Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 129 Seiten
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Aktenzeichen: ASTRA-24-06.1-4/1/12/2/25
II a: Dieser Punkt könnte systematisch eher als lit. c angeführt werden, da er weniger wichtig er-
scheint als lit. a und b.
II c: Statt «vergleichbar», besser und eindeutiger: «mehrere ähnliche sicherheitsrelevante», es sei
denn, dass auch verschiedenartige Vorfälle gemeint sind; dann müsste aber das Kriterium für die
Vergleichbarkeit klargestellt werden.
Die Bundesbehörde braucht einen gewissen Handlungsspielraum, etwa im Falle von Fehlfunktio- TCS nen, die die Hersteller nicht vorweggenommen haben. Der Artikel bedürfte allerdings nicht so vie-
ler Detailausführungen. Primär wären vor allem Sicherheitserwägungen anzuführen; allfällige Cy-
berangriffe (Art. 6 Abs. 2 Bst. b) könnten zum Beispiel weggelassen werden.
Grundsätzliche Ablehnung (im Fragebogen «Nein» angekreuzt bzw. entsprechend geäussert)
UR, ZG, BS, TG, economiesuisse, AGVS, VFAS, SAAM, DTC, Post, CHO, TPG, Swissmoves
Schreibweise: In der Überschrift von Art. 6 muss es heissen: «…in Verkehr gesetzte_ Fahrzeuge_» ZG (je ohne «n»)
Dass neu eingeführte Vorschriften für Automatisierungssysteme auf bereits in Verkehr gesetzten VFAS, DTC Fahrzeugen zur Anwendung kommen sollen, ist im Sinne der Verkehrssicherheit zu begrüssen.
Es sollte präzisiert und erläutert werden, was die Konsequenzen für den Fz-Halter sind. Falls der DTC Halter sein Fz nicht mehr benutzen darf und sich ein neues Fz kaufen muss, weil eine Nachrüstung
nicht möglich ist, wäre dies mit der Eigentumsgarantie schwer zu vereinbaren.
Es muss aber mit allen Mitteln verhindert werden, dass Fahrzeuge, welche nicht aufgerüstet wer- economiesuden können, ihre Verkehrszulassung verlieren. Ebenfalls darf der Kostenfaktor einer Aufrüstung isse, VFAS nicht ausseracht gelassen werden. Würde eine EU-Gesamtgenehmigung ihre Gültigkeit verlieren,
hätte dies auch auf das in der Schweiz verkehrende Fahrzeug Einfluss.
Unserer Ansicht nach ist der Artikel aufgrund des Abkommen zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und der Europäischen Union über die gegenseitige Anerkennung von Konformi-
tätsbewertungen (MRA) obsolet.
Art. 6 Abs. 1 Das Ansinnen neue Vorschriften auf bereits in Verkehr gesetzte Automatisierungs- UR systeme anzuwenden, mit dem Ziel Gefährdungen zu reduzieren ist richtig. Es stellt sich die Frage
nach der Konsequenz, wenn dies bspw. technisch nicht möglich ist, wird die Zulassung aufgeho-
ben?
Abs. 1, lit. a: Der Begriff «verhältnismässig» sollte mindestens in den Erläuterungen anhand von BS, UR Beispielen konkretisiert werden oder als «namentliche» Aufzählung beispielhaft bei der Litera er-
wähnt werden. Die Auslegung bleibt sonst zu offen.
6 I b: Statt «bestehende nachgewiesene Gefährdungen» wäre besser: «konkret nachgewiesene DTC Gefährdung», da nicht bestehende Gefährdungen zum vornherein nicht abgewendet zu werden
brauchen, «bestehend» also pleonastisch ist.
In Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b heisst es «des Strassenverkehrs». Neu eingeführte Vorschriften Swissmoves über Automatisierungssysteme sollten übernommen werden, um bestehende nachgewiesene Ge-
fährdungen jeder Art abzuwenden (für Nutzerinnen und Nutzer, wenn sich das Fahrzeug gerade
nicht im Strassenverkehr befindet, z. B. die Klappe eines automatisierten Gütertransportfahr-
zeugs), und nicht nur im Strassenverkehr.
6 II a: Dieser Punkt könnte systematisch eher als lit. c angeführt werden, da er weniger wichtig DTC erscheint als lit. a und b.
Ergänzung Art. 6 lit. b: Auch Unfälle mit einem reinen Sachschaden können eine Gefährdung dar- UR, BS, ZG, stellen und sollen nicht in lit. c hineininterpretiert werden müssen. TG, DTC
Art. 6 Abs. 2 Bst. b: Ist ein Motorfahrzeug an einem Unfall mit Personenschaden als Verursacher UR beteiligt, kann es sehr wohl vorkommen, dass der Auslöser das betroffene Opfer selber ist. Der
Absatz ist dahingehend zu präzisieren «einen Unfall mit Personenschaden verursacht hat und an-
dere Ursachen ausgeschlossen werden können».
Art. 6 Abs. 2 lit. b AFV sollte unseres Erachtens für Massnahmen nach Inverkehrssetzung nebst AGVS der Verhältnismässigkeit der Massnahme auch explizit berücksichtigen, dass bei einem Unfall mit
Personenschaden, der Unfall auf Automatisierungssysteme zurückzuführen ist. Ein menschliches
Versagen darf aus unserer Sicht nicht zu Massnahmen bei bereits in Verkehr gesetzten Fahrzeu-
gen führen.
6 II c: Statt «vergleichbar», besser und eindeutiger: «mehrere ähnliche sicherheitsrelevante», es DTC sei denn, dass auch verschiedenartige Vorfälle gemeint sind; dann müsste aber das Kriterium für
die Vergleichbarkeit klargestellt werden.
50/129 ASTRA-D-63D73401/674