Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 129 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 47Fedlex · Ergebnisbericht

Aktenzeichen: ASTRA-24-06.1-4/1/12/2/25

Reglemente gemäss Anhang 2 Ziff. 12 VTS überfordert den Leser. Es sollte daher im Bericht auf

die wichtigsten Reglemente Bezug genommen werden, welche die erwähnten Verkehrsszenarien

definieren und geklärt werden, wie die abstrakten Verkehrsszenarien und die realen Verkehrssi-

tuationen im Strassenverkehr sich zueinander verhalten. In diesem Zusammenhang sollte auch

der Aspekt der Zulassung deutlich von jenem der Haftung getrennt werden, da für letztere die

effektive konkrete Verkehrssituation und nicht die (hypothetischen) Verkehrsszenarien der Zulas-

sung massgebend sind.

Art. 4 Absatz 2 lit. a – c: Sodann sollte der Bericht die grundsätzliche Frage klären, wie sich die

allgemeine Übernahme der DV (EU) 2022/1426 gemäss VTS-Anhang 2 Ziff. 112 zu den diversen

selektiven Hinweisen (z.B. lit. b) im vorliegenden Entwurf enthält. Nähere Ausführungen im Bericht

bedarf auch lit. c, da diese Bestimmung im Moment noch keinen normativen Gehalt aufweist, son-

dern auf noch nicht vorhandene Bestimmungen verweist. Zumindest der Verweis auf die Fund-

stelle eines Entwurfs wäre hilfreich.

Art. 4 Absatz 3: Zusätzlich zu den «Verkehrsszenarien» (Absatz 2) bzw. den «beherrschten Ver-

kehrssituationen» (Bericht s. 17) spricht dieser Absatz von «vorgesehenen realen Einsatzbedin-

gungen» zur Abgleichung mit der «Umgebung». Hinzukommen bei der effektiven Fahrt mit einem

automatisierten Fahrzeug die tatsächliche Verkehrssituation, die namentlich bei Unfällen von zent-

raler Bedeutung ist. Damit der Leser mit diesen ähnlichen, aber doch unterschiedlichen Begriffen

zurechtkommt, sollten sie im Bericht besser voneinander abgegrenzt bzw. vereinheitlicht werden.

Wir sind bezüglich der internationalen Regelungen einverstanden, sind aber skeptisch, ob im glei- Fussverkehr chen Artikel Absatz 4 nicht eher die Auswirkungen der Rahmenbedingungen (z.B. Wetter oder

Lichteinstrahlung) als das Erkennen der Rahmenbedingungen reguliert werden müsste. Es spielt

eigentlich keine Rolle, welches meteorologische Phänomen die Sichtweite einschränkt, wenn die

korrekte Sichtweite erkannt wird. Wir schlagen deshalb die folgende Aufzählung vor:

a) Sichtweite des Automatisierungssystems;

b) Sichtweite des Fahrers;

c) Markierungen und Art der Verkehrsfläche;

d) Sichtbarkeit der Markierungen;

e) Haftungseigenschaften der Verkehrsfläche;

f) Zeit;

g) geographisches Gebiet;

Es ist nicht genügend, dass sie nach Art. 4 Abs 4. dies erkennen. Grundsätzlich muss das Auto- CHO matisierungssystem damit umgehen können, die Verantwortung an den Fahrer / Operator dele-

gieren oder sich vorgängig abschalten.

Artikel 4 Absatz 4 enthält eine Liste von Gegebenheiten, welche die Automatisierungssysteme er- Swissmoves kennen können müssen. Andere wichtige Gegebenheiten wie etwa Signale, andere Verkehrsteil-

nehmende, Strassenzustand usw. fehlen.

Art. 4 Absatz 4: Diese Bestimmung verunsichert insofern, als sie eine abschliessende Aufzählung DTC von Anforderungen stellt, die eigentlich durch die umfangreichen Bestimmungen gemäss Absatz

1 und 2 bereits abgedeckt sein sollten. Es wäre deshalb hilfreich, im Bericht zu erläutern, weshalb

es diesen Absatz noch braucht und wieso das Fahrzeug im bauartbedingten Einsatzbereich z.B.

nicht auch die übrigen Verkehrsteilnehmer erkennen können muss.

Gemäss lit. a ist wohl weniger die meteorologischen Rahmenbedingungen (allgemeine Wetter-

lage), sondern die konkreten Wetterbedingungen gemeint. Letztlich dürfte es darum gehen, dass

das Fahrzeug erkennt, ob es sich innerhalb oder ausserhalb des Einsatzbereichs bewegt, für

den es konzipiert worden ist. Das könnte etwa wie folgt formuliert werden: «Das AS muss gewähr-

leisten, dass es nur Fahraufgaben innerhalb des bauartbedingten Einsatzbereichs übernimmt»

(vgl. Art. 25a E-SVG). Anhand welcher Parameter dies geschieht, sollte der Technologie des Her-

stellers überlassen werden, die sich weiterentwickeln wird. Im Bericht kann allenfalls auf die in lit.

a bis e erwähnten Kriterien hingewiesen werden.

Art. 4 Abs. 4: Gemäss Erläuterungsbericht ist die Aufzählung abschliessend. Die Auflistung der BS meteorologischen Rahmenbedingungen in lit. a ist hingegen nicht abschliessend zu verstehen.

Wir bitten darum, diese Unterscheidung im Erläuterungsbericht noch klarer zu erwähnen und nach

Möglichkeit eine umfassende Liste von meteorologischen Rahmenbedingungen im Erläuterungs-

bericht zu ergänzen. Es ist z.B. zu prüfen, ob auch «Seitenkräfte», wie diese aufgrund von starken

Winden entstehen können, als zusätzliche Litera aufzunehmen ist.

Art. 4 Abs. 4 lit. d: Neben den Markierungen sind auch die Signale explizit zu erwähnen.

Neben Niederschlag und Nebel gehören auch Eis und Schnee dazu. Bestehen Zweifel über den Routiers Einsatz bei nicht vorgesehenen Bedingungen, darf das Fahrzeug nicht eingesetzt werden.

47/129 ASTRA-D-63D73401/674