Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 129 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 49Fedlex · Ergebnisbericht

Aktenzeichen: ASTRA-24-06.1-4/1/12/2/25

führerlosen Fahrzeugen richtet sich in Abweichung von Artikel 3b Absatz 1 VTS nach den im Zeit-

punkt der ersten Inverkehrsetzung geltenden internationalen technischen Vorschriften für Automati-

sierungssysteme, sofern keine Sicherheitsrisiken bestehen.»

Wir befinden uns in einer Einführungs- und Versuchsphase. Es wäre mutig und nahezu vermessen, Routiers jemandem Zulassungsvorschriften gemäss dem Zeitpunkt der ersten Inverkehrsetzung zu garantie-

ren. Anschliessend müsste man alle Fehler, Defekte und Schwächen des Fahrzeugs bis zu seinem

Lebensende akzeptieren.

Wir begrüssen diese Bestimmung. Dennoch befürchten wir, dass die Schweiz bei der Zulassung von TPG automatisierten Fahrzeugen in der Schweiz möglicherweise von Entscheiden internationaler Behör-

den abhängig wird – insbesondere bei Fahrzeugen, die in der Schweiz und nicht in einem anderen

Land, vor allem in einem EU-Land, typengeprüft wurden.

Es ist sinnvoll, dass die Schweiz internationale technische Vorschriften anerkennt. Um eine bedeu- MyBuxi tende Rolle in der weiteren Entwicklung der automatisierten Mobilität einnehmen zu können, sollte

die Schweiz aber auch eigene, weitergehende Regelungen erlauben können.

Frage 7: Sind Sie damit einverstanden, dass das UVEK unter gewissen Voraussetzungen neu eingeführte Vorschriften für Automatisierungssysteme auf bereits in Verkehr stehende Fahrzeuge anwendbar erklären kann (Art. 6)?

Grundsätzliche Zustimmung (im Fragebogen «Ja» angekreuzt bzw. entsprechend geäussert)

ZH, BE, LU, SZ, OW, NW, GL, FR, SO, BL, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TI, VD, VS, NE, GE, JU, SP, SSV, ACVS, asa, KKPKS, KKJPD, KSSD, SVSP, auto-schweiz, Fussverkehr, L-Drive, Routiers, Pro Velo, Road-Cross, BFU, VfV, FRS, TCS, VCS, IG DHS, SBV, SAAM, Suva, SVV, Post, AMAG, FOR, Greenpeace, KpOW, LOXO, Mobility, PPU, TPG

Es sollte nicht nur mit Gefährdung begründet werden müssen. Es geht auch darum, dass verkehrs- Routiers behindernde und regelmässig defekte Fahrzeuge aus dem Verkehr genommen werden.

Ausserdem wäre es denkbar, die Komplexität der Verkehrssituation zu berücksichtigen und für den Mobility besagten Fahrzeugtyp eine Eingrenzung der betroffenen ODDs vorzunehmen, anstatt das Fz kom-

plett stillzulegen

Grundsätzlich sind wir der Meinung, dass die neuen Vorschriften nicht für Fahrzeuge gelten sollten, FRS die sich bereits im Verkehr befinden. Wir können nur dann eine Ausnahme zulassen, wenn dies

absolut notwendig ist und eine reale Gefahr für die Bevölkerung besteht.

Das UVEK / ASTRA sollte einen weitgehenden Handlungsrahmen erhalten und diesen ausschöp- MyBuxi fen.

Art. 6 Abs. 1 Bst a: Der Begriff «verhältnismässig» führt in diesem Kontext zu Unklarheiten in Bezug LU, SSV auf die Nachrüstpflicht und schafft Unsicherheiten bei der Anschaffung eines Fahrzeuges mit Au-

tomatisierungssystem. Eine beispielshafte Aufzählung des Begriffs der Verhältnismässigkeit

könnte da Abhilfe schaffen.

Art. 6 Abs. 2 Bst. b: Ist ein Motorfahrzeug an einem Unfall mit Personenschaden als Verursacher LU beteiligt, ist oft die fahrzeuglenkende Person selbst der Auslöser. Art. 6 Abs. 2 ist deshalb dahin-

gehend zu präzisieren: «einen Unfall mit Personenschaden verursacht hat und andere Ursachen

ausgeschlossen werden können»

In Art. 6 Abs. 2 lit. b ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur Unfälle mit Personenschaden, sondern ZH, LU, NW, auch Unfälle mit einem hohen Sachschaden eine Gefährdung darstellen können. Sonst ist es un- OW, SZ, BL, klar, ob solche Fälle unter lit. c fallen oder nicht. SO, AR, AI,

GR, AI, SH, AG, VD, NE, VS, GE, JU, ACVS, KKPKS, KSSD, asa, SSV, SVSP, Post, SAAM, A-MAG, TPG, Mobility, FOR, KpOW

Grundsätzlich ist die sofortige Anwendung neuer sicherheitsrelevanter Vorschriften auf früher zu- Post, SAAM Agelassene aFz im Interesse der Verkehrssicherheit sinnvoll und legitim. Es sollte allerdings präzi- MAG, Mobility siert und erläutert werden, was die Konsequenzen für den Fz-Halter sind

I b: Statt «bestehende nachgewiesene Gefährdungen» wäre besser: «konkret nachgewiesene Ge-

fährdung», da nicht bestehende Gefährdungen zum vornherein nicht abgewendet zu werden brau-

chen, «bestehend» also pleonastisch ist.

49/129 ASTRA-D-63D73401/674