Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 129 Seiten

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Aktenzeichen: ASTRA-24-06.1-4/1/12/2/25

Zu Kritik Anlass geben allerdings insbesondere die anspruchsvollen Prüftätigkeiten von Fahrzeu- LU gen mit Automatisierungssystemen sowie führerlosen Fahrzeugen, welche auf die kantonalen Zu-

lassungsbehörden zukommen.

Dies gilt ebenso hinsichtlich Bewilligungen von Einsatzbereichen von führerlosen Fahrzeugen. Die

kantonalen Zulassungsbehörden verfügen nicht über die nötigen Ressourcen und Fachkenntnisse,

um diese Aufgaben zu bewältigen. Als Alternative ist vielmehr angezeigt, dass die Überprüfung von

markenspezifischen Fachbetrieben durchzuführen ist, welche die Funktionstüchtigkeit des Auto-

matisierungssystems zu Handen der Zulassungsbehörden zu bestätigen haben.

Für die Nachprüfung führerloser Fahrzeuge ist der Ansatz zu verfolgen, dass der Fahrzeugherstel-

ler verpflichtet wird, die definierten Angaben jährlich dem zentralen Fahrzeugregister zu liefern.

Die Einführung einer jährlichen Kontrollpflicht für führerlose Fahrzeuge würde einen erheblichen SG Aufwand für die Kantone bedeuten, der zu vermeiden ist.

Koordination zwischen Kantonen und ASTRA

Die Koordination zwischen den Kantonen und dem ASTRA muss gut aufgebaut werden. Dies ist UR, NW, ZG, ein wichtiger Erfolgsfaktor für die Umsetzung dieser Verordnung. SH, AR, AI,

GR, TG, VD, VS, NE, GE, JU, asa

Wir begrüssen ausdrücklich die nationale und internationale Koordination der Zulassung von Fahr- NW zeugtypen und Automatisierungssystemen. So ist sichergestellt, dass im Perimeter der Einsatzbe-

reiche auch wirklich Fahrzeuge zu erwarten sind, die gewisse Mindestanforderungen erfüllen.

Es wird zentral sein, dass sich Kantone gemeinsam an ihre neue Rolle herantasten können. Es SH werden diverse kantonale Stellen, je nach Anwendung involviert sein. Logistik-Anwendungen wer-

den andere Anforderungen haben wie solche von Robotaxis. Neue Reglemente, Prüfungsprozesse

oder Verfahren sind daher gemeinsam zu erstellen. Eine enge Kooperation innerhalb der Kantons-

stellen und unter den Kantonen selbst sowie dem ASTRA resp. weiteren potentiell involvierten

Bundesbehörden (BAKOM, BAV, etc.) ist unabdingbar damit aus der Erfahrung aller gelernt werden

kann.

Die Erfahrung des Kantons Schaffhausen mit den bisher zwei Pilotprojekten rund ums automati- SH sierte Fahren seitens des Vereins Swiss Transit Lab zeigte, wie wichtig der Austausch zwischen

Bundes- und kantonalen Behörden ist, damit die Komplexität der Anwendungen der automatisier-

ten Technologie realisiert werden konnte.

Zudem sind einheitliche Vorgaben von Seiten des ASTRA unabdingbar. ZG

Der Konkretisierungsgrad sollte dabei so hoch sein, dass eine echte interkantonale Vergleichbar- NW keit der Umsetzung gegeben ist. Bspw. in Form von Richtlinien.

Es ist davon auszugehen, dass zusätzliche organisatorische und technische Massnahmen sowie LB Regelungen nötig sein werden. Zu diesem Zweck könnte in der AFV eine Kompetenz des ASTRA

zum Erlass von Richtlinien, Weisungen, u. ä. geschaffen werden.

Vorbehalte bestehen insbesondere noch zu Art. 39 ff. der AFV. Sofern der Bundesrat daran fest- SZ hält, dass die Zuständigkeit für die Bewilligung von Einsatzbereichen automatisierter Fahrzeuge

bei den Zulassungskantonen sein soll, sind detaillierte Checklisten und einheitliche Vollzugshilfen

unerlässlich. Nur so kann sichergestellt werden, dass alle Gesuche schweizweit nach den gleichen

Kriterien beurteilt und in der Folge entschieden werden.

Die vom UVEK angekündigte Begleitgruppe mit Beteiligung der Vollzugsorgane, welche die Kan- AG tone bei der Anwendung der neuen Bestimmungen unterstützen soll, wird ausdrücklich begrüsst.

Die Begleitgruppe wird zudem dem Wissens- und Erfahrungsaustausch dienen und der Kanton

Aargau ist an einer Einsitznahme ausdrücklich interessiert.

Der vom UVEK angekündigte Begleitgruppe, welche die Umsetzung in den Kantonen unterstützen OW, BS, BL, kann, ist zuzustimmen. Von Vorteil wäre, wenn diese auch für die Unterstützung von Umsetzungs- SH, ACVS, fragen auf Fachebene beigezogen werden kann. KKPKS,

KKJPD, FOR, KpOW

Zuständigkeiten

Die Zuständigkeit der Kantone für die Prüfung der Fahrzeuge vor der Zulassung sowie die Erteilung SVP der Fahrzeugausweise und der Kontrollschilder soll auf jeden Fall beibehalten werden. Zudem be-

grüsst die SVP, dass die Kantone neu ebenfalls für die Genehmigung des Einsatzbereiches von

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