Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 129 Seiten
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Aktenzeichen: ASTRA-24-06.1-4/1/12/2/25
Frage 9: Sind Sie damit einverstanden, dass Automatisierungssysteme nicht mehr verwendet werden dürfen, wenn kein aktuelles Managementsystem mehr besteht, und dass dies bei führerlosen Fahrzeugen zu deren Stilllegung führt (Art. 8)?
Grundsätzliche Zustimmung (im Fragebogen «Ja» angekreuzt bzw. entsprechend geäussert)
BE, LU, UR, SZ, NW, GL, ZG, FR, SO, BL, SH, AR, AI, SG, AG, TG, TI, VD, VS, NE, GE, JU, SP, SSV, economiesuisse, asa, KSSD, SVSP, AGVS, auto-schweiz, Fussverkehr, L-Drive, Routiers, Pro Velo, Road-Cross, BFU, VfV, FRS, TCS, VFAS, VCS, IG DHS, SBV, SAAM, Suva, SVV, Post, AMAG, Greenpeace, LOXO, Mobility, PPU, TPG, Swissmoves
Ein aktuelles Managementsystem ist von entscheidender Bedeutung, um die Sicherheit und Effizi- TI enz von autonom fahrenden Fahrzeugen zu gewährleisten. Ohne ein solches System könnten die
Fahrzeuge betriebsunsicher werden.
Die Frage scheint nicht zum Wortlaut des Artikels zu passen. Hier ist von Aktualisierung die Rede, Swissmoves im Artikel wird jedoch auch die Gültigkeit erwähnt. Ein Zertifikat kann aktualisiert werden, aber den-
noch ungültig sein.
Im Wesentlichen wird darauf hingewiesen, dass die Herausforderung bestehen würde, dass der DTC Hersteller gar nicht weiss, wer die Fahrzeuge besitzt/nutzt. Das ASTRA müsste in diesem Fall wohl
die Halterdaten zur Verfügung stellen (analog Rückruf).
Allerdings sollte spezifiziert werden, ob es sich um eine «physische / elektronische» oder eine VD «behördliche» Stilllegung (Ausserverkehrsetzung) des Fahrzeugs handelt.
Welche Konsequenzen entstehen, wenn die Halterin oder er Halter nicht ordnungsgemäss infor-
miert wird? Wie wird überwacht und sichergestellt, dass die Information korrekt übermittelt und
empfangen worden ist?
Aber es sollte gewährleistet werden, dass Hersteller oder Importeure, finanziell für den Schaden Fussverkehr haften, wenn Fahrzeuge durch die Stilllegung eines Automatisierungssystems eine Wertminderung
erfahren oder unbenutzbar werden.
Sobald die erforderlichen Zertifikate nicht mehr gültig sind, dürfen Automatisierungssysteme aus TCS Sicherheitsgründen nicht mehr verwendet werden (was logischerweise ein Fahrverbot für führer-
lose Fahrzeuge nach sich zieht). Die Verordnung müsste eine Informationspflicht der Hersteller
gegenüber den Halterinnen und Haltern enthalten.
Wichtig ist aus unserer Sicht, dass der Hersteller von dieser Pflicht erfasst wird und nicht die Be- Post treiber der Fahrzeuge. Die Vorgabe stellt für alle Kunden von Herstellern von automatisierten Fahr-
zeugen ein erhebliches und schwer einzuschätzendes Risiko dar. Sind die Voraussetzungen an
eines der erwähnten Managementsysteme nicht erfüllt, so würde es zu einem beliebig langen
«Grounding» der gesamten Flotte kommen. Ob der Wechsel auf einen anderen Hersteller eine
rasche Lösung verspricht, sei in Frage gestellt.
Grundsätzlich einverstanden, dass ein Managementsystem vorliegen muss. Ob die aufgeführten MyBuxi Standards / Normen jedoch die am besten geeigneten sind, ist aus unserer Sicht zweifelhaft.
Absatz 1: Worauf sich «ihnen» bezieht, ist nicht klar. Besser wäre, wie folgt zu formulieren: «Fahr- Post, SAAM, Azeuge mit einem Automatisierungssystem müssen während der gesamten vom Hersteller unter- MAG stützten Betriebsdauer…»
Es wäre die Formulierung «Betriebs- und Datensicherheit» besser, da der Betrieb als der wichtigere
Aspekt zuerst genannt werden sollte.
In 8 I c sollte es heissen: «Anhang III Teil 2 Ziff. 5»
Die Zuständigkeit für die Feststellung dieses Zustandes ist klar zu regeln. Die Prüfung der Gültigkeit BE, AG soll nicht bei den Kantonen sein.
Den kantonalen Zulassungsbehörden fehlen dafür die Ressourcen und Fachkenntnisse. Wir schla- LU gen daher vor, dies einer Bundesbehörde, beispielsweise der Schweizerischen Sicherheitsunter-
suchungsstelle (SUST), zu übertragen.
In den Erläuterungen wird erwähnt, dass solche Fahrzeuge nicht mehr benutzt werden dürfen und NW, BL, SH, dass führerlose Fahrzeuge stillgelegt werden müssen. In Art. 8 wird diese Stilllegung jedoch nicht SG TG, NE, erwähnt. Zudem ist unklar, ob solche Fahrzeuge generell von der Polizei stillgelegt werden müssen. KSSD, SSV, Oder ist damit gemeint, dass solche Fahrzeuge einfach nicht mehr benützt werden dürfen? Oder SVSP bedeutet es, dass das Fahrzeug lediglich nicht mehr im automatisierten Fahrmodus gefahren wer-
den darf? Der Verordnungstext stimmt nicht mit den Erläuterungen überein. Es ist zudem unklar,
wer für eine Stilllegung verantwortlich wäre. Dies wäre aus unserer Sicht in der SKV zu regeln.
54/129 ASTRA-D-63D73401/674