Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 129 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 48Fedlex · Ergebnisbericht

Aktenzeichen: ASTRA-24-06.1-4/1/12/2/25

Zudem muss das Fahrzeug in der Lage sein, Entscheidungen bei falschen Markierungen, Baustel-

lensignalisationen, verschmutzter Strasse und fehlenden oder ausgefallenen Signalen treffen. An-

sonsten darf es bei solchen Bedingungen nicht eingesetzt werden.

L-drive Schweiz stellt den Antrag, Art. 4 Abs. 4 über die bereits aufgeführten Begebenheiten hin- L-Drive aus mit Bst. f Bodenbeschaffenheit zu ergänzen.

Frage 6: Sind Sie damit einverstanden, dass sich die Zulassung von führerlosen Fahrzeugen in Abweichung von Artikel 3b Absatz 1 VTS nach den im Zeitpunkt der ersten Inverkehrsetzung geltenden internationalen technischen Vorschriften für Automatisierungssysteme richtet (Art. 5)?

Grundsätzliche Zustimmung (im Fragebogen «Ja» angekreuzt bzw. entsprechend geäussert)

ZH, BE, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, FR, SO, BS, BL, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, TI, VD, VS, NE, GE, JU, SP, SSV, economiesuisse, ACVS, asa, KKPKS, KKJPD, KSSD, SVSP, AGVS, auto-schweiz, Fussverkehr, Pro Velo, VfV, FRS, TCS, VFAS, VCS, IG DHS, SBV, SAAM, SVV, DTC, Post, AMAG, FOR, Greenpeace, KpOW,

LOXO, Mobility, PPU, Swissmoves

Die Fahrzeugart muss eindeutig darauf hinweisen beziehungsweise es muss eindeutig erkennbar BE, AG sein, dass es sich um ein führerloses Fahrzeug handelt.

Die Abweichung von Art. 3b Abs. 1 VTS macht Sinn, um einer Lageraufstockung mit importierten LU Fahrzeugen bei der Ankündigung von neuen Vorschriften nicht Vorschub zu leisten.

Grundsätzlich unterstützen wir, dass durch die Abweichung von Artikel 3b Absatz 1 VTS neue Vor- SP, Pro Velo, schriften sich schneller auf die führerlosen Fahrzeuge auswirken, anstatt dass die technischen Vor- VCS, Greenschriften des Zeitpunktes des Imports des Fahrzeuges Anwendung finden würden. peace, PPU

Das Aufeinandertreffen von konventionellen und automatisierten Fahrzeugen im Strassenverkehr

wird allgemein als ein Sicherheitsrisiko angesehen. Entsprechend muss sich die Schweiz vorbehal-

ten können, von internationalen technischen Vorschriften gegebenenfalls abweichen zu können.

Deshalb stellen wir den Antrag, Art. 5 Abs. 2 AFV wie folgt zu ergänzen: «Die Zulassung von führer-

losen Fahrzeugen richtet sich in Abweichung von Artikel 3b Absatz 1 VTS nach den im Zeitpunkt der

ersten Inverkehrsetzung geltenden internationalen technischen Vorschriften für Automatisierungs-

systeme, sofern keine Sicherheitsrisiken bestehen.»

Damit hinsichtlich des allgemeinen Rechtsgrundsatzes des Rückwirkungsverbots keine heikle Ge- TCS setzesgrundlage geschaffen wird, müssen allfällige Weiterentwicklungen im Normenbereich schon

bei der ersten Inverkehrsetzung berücksichtigt werden. Ausserdem ist diese Regel auf führerlose

Fahrzeuge und nicht auf andere Fahrzeuge mit Automatisierungssystem anwendbar.

Die Schweizer Regelung soll unverändert gelten für Fahrzeuge mit Automatisierungssystem, die für AMAG den Betrieb auf die Anwesenheit einer fahrzeugführenden Person angewiesen sind. Diese Fahr-

zeuge basieren meist auf Volumenmodellen, womit die mit dieser Regelung vertrauten Importkanäle

angesprochen sind. Für führerlose Fahrzeuge würde die generelle Schweizer Regelung mit Bezug

zum Einfuhrdatum nicht gelten. Nur Fahrzeuge, die dem aktuellen Stand der Technik und den neu-

esten Vorschriften entsprächen, sollen zugelassen werden. Wie ist sichergestellt, dass die «neuesten

Vorschriften und der aktuelle Stand der Technik» für zulassende Behörden verfügbar ist?

Der Titel ist zu allgemein, da es nur um den zeitlichen Anwendungsbereich für internationale Rege- Post, DTC, lungen geht. SAAM

Absatz 1: Dieser Absatz ist deklaratorischer Natur, da sich aus Art. 3a VTS bereits dasselbe ergibt.

Üblicherweise werden Bestimmungen ohne eigenen normativen Gehalt vermieden. Es sollte daher

im Bericht näher erläutert werden, was die juristische Tragweite dieser Bestimmung ist, falls sie bei-

behalten wird.

Absatz 2: Entgegen dem Titel des 2. Kapitels ist dies keine allgemeine Bestimmung, sondern eine

Sonderbestimmung für führerlose Fahrzeuge. Sie steht daher systematisch nicht am richtigen Ort.

Inhaltlich erscheint der Zeitpunkt der Inverkehrsetzung sachgerecht.

Grundsätzliche Ablehnung (im Fragebogen «Nein» angekreuzt bzw. entsprechend geäussert)

L-Drive, Routiers, Road-Cross, MyBuxi, TPG

Das Aufeinandertreffen von konventionellen und automatisierten Fahrzeugen im Strassenverkehr L-Drive, wird allgemein als ein Sicherheitsrisiko angesehen. Entsprechend muss sich die Schweiz vorbehal- Road-Cross ten können, von internationalen technischen Vorschriften gegebenenfalls abweichen zu können. Ent-

sprechend stellen wir den Antrag, Art. 5 Abs. 2 AFV wie folgt zu ergänzen: «Die Zulassung von

48/129 ASTRA-D-63D73401/674