernahme Post, DTC, von EU-Verordnungen gemäss VTS einerseits, zur selektiven (sprachlich teilweise abweichenden) SAAM
27/129 ASTRA-D-63D73401/674