Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 129 Seiten
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Aktenzeichen: ASTRA-24-06.1-4/1/12/2/25
Die Behandlung als rein administrative Massnahme ist unseres Erachtens nicht sinnvoll. Die Kon- CHO sequenzen gehen auch zu wenig weit. Warum hier plötzlich das Departement und nicht das ASTRA
zuständig ist, ist unklar. Der Entscheidweg scheint dann eher politisch als sachlich begründet zu
sein.
Frage 8: Sind Sie mit der Regelung zum Fahrmodusspeicher einverstanden (Art. 7, 23, 27 und 38)?
Grundsätzliche Zustimmung (im Fragebogen «Ja» angekreuzt bzw. entsprechend geäussert)
BE, LU, UR, SZ, OW, GL, ZG, FR, SO, SH, AR, AI, AG, TI, VS, NE, GE, JU, SSV, economiesuisse, ACVS, asa, KSSD, SVSP, AGVS, auto-schweiz, Fussverkehr, L-Drive, Routiers, Road-Cross, BFU, VfV, FRS, TCS, VFAS, IG DHS, SBV, SAAM, Swissdrive, Suva, SVV, Post, AMAG, LOXO, MyBuxi, TPG
Es stellt sich die Frage nach der Verhältnismässigkeit (Stichwort «gläserner Fahrzeugfahrende» BE contra Datenschutz).
Die vorgeschlagenen Bestimmungen entsprechen den Vorschriften des SVG zur Beachtung des TCS internationalen Rechts (Art. 25g Abs. 6 SVG). Dies ist Gegenstand von Artikel 7 Absatz 8 der Ver-
ordnung.
Im Übrigen ist die Bestimmung sehr detailliert formuliert und damit anfällig für Missverständnisse. Post, SAAM, A-Die Struktur des Artikels ist nicht gerade leserfreundlich. Statt in Absatz 8 eine Kollisionsregel «Vor- MAG rang von 7 vor 3 und 4» zu formulieren, wäre es einfacher, Absatz 7 voranzustellen und Absätze 3
und 4 als subsidiär anwendbar zu erklären, dann würde der komplizierte Absatz 8 entfallen und der
ganze Artikel etwas lesbarer.
Wie im erläuternden Bericht in den Ausführungen zu Artikel 20 dargelegt, gibt es derzeit keine TI Regelungen zu den Aufbewahrungsfristen für diese Daten. Es wäre jedoch sinnvoll, wenn diese
Informationen auch nach Erreichen der maximalen Speicherkapazität zugänglich bleiben, insbe-
sondere wenn sie im Rahmen einer Untersuchung benötigt werden. Eine Mindestaufbewahrungs-
dauer von einem Jahr scheint eine angemessene Option.
Es fehlen klare Regelungen, wie lange der Fahrmodusspeicher Daten minimal aufbewahren muss, SSV, LB bzw. wie lange der Fahrmodusspeicher Daten maximal aufbewahren darf.
Abs. 1 wäre zu streichen, da er wörtlich Art. 25e Abs. 2 nSVG wiederholt, also nichts konkretisiert. Post, SAAM, A-
MAG
Artikel 7 Absatz 2 könnte man noch präzisieren: «Die Aufzeichnungen des Fahrmodusspeichers TCS erfolgen nur, während das Automatisierungssystem aktiviert ist.»
Absatz 3 Ingress: Da eine blosse Datenspeicherung per se kein Profiling darstellt, ist nicht klar, Post, SAAM, Awelches Problem das Profilingverbot als «technische Vorgabe» an die Hersteller lösen will. MAG
Abschnitt 3: ein kategorischer Ausschluss des Profilings reduziert den möglichen Erkenntnisge- MyBuxi winn. Daher sollte es eine «Opt-in» Möglichkeit für Profiling geben.
Die im Fahrmodusspeicher gestützt auf Art. 7 Abs. 3 AFV aufgezeichneten maschinell lesbaren LB Informationen gelten als ”Personendaten” im Sinne von Art. 5 Bst. a) DSG. Es ist somit davon
auszugehen, dass auf den Fahrmodusspeicher und auf die von diesem erhobenen, gesammelten,
gespeicherten und abrufbaren maschinell lesbaren Daten über das Fahrverhalten des betreffenden
Fahrzeuges das Datenschutzgesetz der Schweiz zur Anwendung kommt. Daher unterliegen die
Daten im Fahrmodusspeicher den Bearbeitungsgrundsätzen von Art. 6 DSG: Die Einhaltung des
Grundsatzes von Treu und Glauben sowie der Zweckkonformität ist gegeben, wenn der Halter vom
Hersteller im Sinne von Art. 9 AFV über das Vorhandensein des Automatisierungssystems und
dessen Funktionen unterrichtet wurde. Evtl. könnte die ASTRA ein Merkblatt, eine Weisung oder
eine Checklist zu dieser Informationspflicht herausgeben. Bei der allfälligen Bekanntgabe der im
Fahrmodusspeicher gespeicherten Daten ins Ausland (an den Hersteller des Fahrzeuges) müssen
zusätzlich zu den Bedingungen von Art. 19 Abs. 1 Bst. c) AFV auch die Voraussetzungen von Art.
16 und 17 DSG beachtet werden In vergleichbarer Art und Weise kann auf die Erfüllung der Mel-
depflicht nach Art. 14 Abs. 1 AFV und Art. 24 DSG verwiesen werden: Weil die Empfänger der
Meldung verschieden sind (ASTRA bzw. EDÖB) sind nach hier vertretener Auffassung beide Mel-
dungen unabhängig voneinander zu erstatten.
Es müsste aus unserer Sicht der unbestimmte Begriff "Notfall"(in Art. 7) konkretisiert werden. LU, ZG
III a: weshalb muss ein Speicher alle Ereignisse von Art. 23, 27 und 38 aufzeichnen? Post, SAAM, A-
MAG III b: weshalb muss er nur den Beginn und das Ende eines Notmanövers aufzeichnen?
lit. e und f könnten ohne weiteres zusammengefasst werden.
51/129 ASTRA-D-63D73401/674