Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 129 Seiten
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Aktenzeichen: ASTRA-24-06.1-4/1/12/2/25
führerlosen Fahrzeugen zuständig sein sollen. Die örtlichen Gegebenheiten und die Anliegen der
lokalen Bevölkerung können von den kantonalen Behörden am besten beurteilt werden. Dasselbe
gilt für die Freigabe von Parkierungsflächen für das automatisierte Parkieren.
Wir bezweifeln, dass die Kantone und Bund die Fähigkeit haben, den Prozess angemessen zu CHO überwachen und ihre entsprechenden Teile zu steuern. Andere Digitalisierungsvorhaben von mas-
siv kleinerer Komplexität scheitern beim Bund schon zu häufig.
Systematischer Einbezug der Städte: Die Städte sind uneingeschränkt in Pilotprojekte auf SSV
ihrem Gebiet einzubeziehen. Die Städte müssen hinsichtlich der Erteilung von Genehmigungen,
der Festlegung von Parkierungsflächen und Einsatzbereichen auf ihrem Gebiet, der Bereitstellung
von Fachleuten für die Beurteilung der Gesuche oder auch hinsichtlich der Beteiligung an der Be-
gleitgruppe des ASTRA konsultiert werden und diesen Punkten zustimmen.
Neue Entwicklungen zeigen sich meist zuerst in den urbanen Zentren. Unabdingbar ist aus unserer KSSD Sicht, dass die städtischen Behörden in die vorgesehenen Bewilligungsprozesse einbezogen wer-
den. Dieser Grundsatz ist im Bundesrecht zu verankern.
Der Schweizerische Gemeindeverband möchte zudem darauf hinweisen, dass die automatisierte Schweizeri-Mobilität einen grossen Einfluss auf die Gemeinden hat und bereits mehrere Pilotprojekte auf Ge- scher Gemeinmeindegebiet durchgeführt worden sind. Dennoch wird die Einbindung der Gemeinden in die Ge- deverband nehmigungs- und Entscheidungsprozesse in den derzeitigen Verordnungsentwürfen nicht themati-
siert, was der Schweizerische Gemeindeverband bedauert. Darüber hinaus sollten Gemeinden, die
Erfahrungen mit Pilotprojekten auf ihrem Gebiet haben, nach Meinung des Schweizerischen Ge-
meindeverbands die Möglichkeit auf eine Vertretung in der Arbeitsgruppe gemäss Artikel 45 Ab-
satz 2 AFV haben.
Auf Kantonsebene müssen die Strassenverkehrsämter, Tiefbauämter, die Polizei sowie die Raum- NE planung Stakeholder sein.
Auch die Gemeinden müssen sich zu den Parkierungsflächen für das automatisierte Parkieren ACS (Art. 28 AFV) äussern dürfen.
Unseres Erachtens müsste die AFV flankierende Massnahmen der Verkehrslenkung enthalten, um SP sicherzustellen, dass sie nicht zu mehr Verkehr führt. So müssten die Gemeinden ein Mitsprache-
recht bei der Bestimmung von Strecken haben, bei denen das automatisierte Fahren erlaubt wer-
den soll. Dies mit dem Ziel, dass Wohnquartiere oder Ortsdurchfahrten vor verkehrsplanerisch un-
erwünschten Durchgangsverkehr geschützt werden kann.
Gemäss AFV-Entwurf werden die Genehmigungen für führerlose Fahrzeuge durch den Zulas- ACS sungskanton erteilt (Art. 39 und 40). Wenn nun führerlose Fahrzeuge die Strassen einer Gemeinde
befahren, muss diese zwingend in den Genehmigungsprozess miteinbezogen werden. Artikel 40
Absatz 2 sieht Folgendes vor: «Erstreckt sich der Einsatzbereich auf das Gebiet eines anderen
Kantons oder auf Nationalstrassen, holt der Zulassungskanton die Zustimmung des anderen Kan-
tons beziehungsweise des ASTRA ein.» Aus Sicht des Schweizerischen Gemeindeverbands muss
für die Gemeinden dasselbe Prinzip gelten.
Verantwortlichkeiten
Die aktive Teilnahme am Verkehrsgeschehen stellt hohe Anforderungen an die Menschen. Zuneh- LU, UR, NW mend stossen Menschen zu Fuss oder unterwegs mit einem Fahrzeug an ihre Grenzen. Neue
Systeme können die Menschen im Alltag sinnvoll unterstützen, ihnen aber nicht die Verantwortung
abnehmen.
Klare Regelungen betreffend Verhaltenspflichten sind unerlässlich, auch für den polizeilichen Voll- KSSD, SVSP zug.
Die Zusammenarbeit zwischen Hersteller, Betreiber und Behörden von selbstfahrenden Fahrzeu- BE gen sind ausführlicher zu beschreiben, bzw. zu regeln. Die klassischen Mischverkehrsverhältnisse
in der Schweiz erfordern rasche, klar abgestimmte Verantwortlichkeiten und Zusammenarbeitsfor-
men zwischen den Beteiligten. Es geht unseres Erachtens aus der Vorlage zu wenig klar hervor,
welche Pflichten ein Betreibender eines selbstfahrenden Fahrzeuges hat. Zudem ergeben sich aus
dem Fragebogen div. ungeklärte Zuständigkeitsfragen bei den Behörden (Bund/Kantone).
Zu bemängeln ist ferner die fehlende klare Zuweisung der Verantwortlichkeiten an Operatorinnen LU und Operatoren von führerlosen Fahrzeugen.
Einerseits sollte man sich Neuerungen nicht grundsätzlich in den Weg stellen. Die Automatisierung Routiers von Fahrzeugen und Verkehr kann Risiken reduzieren, sofern die Technik wirklich bereit ist. Es ist
zudem sehr wichtig, dass Regelungen frühzeitig getroffen werden und die Verantwortlichkeiten den
Beteiligten ohne Zweifel zugeordnet sind. Wichtig bei der Einführung von automatisierten Fahrzeu-
gen ist uns, dass Beteiligte und das Umfeld nicht überfordert oder behindert wird. Je länger je mehr
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